Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 3 ABR 20/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 3810

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von Anwartschaften - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - handelsrechtliche Jahresabschlüsse - Abschlüsse nach IFRS


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Januar 2010 - 21 [X.] - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. im Umfang seines Unterliegens vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 nach der Versorgungsordnung zutreffend festgesetzt hat und ob sie berechtigt war, die Festsetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats und des Vorstands des [X.]s vorzunehmen.

2

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in [X.] gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin gewährt einem Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: [X.] 1980), einer Betriebsvereinbarung, sowie nach den [X.]ichtlinien für die Gewährung von Leistungen des [X.]s der Firma [X.] in [X.]-Feuerbach vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: [X.] 1980). Die betriebliche Altersversorgung wird über den [X.] der [X.] durchgeführt. Der Vorstand dieses Vereins setzt sich aus jeweils zwei von Seiten der Arbeitgeberin und des Betriebsrats benannten Mitgliedern zusammen. Auf Seiten der Arbeitgeberin waren dies im streitgegenständlichen [X.]raum die [X.] und [X.], auf der Arbeitnehmerseite der Betriebsratsvorsitzende [X.] und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S.

3

Die [X.] 1980 lautet auszugsweise:

        

„§ 6 [X.]öhe der Alters- und Invalidenrente

        

Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 7) bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 8) errechnet sich die [X.]öhe der monatlichen [X.]ente nach der Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des [X.] zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 4) und beträgt pro anrechnungsfähiges Dienstjahr

        

DM 7,-

        

(Grund-Steigerungsbetrag),

        

…       

        

§ 18 Anpassung

        

Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des [X.] (§ 6, z.Z. DM 7,--) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des [X.] in [X.]öhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des [X.] in [X.] für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit dem Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli 1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980 unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die Entwicklung dieser Tarifbezüge.

        

Nach Eintritt des [X.] wird im [X.]ahmen von § 16 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.

        

…“    

4

In den [X.] 1980 heißt es ua.:

        

„§ 10 

        

[X.]öhe der Alters- und Invalidenrente

        

Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 11) bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 12) errechnet sich die [X.]öhe der monatlichen [X.]ente nach der Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des [X.] zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 8) und beträgt pro anrechnungsfähiges Dienstjahr

        

DM 7,00

        

(Grund-Steigerungsbetrag),

        

…       

        

§ 22   

        

Anpassung

        

Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Vorstand des Vereins und dem Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des [X.] (§ 10, z.Z. DM 7,-) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des [X.] in [X.]öhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des [X.] in [X.] für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit Vorstand und Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli 1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980 unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die Entwicklung dieser Tarifbezüge.

        

Nach Eintritt des [X.] wird im [X.]ahmen von § 16 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.

        

…“    

5

[X.] betrug der [X.] [X.]. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 fanden Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über eine Anpassung des [X.] statt. Eine Anpassung unterblieb.

6

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin unter dem Betreff „[X.] - Ausgangssituation für Diskussion am 24.07.2007“ an den Betriebsrat und teilte ihm mit, dass das Unternehmen nach Verlusten in den Jahren 2002 i[X.]v. 17,4 Mio. [X.], 2003 i[X.]v. 9,549 Mio. [X.], 2004 i[X.]v. 1,992 Mio. [X.] und 2005 i[X.]v. 5,242 Mio. [X.], im [X.] wiederum einen Jahresfehlbetrag i[X.]v. 7,4 Mio. [X.] habe hinnehmen müssen. Die Eigenkapitalrendite habe in den Jahren 2002 [X.] 8,33 %, 2003 [X.] 24 %, 2004 [X.] 4 %, 2005 [X.] 15,8 % und 2006 [X.] 28,4 % betragen. Die [X.]albjahreszahlen für das [X.] belegten nach wie vor einen erheblichen Eigenkapitalverzehr. Der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände ([X.]) habe sich auf [X.] 1,0 Mio. [X.], der Gewinn vor Zinsen und Steuern ([X.]) habe sich auf [X.] 5,6 Mio. [X.] belaufen. Der Gewinn vor Steuern ([X.]) habe [X.] 5,3 Mio. [X.] betragen. Im maßgeblichen Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 hätten sich der Verbraucherpreisindex für [X.] nach den Angaben des [X.] um 1,8 % und die tariflichen Vergütungen im Mittelwert um 3,4 % erhöht. Damit sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich um 1,8 % anzuheben. Eine solche Erhöhung führe jedoch zu einer zusätzlichen Pensionsrückstellung von etwa 270.000,00 [X.]. In gleicher [X.]öhe würde das Ergebnis belastet.

