Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 42/09

8. Senat | REWIS RS 2012, 800

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Gegenstand

Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung - Klagebefugnis einer aufgelösten GbR


Leitsatz

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind .

Tatbestand

1

I. Die [X.], A und [X.], sind die ehemaligen [X.]er der A[X.] GbR (GbR). A und [X.] hatten sich zur GbR zusammengeschlossen, um im Rahmen dieser [X.] ihre Anwaltstätigkeit auszuüben. Die [X.] ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit 2006 ist die [X.] aufgelöst.

2

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen für die GbR sowie der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 streiten die [X.]eteiligten über die Frage, ob für einen auf [X.]. zugelassenen PKW [X.] 911 im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist.

3

Mit [X.]escheid vom 16. August 2001 setzte der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) den von der [X.] im Streitjahr erzielten Gewinn auf 236.286 DM fest. Darin enthalten war u.a. ein privater Nutzungsanteil für den PKW [X.] 911 in Höhe von 21.166 DM. Das [X.] ging bei der Veranlagung davon aus, dass die Zulassung des zum [X.]etriebsvermögen der [X.] gehörenden PKW [X.] 911 auf [X.] während des gesamten Kalenderjahres bestanden habe. Entsprechend verfuhr das [X.] bei der Festsetzung der Umsatzsteuer.

4

Während des nach erfolglosem Einspruch eingeleiteten Klageverfahrens stellte sich heraus, dass der PKW [X.] 911 im Streitjahr nur in der [X.] vom 22. April bis zum 4. November 1999 auf [X.] zugelassen war. Daneben war auf den [X.] zu 2. während des gesamten [X.] ein in seinem Privatvermögen befindlicher [X.] 928 [X.] zugelassen; nämliches gilt für den [X.]raum 22. Juli bis 31. Dezember 1999 für einen im Privatvermögen gehaltenen [X.] [X.] T5. [X.] des [X.] und seiner Ehefrau gehörenden Kinder waren im Streitjahr minderjährig.

5

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2011 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als das [X.] für den [X.]raum 1. Januar bis zum 21. April 1999 sowie für die [X.] vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 1999 einen privaten Nutzungsanteil angesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.

6

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Nach seiner Auffassung wird der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des im [X.]etriebsvermögen der GbR befindlichen PKW [X.] 911 durch das Vorhandensein anderer gleichwertiger privater PKW nicht widerlegt. Zu [X.]edenken sei, dass es sich um Luxusautos der Marke [X.] handle und beim Halten derartiger Luxusgüter wirtschaftliche Gründe nur eine untergeordnete Rolle spielten. [X.]ei Luxusgütern sei die Anschaffung in der Regel stets unwirtschaftlich; wer Luxusautos fahre, mache das aus Neigung. Ob das Halten eines vergleichbaren privaten PKW bei möglicher privater Nutzung des betrieblichen PKW sinnlos sei, spiele deshalb keine Rolle.

7

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2009  2 K 442/02 aufzuheben und die angefochtenen [X.]escheide dahin zu ändern, dass eine private Nutzung des PKW [X.] 911 nach der 1 %-Regel für das gesamte Streitjahr zugrunde gelegt wird.

8

Der Revisionsbeklagte A beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Die Klage ist ursprünglich von der [X.] erhoben worden, nur diese war gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O zur Klage befugt (zur [X.] vgl. Urteil des [X.] --[X.]FH-- vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, [X.], 162, [X.], 898). Während des Revisionsverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass die GbR nicht mehr existiert und bereits seit dem [X.] aufgelöst ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die GbR vollbeendigt ist. Damit verliert sie sowohl ihre [X.]eteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2001 VIII [X.] 11/01, [X.] 2001, 1280; vom 16. Januar 1996 VIII [X.] 128/95, [X.], 239, [X.] 1996, 426). Die Klagebefugnis gegenüber [X.]escheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen steht damit wieder den i.S. von § 48 Abs. 2 [X.]O betroffenen Gesellschaftern zu, d.h. den [X.] als ehemaligen Gesellschaftern der [X.] (Senatsurteile vom 6. März 1990 VIII R 28/84, [X.], 140, [X.] 1990, 558; vom 28. März 2000 VIII R 6/99, [X.] 2000, 1074; vom 23. Februar 2000 VIII R 66/98, [X.] 2000, 977; vom 25. April 2006 VIII R 52/04, [X.], 40, [X.] 2006, 847; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 48 [X.]O Rz 101, m.w.N.).

Das gilt indes nur für Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen. Im Übrigen besteht eine Personengesellschaft auch bei deren Auflösung so lange fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 der Abgabenordnung) zwischen der Gesellschaft und der Finanzbehörde gehören, abgewickelt sind (ständige Rechtsprechung, [X.] vom 9. Dezember 1987 V [X.] 61/85, [X.] 1988, 576; [X.]FH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, [X.], 174, [X.] 1971, 540; [X.], Urteil vom 24. Februar 2011  14 K 1715/08, juris; [X.] in [X.], § 48 [X.]O Rz 108; [X.] in [X.], § 57 [X.]O Rz 37). Dazu gehört auch die hier strittige Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres 1999. Insoweit gilt die [X.] trotz ihrer Auflösung als fortbestehend.

