Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2012, Az. VII ZR 30/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3986

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen von Steuerverbindlichkeiten


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine [X.] anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse besteht ([X.], Beschluss vom 20. September 1957 - [X.]/57, [X.]Z 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, [X.] f.).

3

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 11. Mai 2012 - nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft.

[X.]                      Safari Chabestari                      Eick

               Leupertz                                   Kartzke

Meta

VII ZR 30/12

09.08.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 22. Dezember 2011, Az: 4 U 7/11

§ 116 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2012, Az. VII ZR 30/12 (REWIS RS 2012, 3986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3986

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 30/12

Zitiert

III ZR 48/10

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