Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZB 286/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8529

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 286/14

vom

8. Juli 2015

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2015
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.],
[X.] und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 9.
Mai 2014 wird verworfen.
Beschwerdewert

Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, seiner volljähri-gen Tochter [X.] im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens zu erteilen.
Das Amtsgericht hat den als Rechtsanwalt tätigen Antragsgegner "ver-pflichtet, [X.] über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu [X.] und durch nachfolgende Belege nachzuweisen:
-
Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 ([X.]/GuV etc),
1
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-
hilfsweise:
der Jahre 2009 bis 2011
Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher [X.] sowie die dazugehörigen Steuererklärungen
nebst sämtlicher Anlagen."
Nachdem das [X.] den Antragsgegner auf Bedenken hin-sichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und
auf seine Absicht, den Be-schwerdewert auf 500

r-de gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts verworfen und den Verfahrens-wert auf bis zu 500

seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft.
Sie ist jedoch nach §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig
und deshalb gemäß §
74 Abs.
1 Satz
2 FamFG zu ver-werfen.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent-scheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss ver-letzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den [X.], den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender 3
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4
-
Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
März
2015

-
XII
ZB
317/14
-
FamRZ 2015, 838 Rn.
5 mwN).
2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde nach §§
68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs.
1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be-schwerdegegenstandes 500

nicht zu beanstanden.
a) Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der mit der [X.]serteilung verbunden sei. Ohne Belang für die [X.] sei der Umstand, dass der Antragsgegner den [X.] nach bestreite. Der mit der Erfül-lung der [X.]sverpflichtung verbundene Aufwand sei gering. Der Antrags-gegner
sei lediglich gehalten, seine Einkünfte aus dem Zeitraum 2010 bis 2012 systematisch darzustellen und der Antragstellerin die Gewinn-
und Verlustrech-nungen bzw. die Steuerbescheide und -erklärungen zu überreichen. Der dadurch entstehende
Zeitaufwand sei entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz zu bewerten.
Das gelte auch dann, wenn der [X.]spflichtige zwar Rechtsanwalt sei, die ge-forderte [X.] sich aber auf eine private Tätigkeit beziehe.
b) Damit bewegt sich das [X.] im Rahmen der Senats-rechtsprechung. Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht.
Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die Rüge, das [X.] sei ersichtlich
davon ausgegangen, dass der Antragsgegner [X.] gehalten sei, seine Einkünfte aus dem Zeitraum von 2010 bis 2012 sys-6
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5
-
tematisch darzustellen und zu belegen. Dabei habe das Amtsgericht den An-tragsgegner verpflichtet, [X.] über sein Einkommen und Vermögen "per 1.
Mai 2013" zu erteilen.
Der vom [X.] nicht beachtete Zeitraum von Januar bis Anfang Mai 2013 bedeute für den Antragsgegner als Selbstän-digen hinsichtlich der [X.]serteilung einen nicht unerheblichen Aufwand.
Jedoch verkennt die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] den -

insoweit missverständlichen
-
Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses ersichtlich und in vertretbarer Weise dahin ausgelegt hat, dass sich die [X.] über das Einkommen auf den Zeitraum 2010 bis 2012 [X.] und nur die [X.] über das Vermögen "per Stichtag 01.05.2013"
zu erteilen ist. Eine so verstandene [X.]sverpflichtung folgt zum einen daraus, dass die [X.] über das Einkommen nur über einen bestimmten Zeitraum sinnvoll erteilt werden kann und -
anders als bei der [X.] über das Vermö-gen
-
nicht zu einem bestimmten Stichtag. Zum anderen korrespondiert diese Auslegung mit der Anordnung, die entsprechenden steuerlichen Gewinnermitt-lungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 vorzulegen.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Umstand verweist, dass das Amtsgericht die Beteiligten in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat, ist dies ohne weitere -
von der Rechtsbe-schwerde nicht benannte
-
Umstände bedeutungslos. Denn allein aus dem [X.], dass das Gericht erster Instanz gemäß §
39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Ent-scheidung -
namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme
-
für zu-lässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat (Senatsbeschluss vom 9.
April 2014 -
XII
ZB
565/13
-
FamRZ 2014, 1100 Rn.
19 ff.).
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose [X.] Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2014 -
102 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
II-7 [X.] -

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Meta

XII ZB 286/14

08.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZB 286/14 (REWIS RS 2015, 8529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8529

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XII ZB 286/14

7 UF 45/14

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