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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 392/13
vom
18. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. September
2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle/Saale vom 26.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme einer zweijährigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung und die Gewährung eines zweimonatigen [X.] begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Raum
Jäger Spaniol
Cirener Mosbacher
Meta
18.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 1 StR 392/13 (REWIS RS 2013, 2687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2687
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