7

Unter dem 25. Juli 2007 erstellte die Arbeitgeberin ein Besprechungsprotokoll über die Besprechung vom 24. Juli 2007 und übermittelte dieses dem Betriebsrat. Ausweislich des Besprechungsprotokolls hatten an der Besprechung am 24. Juli 2007 die [X.]erren [X.], [X.], [X.] und S teilgenommen.

8

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin erneut an den Betriebsrat und teilte diesem mit:

        

„…    

        

Die Geschäftsführung hat nochmals auf Grundlage der Ergebnisse dieses Gespräches über die Möglichkeiten der Erhöhung des [X.] beraten und alle wirtschaftlichen Möglichkeiten geprüft.

        

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung des [X.] 2007 um 1,8 % aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht möglich ist, da dadurch die [X.] weiter verschlechtert und der Eigenkapitalverzehr erhöht würde.

        

Die Ergebnisverschlechterung ist für die Geschäftsführung nicht hinnehmbar.

        

Aufgrund des guten Auftragseingangs und der damit verbundenen hohen Arbeitsbelastung möchte die Geschäftsführung als Anerkennung an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits aber dennoch eine Erhöhung des [X.] vornehmen.

        

Wir haben daher entschieden, den Grundsteigerungsbetrag ab 2007 um 0,9 % oder 0,04 [X.] auf

        

4,66 €            

        

(vier EU[X.]O und sechsundsechzig Cent)

        

festzusetzen.

        

…“    

9

Entsprechend dieser Ankündigung hob die Arbeitgeberin den [X.] um 0,9 % auf 4,66 [X.] an. [X.] erfolgte nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat eine Anpassung um 2,8 % auf 4,79 [X.].

Die Arbeitgeberin war - nach Angaben des Betriebsrats in den Jahren 2003 oder 2004, nach Angaben der Arbeitgeberin im [X.] - von einem Finanzinvestor erworben worden. Dieser hatte den Erwerb zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital vorgenommen.

Mit dem am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin - gestützt auf § 18 [X.] 1980 - die Festsetzung eines höheren [X.] für die Jahre 2004 bis 2008 verlangt. [X.]ilfsweise hat er geltend gemacht, die von der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008 vorgenommenen Festsetzungen seien nach § 22 [X.] 1980 „unwirksam“ und die Arbeitgeberin sei verpflichtet, über die Anpassung des [X.] gemeinsam mit dem Vorstand des [X.]s neu zu entscheiden.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Arbeitgeberin über die (Nicht-)Anpassung des [X.] in den Jahren 2004 bis 2008 sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Der Vorstand des [X.]s sei nicht förmlich beteiligt worden. Es habe auch keine Einigung mit dem Betriebsrat über die jeweilige Anpassung bzw. Nichtanpassung des [X.] gegeben. Damit habe die Arbeitgeberin gegen § 18 [X.] 1980 und gegen § 22 [X.] 1980 verstoßen. Nach diesen [X.]egelungen könne eine Entscheidung über die Anpassung oder Nichtanpassung des [X.] nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeberin, Betriebsrat und Vorstand des [X.]s getroffen werden. Damit liege die Entscheidungskompetenz letztlich bei der betrieblichen Einigungsstelle. Die Entscheidungen der Arbeitgeberin über die Anpassung bzw. Nichtanpassung des [X.] in den Jahren 2004 bis 2008 seien auch aus materiellen Gründen unwirksam. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin habe einer Anpassung nicht entgegengestanden. Nach § 18 [X.] 1980 und § 22 [X.] 1980 sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich an den [X.]aufkraftverlust anzupassen. Nur im Ausnahmefall könne eine Anpassung unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin entgegenstehe. Als Ausnahmetatbestand sei die Bestimmung eng auszulegen. Die Voraussetzungen dieses [X.] seien nur erfüllt, wenn ernsthafte wirtschaftliche Probleme bestünden. Zwar habe es ausweislich der nach den [X.]echnungslegungsregeln des [X.]GB erstellten Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008 Verluste gegeben. Maßgeblich seien jedoch die [X.]echnungslegungsregeln der IF[X.]S. Danach seien durchweg positive Ergebnisse erzielt worden. Aber auch nach den [X.]echnungslegungsregeln des [X.]GB habe die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin - mit Ausnahme des Jahres 2006 - eine Anpassung zugelassen. Die jeweiligen Jahresergebnisse seien um die Abschreibungen auf den [X.] gewinnsteigernd zu bereinigen. Zudem müsse die Eigenkapitalverzinsung anders berechnet werden. Der Investor habe den Erwerb der Beklagten nur zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital finanziert, weshalb zunächst die gesamte Verzinsung für das Fremdkapital habe erwirtschaftet werden müssen. Dies müsse ebenso Berücksichtigung finden wie die Tatsache, dass infolge der Schließung des [X.] niedrigere [X.]ückstellungen zu bilden seien. Deshalb sei der Grund-Steigerungsbetrag ab dem 1. Juli 2004 um 1,8 % auf 4,70 [X.], ab dem 1. Juli 2005 um 1,3 % auf 4,76 [X.], ab dem 1. Juli 2006 um 1,9 % auf 4,85 [X.], ab dem 1. Juli 2007 um 1,9 % auf 4,95 [X.] und ab dem 1. Juli 2008 um 3,3 % auf 5,11 [X.] anzuheben.

