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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
25/14
vom
12. November
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, [X.] und die [X.] Möhring
am 12.
November
2014
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten
auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil
des
13.
Zivilsenats
des [X.] vom 5.
Juni
2014
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).
Die von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft.
Gemäß §
574 Abs.
1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug zugelassen ist
(Nr.
2). Vorliegend hat das [X.] im zweiten Rechtszug durch Berufungsurteil entschieden. Gegen diese Ent-scheidung
findet nach §
543 Abs.
1 ZPO nur die Revision statt, deren
Zulas-sung das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat. 1
2
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3
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Eine Rechtsbeschwerde gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Endur-teil kommt nicht in Betracht.
Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungs-gerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er ist nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer [X.] geltend gemacht hat.
Die-ser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entge-gen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulas-sungsbeschwerde umgedeutet werden würde.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
3 O 628/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2014 -
13 [X.] -
3
Meta
12.11.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZA 25/14 (REWIS RS 2014, 1433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1433
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