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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen
- vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen [X.] Schriften,
- drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Schriften,
- Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte,
- drei Fällen des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen [X.] Schriften,
- versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen [X.] Schriften,
- zwölf Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen [X.] Schriften,
- sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
- zwei Fällen des Besitzverschaffens [X.] Schriften in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften,
- zehn Fällen des Besitzverschaffens [X.] Inhalte,
- zwei Fällen des Besitzes [X.] Inhalte,
- drei Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Inhalte,
- neunzehn Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften,
- neun Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte und
- zwei Fällen des Abrufens jugendpornographischer Inhalte (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
12.03.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 14. September 2023, Az: 606 KLs 9/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 5 StR 621/23 (REWIS RS 2024, 1159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1159
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 245/23 (Bundesgerichtshof)
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