Der Betriebsrat hat in erster Instanz beantragt:

        

1.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 auf 4,70 [X.] festzusetzen.

                 

[X.]ilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des [X.] gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2004 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des [X.] mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2004 neu zu entscheiden.

        

2.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2005 auf 4,76 [X.] festzusetzen.

                 

[X.]ilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des [X.] gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2005 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des [X.] mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2005 neu zu entscheiden.

        

3.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 auf 4,85 [X.] festzusetzen.

                 

[X.]ilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des [X.] gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2006 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des [X.] mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2006 neu zu entscheiden.

        

4.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2007 auf 4,95 [X.] festzusetzen.

                 

[X.]ilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des [X.] gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2007 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des [X.] mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2007 neu zu entscheiden.

        

5.    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 5,11 [X.] festzusetzen.

                 

[X.]ilfsweise:

        

a)    

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des [X.] gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2008 unwirksam ist.

        

b)    

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des [X.] mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C Gmb[X.] e.V. zum 1. Juli 2008 neu zu entscheiden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß § 18 [X.] 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 4,81 [X.] festzusetzen. Im Übrigen hat es die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner [X.]echtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine in erster Instanz gestellten Anträge insoweit weiter, als ihnen durch das Arbeitsgericht nicht entsprochen wurde. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der [X.]echtsbeschwerde.

B. Die [X.]echtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Soweit der Betriebsrat mit seiner [X.]echtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. in dem Umfang weiter verfolgt, in dem er vor dem Arbeitsgericht unterlegen ist, ist seine [X.]echtsbeschwerde unzulässig. Der Betriebsrat wird insoweit durch den Beschluss des [X.]s nicht beschwert. Das [X.] hat über diesen Antrag nicht entschieden. Da der Betriebsrat weder eine Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses des [X.]s nach § 320 ZPO, noch eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die [X.]echtshängigkeit dieses Antrages entfallen.

