Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. KVZ 26/15

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 4053

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K[X.]Z 26/15
vom
13.
Oktober 2015
in dem Kartellverwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch
die
[X.]orsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck und Dr. Raum sowie [X.] Dr.
Strohn,
Dr.
Kirchhoff und Dr. Bacher
am 13.
Oktober 2015

beschlossen:

Die
Ablehnungsgesuche
des Antragstellers
vom 12.
Mai 2015 ge-gen die Präsidentin des [X.] L.

sowie den
Richter am [X.] Dr. D.

werden zurückgewie-
sen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe. Mit dem vorlie-genden [X.]erfahren wendet er sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners, gegen die M.

, die in mehreren Justizvollzugsanstalten im
Rahmen des sogenannten
Anstaltsverkaufs Lebensmittel an die Inhaftierten verkauft, kein [X.]erfahren wegen des [X.]erdachts des Missbrauchs einer [X.] Stellung einzuleiten.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die Präsidentin des [X.] L.

sowie
den Richter am [X.]
Dr.
D.

wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
II.
Der Befangenheitsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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2
3
-
3
-
Die Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des
abgelehnten Richters
aufkommen lassen.
Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von
ihm gerügte [X.]orbefassung der Präsidentin des [X.] kann ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. Bei dem beanstande-ten [X.]erhalten des Richters am [X.] Dr. D.

in einem ande-
ren, früheren [X.]erfahren unter Beteiligung des Antragstellers handelte es sich weder um ein unsachliches noch um ein unangemessenes [X.]orgehen, das im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.
Meier-Beck
Raum
Strohn

Kirchhoff
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2015 -
[X.]I Kart 7/14 ([X.]) -

4
5

Meta

KVZ 26/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. KVZ 26/15 (REWIS RS 2015, 4053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4053

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