Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 5 StR 621/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1159

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen

- vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen [X.] Schriften,

- drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Schriften,

- Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte,

- drei Fällen des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen [X.] Schriften,

- versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen [X.] Schriften,

- zwölf Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen [X.] Schriften,

- sexuellen Missbrauchs eines Kindes,

- zwei Fällen des Besitzverschaffens [X.] Schriften in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften,

- zehn Fällen des Besitzverschaffens [X.] Inhalte,

- zwei Fällen des Besitzes [X.] Inhalte,

- drei Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Inhalte,

- neunzehn Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften,

- neun Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte und

- zwei Fällen des Abrufens jugendpornographischer Inhalte (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 621/23

12.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 14. September 2023, Az: 606 KLs 9/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 5 StR 621/23 (REWIS RS 2024, 1159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1159

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