1. Das [X.] hat über den vom Betriebsrat auch in zweiter Instanz im Umfang seines erstinstanzlichen Unterliegens noch weiter verfolgten Antrag zu 5. nicht entschieden. Die Ausführungen des [X.]s unter B II 3 a der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wonach die positive wirtschaftliche Tendenz der Arbeitgeberin, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz 2007 zum Ausdruck komme, bei der [X.] zum 1. Juli 2008 entsprechend stärker in die Prognose einzubringen sei, stellen keine Entscheidung über den Antrag zu 5. dar. Sie sind nur ein Begründungselement dafür, dass es für die zum 1. Juli 2007 zu treffende [X.] auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Ende des Geschäftsjahres 2007 nicht ankam. Der Antrag zu 5. ist zudem bei der Darstellung des „Sachverhalts“ in dem angefochtenen Beschluss weder unter den Anträgen erster Instanz noch unter den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen aufgeführt. Das [X.] hat die vom Betriebsrat in erster Instanz gestellten Anträge im Tatbestand seines Beschlusses vielmehr mit der einleitenden Bemerkung „Der Betriebsrat hat - soweit für die Beschwerde noch relevant - beantragt“ wiedergegeben. Es ist damit erkennbar - zu Unrecht - davon ausgegangen, dass der in erster Instanz gestellte Antrag zu 5. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Entscheidung anstehen sollte.

2. Da der Betriebsrat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt hat, ist die [X.]echtshängigkeit des Antrages entfallen und der Betriebsrat ist durch die Entscheidung des [X.]s nicht beschwert.

a) [X.]at das Gericht einen Antrag übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Wurde der übergangene Antrag auch nicht in den Tatbestand der vollständigen Entscheidung aufgenommen, muss einer Ergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO vorangehen. Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestandes ist sodann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Ergänzung zu beantragen. Die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt in diesem Fall mit der Zustellung des [X.]. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die [X.]echtshängigkeit des Antrages. Ein übergangener Antrag, dessen [X.]echtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der [X.]echtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch anhängig ist. In der [X.]evisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruchserweiterung ausgeschlossen, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. [X.] 22. Aufl. § 321 [X.]n. 25). Dies gilt nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG auch für die [X.]echtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

b) Danach fehlt es hinsichtlich des vom Betriebsrat weiter verfolgten Antrages zu 5., soweit er mit ihm erstinstanzlich unterlegen ist, an der für die Zulässigkeit der [X.]echtsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Der Betriebsrat hat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt. Damit ist die [X.]echtshängigkeit dieses Antrages entfallen.

II. Im Übrigen ist die [X.]echtsbeschwerde unbegründet.

1. Die Anträge sind zulässig, sie bedürfen jedoch der Auslegung.

a) Bei den [X.]ilfsanträgen zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) handelt es sich nicht um eigenständige Feststellungsanträge iSd. § 256 ZPO. Die „Unwirksamkeit“ der Festsetzung der Anpassung des [X.] gemäß § 22 [X.] 1980 zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 ist kein feststellungsfähiges [X.]echtsverhältnis iSd. § 256 ZPO, sondern lediglich eine Vorfrage für die mit den [X.]ilfsanträgen zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b) zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, über die Anpassung des [X.] mit dem Vorstand des [X.]s der [X.] und dem Betriebsrat zu den jeweiligen [X.]en neu zu entscheiden. Die [X.]ilfsanträge zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) sind daher Teil der [X.]ilfsanträge zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b). In diesem Sinne hat das [X.] die Anträge ausgelegt. Der Betriebsrat ist dem weder in der [X.]echtsbeschwerdebegründung noch - nach ausdrücklichem [X.]inweis des Senats - im Termin zur Anhörung entgegengetreten.

b) Der Betriebsrat besitzt die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis.

aa) Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene [X.]echte geltend macht und die behauptete [X.]echtsposition möglich erscheint. Ihr Erfordernis will lediglich sog. Popularklagen ausschließen. Die Gerichte sollen zur Feststellung oder Durchsetzung eines bestimmten [X.]echts nicht ohne eigene [X.]echtsbetroffenheit des Antragstellers in Anspruch genommen werden können. Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener [X.]echte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint ([X.] 30. September 2008 - 1 AB[X.] 54/07 - [X.]n. 20, [X.]E 128, 92).

bb) Im [X.]inblick auf die jeweiligen [X.]auptanträge folgt die Antragsbefugnis des Betriebsrats bereits daraus, dass er die Durchführung der [X.] begehrt und als Partner der Betriebsvereinbarung Inhaber des Durchführungsanspruchs ist. Im [X.]inblick auf die [X.]ilfsanträge ist der Betriebsrat ebenfalls antragsbefugt. Er beruft sich auf § 22 [X.] 1980, wonach die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des Vereins und dem Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des [X.] mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Damit behauptet er eine Verletzung einer eigenen [X.]echtsposition durch die von der Arbeitgeberin allein vorgenommene Festsetzung des [X.].

