Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 406/10 (A)

5. Senat | REWIS RS 2011, 469

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Gegenstand

Ergänzungsurteil - Kosten


Tenor

1. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils vom 17. August 2011 - 5 [X.] - wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt eine Urteilsergänzung im Kostenpunkt.

2

Die Parteien haben in der Revisionsinstanz über die Vergütung von Überstunden gestritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] durch Teilurteil der Klage iHv. 30.229,12 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat das [X.] durch Schlussurteil entschieden, das nicht angefochten worden ist. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

3

Der Senat hat auf die Revision der Beklagten das Teilurteil des [X.]s aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts stattgegeben hat, die Berufung des [X.] zurückgewiesen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt ([X.] 17. August 2011 - 5 [X.] - [X.] 2011, 2550).

4

Das am 17. August 2011 verkündete Urteil des Senats ist der Beklagten am 21. Oktober 2011 zugestellt worden.

5

Mit Schriftsatz vom 31. August 2011 begehrt die Beklagte Ergänzung des Urteils im Kostenpunkt und beantragt,

        

das Schlussurteil des [X.]s vom 18. August 2010 - 15 [X.] 685/09 -, - 15 [X.] 1130/09 - und - 15 [X.] 166/10 - aufzuheben, soweit es die Kosten des Rechtsstreits betrifft und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % und die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Kläger zu 64 % und der Beklagten zu 36 % aufzuerlegen,

6

hilfsweise,

        

den Rechtsstreit über die Kosten an das [X.] zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts geltend, der Senat hätte auch über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits betreffend die Vergütung von Überstunden entscheiden müssen. Das Schlussurteil des [X.]s stünde dem nicht entgegen.

8

Der Kläger wendet sich gegen eine Urteilsergänzung und macht geltend, die Kostenentscheidung des [X.]s in dessen Schlussurteil sei rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

9

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellt, aber unbegründet. Über ihn entscheidet der Senat, wobei an dem Ergänzungsurteil auch [X.] teilnehmen können, die an dem Haupturteil nicht mitgewirkt haben ([X.] November 1892 - VI 125/92 - [X.], 342, 345; [X.]/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.] 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 4). Nur bei der Ergänzung des Urteilstenors über die Zulassung von Berufung und Revision nach § 64 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben [X.] zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, weil es sich dabei um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung der Urteilsformel handelt ([X.] 23. August 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 26 mwN, [X.], 37).

1. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung ua. dann zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Die Vorschrift dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht der Richtigstellung eines - vermeintlich - falschen Urteils ([X.], vgl. nur [X.] 27. April 2000 - 1 BvR 2077/99 - NJW-RR 2000, 1664; [X.] 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - zu II 1 der Gründe, NJW 2006, 1351; [X.]/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 1).

2. [X.] vom 17. August 2011 (- 5 [X.] - [X.] 2011, 2550) enthält im [X.] keine Entscheidungslücke.

Der Senat hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, bewußt über die die Klage auf Überstundenvergütung betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Kosten nicht befunden, weil das [X.] darüber - ohne den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten - in einem rechtskräftigen Schlussurteil vom 18. August 2010 mitentschieden hatte und der Senat daran gebunden war (vgl. [X.] 9. April 1956 - II [X.] - [X.]Z 20, 253; 9. November 1977 - [X.]/77 - WM 1977, 1428; 26. Juni 1986 - V ZB 15/86 - VersR 1986, 1210). Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung oder Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils (noch [X.] 7. August 1940 - [X.] 258/39 - [X.]E 23, 289). Dass die Beklagte die Auffassung des Senats nicht teilt, ist ihr unbenommen, aber unerheblich, weil die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht der Richtigstellung eines vermeintlich falschen Urteils dient.

II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des [X.] zu tragen (vgl. Musielak/Musielak 8. Aufl. § 321 ZPO Rn. 12; [X.]/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Dittrich    

                 

Meta

5 AZR 406/10 (A)

14.12.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 23. September 2009, Az: 20 Ca 19044/08, Urteil

§ 321 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 406/10 (A) (REWIS RS 2011, 469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 469

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