Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. III ZR 62/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16059

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 62/14
vom

4. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Februar 2015
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die Richter [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird [X.].

Gründe:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um auf einen GmbH-Geschäftsanteil ab 19. November 1996 entfallende [X.]. Mit [X.] vom 18.
Dezember 2014 hat der Senat, nachdem der Kläger die Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das am 28.
Januar 2014 verkündete Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] (6
[X.]) im [X.] auf die Beklagte zu
2 zurückgenommen hat, den Kläger dieses Rechtsmit-tels für verlustig erklärt und im Übrigen die Beschwerde des [X.] bezüglich des Beklagten zu
1 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 1.793.495,39

t-gesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung des [X.].

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass der Streitwert eines Auskunftsanspruchs nur mit einem nach §
3 ZPO zu schätzenden Teilwert der Hauptsache
zu bewerten ist (vgl. nur 1
2
-

3

-

[X.], Beschlüsse vom 8. Januar 1997 -
XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und vom 25. Januar 2006 -
IV ZR 195/04, [X.], 619). Zu Unrecht meint der Kläger jedoch, dass lediglich der Auskunftsanspruch in die dritte Instanz gelangt sei. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Klage insgesamt abgewiesen, da kein Anspruch auf Zahlung bestehe. Wird eine Stu-fenklage aber wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen, ist nicht der Wert der Auskunft, sondern der Wert des Leistungsanspruchs selbst maßgeblich
(vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 12.
März 1992 -
I
ZR 296/91, [X.], 1091, 1092 und vom 1.
Oktober 2001 -
II
ZR 217/01, [X.], 71; siehe auch [X.]/
[X.], [X.], 13.
Aufl., Rn.
5107). Die Bewertung dieses Leis-tungsanspruchs richtet sich über §
48 Abs.
1 GKG nach den
§§
3
ff ZPO. Wert-bestimmend ist das klägerische Interesse, wobei es -
da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann
-
einer Schätzung nach §
3 ZPO bedarf. Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des [X.] [X.] danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs [X.] hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 31.
März 1993 -
XII
ZR 67/92, [X.], 1189 und Beschluss vom 19.
September 2007 -
IV
ZR 226/06, juris Rn.
5). Eine Grenze bilden nur nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines [X.], die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO Rn.
5084
f mwN). Der Kläger hat sich anhand der Geschäftsberichte der Beklagten zu
2 aus den
Jahren
1997 bis 2002 einen an-teiligen Gewinn von 1.793.495,39

Verfahren zugrunde zu legen, wie es im Übrigen auch der Prozessbevollmäch-

-

4

-

tigte des [X.] in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausdrück-lich geltend gemacht hat.

[X.]
Herrmann

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
2 O 396/11 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2014 -
6 [X.] -

Meta

III ZR 62/14

04.02.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. III ZR 62/14 (REWIS RS 2015, 16059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16059

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