2. Die Anträge sind unbegründet.

a) Der Betriebsrat hat nach § 18 [X.] 1980 keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag für die Jahre 2004 bis 2007 an den in den jeweiligen Prüfungszeiträumen eingetretenen [X.]aufkraftverlust anpasst. Die Arbeitgeberin konnte eine Anpassung des [X.] ablehnen, weil ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstand.

aa) Nach § 18 [X.] 1980 setzt die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat alljährlich im Juni mit Wirkung zum 1. Juli eine Anpassung des [X.] fest. Dabei hat die Anpassung in [X.]öhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des [X.] in [X.] für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, dh. nunmehr nach dem Verbraucherpreisindex für [X.], zu erfolgen. Sofern in einem Prüfungszeitraum die Lebenshaltungskosten stärker ansteigen als die Tarifbezüge, erfolgt höchstens eine Anpassung an die Tarifbezüge. Steht die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten entgegen, so muss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat verhandeln. Verhandlungsgegenstand ist die Möglichkeit, dh. das „Ob“ einer Anpassung, und gegebenenfalls deren Umfang. Der Betriebsrat kann keine Anpassung entgegen den objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen erzwingen (vgl. [X.] 21. August 2001 - 3 AB[X.] 44/00 - zu [X.] 2 c bb der Gründe, [X.]E 98, 354 zu einer gleichlautenden Bestimmung einer anderen Versorgungsordnung). Damit kann die Arbeitgeberin eine Anpassung verweigern, wenn ihre wirtschaftliche Lage entgegensteht.

bb) Der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ ist in demselben Sinn zu verstehen wie der gleichlautende Begriff in § 16 [X.]. Dies ergibt die Auslegung von § 18 [X.] 1980 nach seinem Wortlaut, der Systematik und seinem Zweck.

Die [X.] 1980 hat den in § 16 [X.] enthaltenen Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ wörtlich übernommen und sich damit eines Begriffs bedient, der im [X.]ahmen der Anpassungsprüfung des § 16 [X.] eine spezifische Bedeutung hat. Zudem haben sich die [X.] in § 18 Abs. 1 [X.] 1980 - wie auch die Überschrift belegt - über eine „Anpassung“ des [X.] an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, begrenzt durch die Lohnentwicklung, verständigt und sich auch insoweit an § 16 [X.] orientiert. Nach § 18 Abs. 2 [X.] 1980 wird nach Eintritt des [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen im [X.]ahmen des [X.] der betrieblichen Altersversorgung geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden. Dies verdeutlicht, dass § 18 Abs. 1 [X.] 1980 für die [X.] dasselbe Ziel verfolgt wie § 16 [X.] für die [X.]entenbezugsphase: Während § 16 [X.] eine Auszehrung der Betriebsrenten durch den [X.]aufkraftverlust in der [X.]entenbezugsphase verhindern soll, sollen die Versorgungsberechtigten nach § 18 Abs. 1 [X.] 1980 bereits vor einer Auszehrung ihrer Anwartschaften geschützt werden.

Zwar stimmt der in § 18 Abs. 1 [X.] 1980 festgelegte [X.] nicht vollständig mit dem des § 16 [X.] überein, weil er anders als § 16 [X.] eine jährliche Neufestsetzung des [X.] und, da sich der maßgebliche Prüfungszeitraum auf das dem jeweiligen aktuellen [X.] vorangehende Jahr beschränkt, keine nachholende Anpassung vorsieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ in demselben Sinne zu verstehen ist wie der gleichlautende Begriff in § 16 [X.]. Die [X.] haben die Abweichung von § 16 [X.] im [X.]inblick auf den Prüfungstermin und den Prüfungszeitraum in § 18 Abs. 1 [X.] 1980 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Im [X.]inblick auf den Begriff der wirtschaftlichen Lage fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt für ein von § 16 [X.] abweichendes Begriffsverständnis (vgl. hierzu auch [X.] 21. August 2001 - 3 AB[X.] 44/00 - zu [X.] 2 c bb der Gründe, [X.]E 98, 354).

cc) Nach § 16 [X.] rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 AZ[X.] 754/08 - [X.]n. 53, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das [X.]isiko, dem das im Unternehmen investierte [X.]apital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der [X.]isikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 AZ[X.] 502/08 - [X.]n. 36 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56).

