Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZA 25/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1433

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
25/14

vom

12. November
2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, [X.] und die [X.] Möhring

am 12.
November
2014
beschlossen:

Der Antrag des weiteren Beteiligten
auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil
des
13.
Zivilsenats
des [X.] vom 5.
Juni
2014
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).

Die von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft.
Gemäß §
574 Abs.
1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug zugelassen ist
(Nr.
2). Vorliegend hat das [X.] im zweiten Rechtszug durch Berufungsurteil entschieden. Gegen diese Ent-scheidung
findet nach §
543 Abs.
1 ZPO nur die Revision statt, deren
Zulas-sung das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat. 1
2
-

3

-

Eine Rechtsbeschwerde gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Endur-teil kommt nicht in Betracht.

Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungs-gerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er ist nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer [X.] geltend gemacht hat.
Die-ser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entge-gen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulas-sungsbeschwerde umgedeutet werden würde.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
3 O 628/10 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2014 -
13 [X.] -

3

Meta

IX ZA 25/14

12.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZA 25/14 (REWIS RS 2014, 1433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1433

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.