Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. XII ZB 102/20

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11570

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[X.]:[X.]:BGH:2020:270520BXII[X.]102.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 102/20

vom

27.
Mai 2020

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 52 Abs. 2 und 3, 57, 60, 67
a)
Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den [X.] als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen [X.] nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von §
52 Abs.
2 und 3 iVm
§
57 [X.] erfolgen.
b)
Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Be-schwerdeverfahren einen Antrag gemäß §
52 Abs.
2 [X.] unter Glaubhaft-machung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu erset-zenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der [X.] vom 26.
Juni 2013 -
XII
[X.]
19/13 -
FamRZ 2013, 1299 und vom 17.
Juni 2009 -
XII
[X.]
82/09 -
FamRZ 2009, 1402).
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 -
XII [X.] 102/20 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 27.
Mai
2020
durch den

Vorsitzenden
Richter
Dose
und die Richter
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.
April 2020 gestell-ten Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz werden zu-rückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Verfahren hat die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in [X.] erlassenen [X.] zum Gegenstand.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Die Antragstellerin ist [X.] Staatsbürgerin und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt inzwi-schen in den
USA, während der Antragsgegner
deutscher Staatsbürger
ist und
in [X.] lebt. Die Antragstellerin beantragte bei
dem Bezirksgericht in [X.]
(Circuit Court for Pinellas County)
die Scheidung. Auf ihren zusätzlich gestellten Antrag auf vorläufige Unterhaltsregelung erließ das Bezirksgericht einen Beschluss vom 10.
Januar 2019, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen monatlichen vorübergehenden Unterhalt in Höhe von 15.800 US$ zu zahlen.
Dem Antrag der Antragstellerin, diesen Unterhaltstitel mit der [X.] zu versehen, hat das Amtsgericht stattgegeben. Die Beschwerde 1
2
3
-
3
-

des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde und begehrt die Gewährung von Vollstreckungsschutz
durch den Senat. Er beruft sich darauf, dass das [X.] in [X.] (District Court of Appeal of [X.])
mit Entscheidung vom 15.
April 2020 den Beschluss des Bezirksgerichts aufgehoben und die [X.] dorthin zurückverwiesen habe. Damit fehle es an einem im
[X.] vollstreckbaren Titel, auch wenn die
Berufungsentscheidung bis zur Entschei-dung
über den von der Antragstellerin angebrachten Antrag auf erneute Anhö-rung nicht rechtskräftig sei. Die Antragstellerin hält entgegen, die Entscheidung des Berufungsgerichts entfalte wegen des Antrags noch keine Wirksamkeit.
II.
Die Vollstreckungsschutzanträge des Antragsgegners bleiben ohne [X.], ohne dass es darauf ankommt, ob der Unterhaltstitel im [X.] rechtswirksam aufgehoben worden ist.
1. Die Vollstreckbarerklärung des vom Bezirksgericht in [X.] erlasse-nen [X.] richtet sich nach dem [X.] Übereinkommen über die in-ternationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und ande-ren Familienangehörigen vom 23.
November 2007
([X.] Unterhaltsüberein-kommen 2007 -
HUÜ 2007; ABl.
2011 Nr.
L
192 S.
51), das
für die [X.] zum 1.
August 2014 und für die [X.] zum 1.
Januar 2017 in [X.] getreten ist (vgl. den über die Homepage der [X.] Konferenz -
https://www.hcch.net/de/home -
abrufbaren Statusbericht). Die Aus-führung dieses völkerrechtlichen Vertrags wird durch das Gesetz zur Geltend-machung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen [X.] vom 23.
Mai 2011 ([X.] -
[X.]; BGBl.
I S.
898) geregelt (§
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 lit.
a [X.]) und bestimmt sich nach §§
57
ff. [X.], wobei gemäß §
57 [X.] die Vorschriften der §§
36 bis 56 [X.] entsprechend [X.] sind, soweit in den §§
58 bis 63
[X.] nichts anderes bestimmt ist.
4
5
-
4
-

Gemäß
der für die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] nach völkerrechtlichen Verträgen geltenden Sondervorschrift des §
60 [X.] ist die Zwangsvollstreckung auf [X.] beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die [X.] noch nicht entschieden ist; im Übrigen gilt §
52 [X.]. Nach dessen Absatz
2 kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
oder bis zur Ent-scheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur ge-gen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen kann. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzen-den Nachteil bringen würde. Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, kann der [X.] gemäß §
52 Abs.
3 Satz
1 [X.] auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz
2 erlassen.
2. Eine solche -
vom Antragsgegner nur hilfsweise beantragte -
Anord-nung nach §
52 Abs.
3 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 und
2 [X.] scheidet vorliegend aus. Das gilt unbeschadet der Frage, ob die hierfür erforderliche Aussicht der Rechtsbeschwerde auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2009 -
XII
[X.]
82/09 -
FamRZ 2009, 1402 Rn.
8 zu §
22 [X.]) wegen der im Rechts-beschwerdeverfahren vorgetragenen Aufhebung des [X.] im [X.] vorliegt (vgl. zur Berücksichtigung einer wirksamen Aufhebung etwa Senatsbeschlüsse
vom 23.
September 2015 -
XII
[X.]
234/15 -
FamRZ 2015, 2144
Rn.
11
f. [X.]
und [X.] 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn.
15 [X.]).
Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s, wie sie zum Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen 6
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8
-
5
-