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die [X.]öhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. [X.]spr., vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 AZ[X.] 527/09 - [X.]n. 34 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZ[X.] 754/08 - [X.]n. 54, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZ[X.] 146/99 - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZ[X.] 56/95 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 83, 1).

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen [X.]orrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der [X.]egel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der [X.]öhe nach eine ausreichende [X.]ontinuität aufweisen ([X.] 30. November 2010 - 3 AZ[X.] 754/08 - [X.]n. 56, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57). Im Übrigen sind generell wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 AZ[X.] 754/08 - [X.]n. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZ[X.] 502/08 - [X.]n. 50, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZ[X.] 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

dd) Entgegen der [X.]echtsauffassung des Betriebsrats sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht die nach den [X.]echnungslegungsregeln der IF[X.]S, sondern die nach handelsrechtlichen [X.]echnungslegungsregeln erstellten ([X.] maßgeblich. Dies entspricht der ständigen [X.]echtsprechung des Senats, die die [X.] mit der Verwendung des Begriffs der „wirtschaftlichen Lage“ iSd. § 16 [X.] zugleich in Bezug genommen haben. Soweit das [X.] in seinen Entscheidungen formuliert hat, dass die Eigenkapitalverzinsung „ausgehend“ von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen ist (vgl. 11. Oktober 2011 - 3 AZ[X.] 527/09 - [X.]n. 34, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZ[X.] 754/08 - [X.]n. 54, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZ[X.] 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38) und dass die handelsrechtlichen Abschlüsse einen geeigneten „Einstieg“ in die Prüfung liefern (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 AZ[X.] 172/02 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZ[X.] 146/99 - zu [X.] b bb der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37), folgt hieraus nicht, dass nach anderen [X.]echnungslegungsregeln erstellte Jahresabschlüsse ebenfalls eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden können. Ausgangspunkt für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung sind vielmehr stets die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.

Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach [X.]echnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen gewährleistet. Diese müssen nach § 243 Abs. 1 [X.]GB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt werden. [X.]ierzu gehören nicht nur die in § 243 Abs. 2 ([X.]larheit und Übersichtlichkeit), § 246 (Vollständigkeit, Verrechnungsverbot), § 252 ([X.]), § 253 (Zugangs- und Folgebewertung) und § 308 [X.]GB (Einheitliche Bewertung) ausdrücklich niedergelegten [X.]echnungslegungsprinzipien, sondern auch die unkodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, zB der Grundsatz der Wahrheit, der Grundsatz der [X.]edlichkeit im Sinne des „true and fair view“, der Grundsatz der [X.]ichtigkeit und der Grundsatz der Willkürfreiheit (Münch[X.]omm[X.]GB/[X.]. § 243 [X.]n. 12). Für [X.]apitalgesellschaften bestimmt § 264 Abs. 2 [X.]GB sogar ausdrücklich, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat. Entsprechend definiert § 297 Abs. 2 Satz 2 [X.]GB die Zielsetzung des [X.]onzernabschlusses.

Demgegenüber haben die nach den [X.]echnungslegungsregeln der IF[X.]S erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern (Münch[X.]omm[X.]GB/[X.] § 243 [X.]n. 93 f.) und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die IF[X.]S grundsätzlich vom [X.] Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (Münch[X.]omm[X.]GB/[X.] § 264 [X.]n. 18), weshalb die handelsrechtlichen Abschlüsse auch einen unter den Shareholdern [X.] Gewinn und eine Wertschöpfung ausweisen, wobei nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 [X.]GB nur Gewinne berücksichtigt werden dürfen, die am Abschlussstichtag realisiert sind.

ee) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A [X.]GB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete [X.]apital (Stammkapital) und die [X.]apitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und [X.]/[X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 AZ[X.] 754/08 - [X.]n. 55, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

(1) Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 AZ[X.] 527/09 - [X.]n. 37 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62).

