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PDF anzeigen[X.] [X.]in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher [X.] der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom [X.] angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird beiden nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungenbesondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. [X.] 70, 297).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
07.05.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 4 StR 109/02 (REWIS RS 2002, 3348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3348
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