2. Das [X.] hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt, [X.] habe den [X.]eweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen PKW [X.] spreche, entkräftet. Zum einen sei der [X.] nicht während des gesamten Kalenderjahres auf [X.] zugelassen gewesen, sondern nur für den [X.]raum 22. April bis 4. November 1999; die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 21. April 1999 sowie vom 5. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 scheide damit für jegliche private Nutzung aus. Auch hätten [X.] jedenfalls für den [X.]raum 22. Juli bis 4. November 1999 gleichwertige Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der im Privatvermögen befindliche und auf den [X.] zugelassene PKW [X.] 928 [X.] sei dem betrieblich genutzten [X.] in etwa geleichwertig. Da die Ehefrau des [X.] in der zweiten Jahreshälfte 1999 über einen im Privatvermögen befindlichen PKW [X.] [X.] verfügen konnte, sei der [X.]eweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen Kfz spreche, auch für den [X.]raum 22. Juli bis 4. November 1999 erschüttert.

3. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im [X.]punkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese [X.]ewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, [X.] 2009, 1974, m.w.N.). Das [X.] muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. [X.] vom 21. Dezember 2006 VI [X.] 20/06, [X.] 2007, 716).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der [X.]eweis des ersten Anscheins (vgl. [X.] vom 14. Mai 1999 VI [X.] 258/98, [X.] 1999, 1330). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. [X.]FH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, [X.]FHE 224, 108, [X.] 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das [X.] aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (Senatsurteil in [X.] 2009, 1974).

Der [X.]eweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die [X.] müssen also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des [X.] nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. [X.]FH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, [X.]FHE 215, 256, [X.] 2007, 116, m.w.N.). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 VIII [X.] 82/11, [X.] 2012, 573, m.w.N.). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften.

Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende [X.]eweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das [X.] unter [X.]erücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den von den [X.] vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Unter Umständen muss das [X.] auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen. An die Würdigung des [X.] ist der [X.]FH revisionsrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 [X.]O), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist (vgl. Senatsurteil in [X.] 2009, 1974; Senatsbeschlüsse in [X.] 2012, 573; vom 22. Februar 2012 VIII [X.] 66/11, [X.] 2012, 988; vom 18. Oktober 2007 VIII [X.] 212/06, [X.] 2008, 210).

b) Im Streitfall hat das [X.] seiner Entscheidung die Grundsätze der [X.]FH-Rechtsprechung zugrunde gelegt und nach gründlicher Abwägung der Umstände des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des PKW [X.] sei für den hier in Frage stehenden [X.]raum 1. Januar bis zum 21. April 1999 sowie für die [X.] vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 1999 erschüttert. An diese Würdigung ist der Senat gebunden, denn sie ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst.

aa) Angesichts der Tatsache, dass hinsichtlich des Fahrzeugs [X.] ein an [X.] gerichteter [X.]escheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 26. November 1999 existiert, aus dem eine Steuerfestsetzung nur für den [X.]raum 22. April bis 4. November 1999 ersichtlich ist, hat das [X.] zu Recht gefolgert, dass dieser PKW nur während des genannten [X.]raums auf [X.] zugelassen war. Eine etwaige private Nutzung kam --wie vom [X.] zutreffend erkannt-- damit nur während dieses [X.]raums in [X.]etracht, nicht aber während des gesamten Kalenderjahres.

Was den verbleibenden [X.]raum 22. April bis 4. November 1999 betrifft, so ist davon auszugehen, dass [X.] jedenfalls ab dem 22. Juli 1999 vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen. Das gilt zunächst für den im Privatvermögen des [X.] befindlichen und im gesamten Streitjahr auf diesen zugelassenen [X.] 928 [X.], ein Fahrzeug, welches mit einer Motorleistung von unstreitig 235 kW, einem Hubraum von 4 898 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h dem im [X.]etriebsvermögen befindlichen [X.] sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war. Die Folgerung des [X.], bei Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeug zu nutzen, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Gleichwertigkeit von Dienst- und Privatfahrzeug Senatsurteil in [X.] 2009, 1974).

bb) Gegen eine private Nutzung des [X.] nach dem 21. Juli 1999 sprechen auch die familiären Verhältnisse des [X.] und der Umstand, dass auf ihn ab Juli 1999 bis zum 31. Dezember des Jahres noch ein Kombi [X.] [X.] zugelassen war, ein ebenfalls relativ stark motorisiertes und gut ausgestattetes Fahrzeug. Zwar hatte theoretisch auch die Ehefrau des [X.] die Möglichkeit, für private Fahrten den [X.] neben dem auf ihren Ehemann zugelassenen [X.] 928 [X.] bzw. den [X.] [X.] zu nutzen. Zu berücksichtigen ist indes, dass [X.] mit seiner Ehefrau fünf minderjährige Kinder hatte, die im Streitjahr elf bis vier Jahre alt waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum [X.]eispiel ein Kombi [X.] [X.], gewählt wird als ein Sportwagen.

cc) Angesichts der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge [X.] 928 [X.] und [X.] [X.] ist der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des [X.] erschüttert. Es wäre daher Aufgabe des [X.] gewesen, die private Nutzung des PKW [X.] durch [X.] im fraglichen [X.]raum zu beweisen. Diesen [X.]eweis hat das [X.] nicht erbracht.

Meta

VIII R 42/09

04.12.2012

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Mai 2009, Az: 2 K 442/02, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997, § 48 Abs 2 FGO, § 58 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 42/09 (REWIS RS 2012, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

6 K 2915/17

S 1 BA 22/22

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