(2) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der [X.] die [X.]entenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 AZ[X.] 56/95 - zu II 2 e der Gründe, [X.]E 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZ[X.] 527/09 - [X.]n. 36, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus [X.]apitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. [X.]öfer [X.] Arbeitsrecht Stand Juni 2011 § 16 [X.]n. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher [X.]öhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet (vgl. [X.]olfs in [X.]/[X.]olfs/Otto [X.] 5. Aufl. § 16 [X.]n. 173).

Dasselbe gilt für Steuererstattungen für [X.], die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. [X.]/Veit FS [X.]öfer S. 275 ff., 289; [X.] 26. Oktober 2010 - 3 AZ[X.] 502/08 - [X.]n. 50, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZ[X.] 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

ff) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung des [X.] zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 entgegen.

(1) Die Arbeitgeberin hatte nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen in den Jahren 2003 bis 2006 durchweg [X.] erwirtschaftet und damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

[X.] hatte sie unstreitig keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Die von der [X.] geprüften Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006, die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, belegen, dass die Arbeitgeberin auch in den Jahren 2004 bis 2006 mangels hinreichender Eigenkapitalverzinsung eine Anhebung des [X.] ablehnen durfte. [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Arbeitgeberin ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i[X.]v. [X.] 1.689.000,00 [X.] aus. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. 10.000,00 [X.] sowie sonstiger Steuern i[X.]v. 293.000,00 [X.] betrug der Jahresfehlbetrag 1.992.000,00 [X.]. Das Eigenkapital der Arbeitgeberin belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2003 auf 40.472.000,00 [X.], am Schluss des Geschäftsjahres 2004 betrug es 38.480.000,00 [X.]. Für das [X.] ergibt die Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i[X.]v. [X.] 4.898.000,00 [X.]. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. [X.] [X.] sowie sonstiger Steuern i[X.]v. 284.000,00 [X.] belief sich der Jahresfehlbetrag auf 5.242.000,00 [X.]. Zum Schluss des Geschäftsjahres 2005 belief sich das Eigenkapital der Arbeitgeberin auf 33.238.000,00 [X.]. Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Arbeitgeberin ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i[X.]v. [X.] 6.096.000,00 [X.]. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. 121.000,00 [X.] sowie sonstiger Steuern i[X.]v. 258.000,00 [X.] betrug der Jahresfehlbetrag 6.475.000,00 [X.]. Das Eigenkapital sank im Geschäftsjahr 2006 von 33.238.000,00 [X.] am Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 3.084.000,00 [X.] zum Ende des Geschäftsjahres 2006. Demnach belief sich das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag im Jahr 2004 auf [X.] 1.982.000,00 [X.], im [X.] auf [X.] 5.182.000,00 [X.] und im [X.] auf [X.] 6.354.000,00 [X.].

Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 anzupassen. Dabei spielt es keine [X.]olle, dass der Investor den [X.]auf der Arbeitgeberin nur in geringem Umfang mit Eigenkapital und in erheblichem Umfang mit Fremdkapital finanziert hatte, so dass in erheblichem Umfang Zinsen für das Fremdkapital aufzuwenden waren. Zu ermitteln ist die tatsächliche Eigenkapitalverzinsung und nicht eine fiktive, die sich ergeben hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. § 16 [X.] - und ihm folgend § 18 [X.] - knüpfen an die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an und bezwecken keine [X.]orrektur unternehmerischer Entscheidungen. Ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegensteht, kann deshalb nur anhand der in den Abschlüssen ausgewiesenen und um die betriebswirtschaftlich gebotenen [X.]orrekturen bereinigten Positionen beurteilt werden.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die jeweils erzielten Betriebsergebnisse nicht um die jährlichen Abschreibungen auf den [X.] zu erhöhen. § 255 Abs. 4 [X.]GB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung (aF) sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Abschreibung auf den [X.] vor. Nach § 255 Abs. 4 Satz 3 [X.]GB aF kann die Abschreibung auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der [X.] voraussichtlich genutzt wird. [X.] beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des [X.] 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dass diese Vorgaben nicht beachtet wurden, hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht.

(2) Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin stand auch einer Anpassung des [X.] zum 1. Juli 2007 entgegen.

