Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 1 StR 392/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2687

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 392/13

vom
18. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. September
2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle/Saale vom 26.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung und die Gewährung eines zweimonatigen [X.] begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Raum

Jäger Spaniol

Cirener Mosbacher

Meta

1 StR 392/13

18.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 1 StR 392/13 (REWIS RS 2013, 2687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2687

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