Die Arbeitgeberin hatte in den vorangegangenen Jahren stets ein negatives Jahresergebnis erzielt. Auch die von ihr dem Betriebsrat mitgeteilten [X.]albjahreszahlen für das [X.], die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, weisen ein negatives Ergebnis, nämlich einen Gewinn vor Steuern ([X.]) i[X.]v. [X.] 5,3 Mio. [X.] aus.

Zwar konnte die Arbeitgeberin im [X.] letztlich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i[X.]v. 7.674.000,00 [X.] verzeichnen. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. [X.] 1.088.000,00 [X.] sowie sonstiger Steuern i[X.]v. 351.000,00 [X.] ergab sich ein Jahresüberschuss i[X.]v. 6.235.000,00 [X.] und damit ein Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. 7.323.000,00 [X.]. Zudem war das Eigenkapital der Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2007 von 3.084.000,00 [X.] am Schluss des Geschäftsjahres 2006 auf 9.319.000,00 [X.] am Schluss des Geschäftsjahres 2007 angestiegen.

Dies ändert aber nichts daran, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung des [X.] auch zum 1. Juli 2007 entgegenstand. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 AZ[X.] 527/09 - [X.]n. 32, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62).

Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass zum [X.] 1. Juli 2007 bereits absehbar war, dass das Geschäftsjahr 2007 mit einem positiven Ergebnis würde abgeschlossen werden können. Für eine derartige gute Prognose gab es zum [X.] 1. Juli 2007 vor dem [X.]intergrund der schlechten Ergebnisse der [X.] auch keine Anhaltspunkte. Auf das positive Betriebsergebnis im [X.], auf das sich der Betriebsrat berufen hat, kommt es daher ebenfalls nicht an. Der [X.]inweis des Betriebsrats darauf, dass in Zukunft wegen der Schließung des Versorgungswerks mit geringeren [X.]ückstellungen für die Pensionsverbindlichkeiten zu rechnen sei, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass es der Arbeitgeberin trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zumutbar war, den Grund-Steigerungsbetrag in den Jahren 2003 bis 2007 anzuheben.

b) Auch die [X.]ilfsanträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, über eine Anpassung des [X.] zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 mit dem Vorstand des [X.]s der [X.] und dem Betriebsrat neu zu entscheiden.

Die [X.] 1980, die die in der [X.] 1980 vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin getroffenen [X.]egelungen auf [X.] der Unterstützungskasse umsetzen, sehen in § 22 - ebenso wie § 18 [X.] 1980 - zwar vor, dass die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des [X.]s und dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des [X.] mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Diese [X.]egelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin der Anpassung nicht entgegensteht. Andernfalls trifft die Arbeitgeberin lediglich eine Verhandlungspflicht. [X.]ierdurch soll dem Betriebsrat und dem Vorstand des [X.]s die Möglichkeit gegeben werden, mit der Arbeitgeberin darüber zu verhandeln, ob und ggf. in welcher [X.]öhe aufgrund besonderer Umstände eine Anpassung trotz entgegenstehender wirtschaftlicher Lage erfolgen kann. Dieser Verhandlungspflicht ist die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des [X.]s nachgekommen. Dem ist der Betriebsrat mit der [X.]echtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Danach stand es im Ermessen der Arbeitgeberin, die Anpassung zu unterlassen oder eine Anpassung des [X.] ohne Bindung an den in § 22 [X.] 1980 und § 18 [X.] 1980 näher definierten Anpassungsbedarf vorzunehmen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

Meta

3 ABR 20/10

21.08.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 13. Mai 2009, Az: 29 BV 323/08, Beschluss

§ 2a ArbGG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 243 Abs 1 HGB, § 243 Abs 2 HGB, § 246 HGB, § 252 HGB, § 253 HGB, § 255 Abs 4 HGB, § 264 Abs 2 HGB, § 266 Abs 3 HGB, § 297 Abs 2 S 2 HGB, § 308 HGB, § 320 ZPO, § 321 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 3 ABR 20/10 (REWIS RS 2012, 3810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3810

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3 AZR 529/09 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 60/17

18 P 16.2000

7 Sa 806/14

6 Sa 543/14

12 Sa 648/13

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