Vollstreckungsschutzantrag gemäß §
712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein sol-cher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Grundsätze sind nicht nur auf Ehe-
und Familienstreitsachen anzuwenden, in denen der Verpflichtete nach §
120 Abs.
2 Satz
2 FamFG grundsätzlich bereits in der [X.]instanz die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung unter Glaubhaftmachung, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde, beantragt haben muss, um in der [X.] mit einem entsprechenden Antrag erfolgreich sein zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Juni 2013 -
XII
[X.]
19/13 -
FamRZ 2013, 1299 Rn.
5
f. [X.]). Sie gelten gleichermaßen
auch für das Vollstreckbarerklärungs-verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2009 -
XII
[X.]
82/09 -
FamRZ 2009, 1402 Rn.
6; Jennissen/
Eichel in [X.]/Walker/Kessen/[X.] ZPO 7.
Aufl. §
52 [X.] und §
24 [X.] Rn.
4).
Einen diesen Erfordernissen genügenden
Antrag hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aber nicht gestellt, sondern lediglich beantragt, durch

die
weiteren
Vollstreckungsversuche der Antragstellerin und Gläubigerin zu unterbinden, bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung in [X.].Unabhängig davon, dass dieses
Begehren
auf ein anderes Rechtsschutzziel als das von §
52 Abs.
2 [X.] vor-gesehene gerichtet ist, hat der Antragsgegner gegenüber dem [X.] schon nicht dargelegt, dass die über Maßregeln zur Sicherung hinausge-hende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die von ihm hierzu jetzt angeführten Probleme, die Erstattung eines
von der Antragstellerin ggf. ungerechtfertigt vollstreckten Unterhalts
gegen
diese in [X.] durchsetzen zu müssen, konnten -
unabhängig von ihrer Eignung, einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des §
52 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu [X.] -
ohne weiteres bereits in der zweiten Instanz geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
März 1990 -
XII
ZR
3/90
-
FamRZ 1990, 996). Dort 9
-
6
-

aber hatte der Antragsgegner in einem weiteren Schriftsatz lediglich beiläufig darauf hingewiesen, dass der Unterhalt möglicherweise verbraucht sein könnte. Die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufhebung des [X.] im [X.] ist für die Frage, ob mit der Vollstreckung ein nicht zu ersetzen-der Nachteil verbunden ist, ohne Belang.
3. Der Antragsgegner stützt sein Verlangen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Aussetzung der Vollziehung sowie Aufhebung eines von der Antragstellerin bereits erwirkten [X.] ohne [X.] einerseits auf §
2 [X.] iVm §
64 Abs.
3 FamFG analog und andererseits auf eine entsprechende Anwendung von §
67 Abs.
5 [X.], §§
769,
770 ZPO.
a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat in entspre-chender Anwendung von §
64 Abs.
3 FamFG hat zu unterbleiben, weil die Ver-weisungsnorm des §
2 [X.], wonach die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit angewendet werden, soweit im [X.] nichts anderes geregelt ist,
vorliegend nicht eingreift. Für das Verfahren der Anerken-nung und Vollstreckung von [X.] nach völkerrechtlichen Verträgen treffen die §§
60, 57, 52 [X.] nämlich spezielle Regelungen zu Fragen des Vollstreckungsschutzes, die die familienverfahrensrechtlichen Vorschriften ver-drängen.
b)
Ebenso wenig kommt der Erlass von einstweiligen Anordnungen ent-sprechend §
67 Abs.
5 [X.], §§
769, 770 ZPO in Betracht.
Mit §
67 [X.] hat der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall getroffen, dass der rechtskräftig für vollstreckbar erklärte ausländische
Unterhaltstitel
im [X.]
nachträglich aufgehoben oder geändert wird. Kann der Schuld-ner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er gemäß §
67 Abs.
1 [X.] die Aufhebung 10
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12
13
-
7
-

oder Änderung dieser Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. Ausschließlich zuständig für dieses Verfahren ist nach §
67 Abs.
2 [X.] das Gericht, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der [X.] entschieden hat. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§
769 und 770 ZPO entsprechend anzuwenden (§
67 Abs.
5 Satz
1 [X.]).
Für eine entsprechende Anwendung dieser Vollstreckungsschutzbe-stimmung auf den -
hier vom Antragsgegner geltend gemachten
-
Fall der Auf-hebung des [X.] noch während des laufenden Vollstreckbarerklä-rungsverfahrens fehlt es bereits an einer planwidrigen
Regelungslücke. [X.] ist dieser Umstand auch von den mit den Rechtsbehelfen im [X.] befassten
Gerichten bis zu dessen rechtskräftigem [X.] uneingeschränkt zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23.
September 2015 -
XII
[X.]
234/15
-
FamRZ 2015, 2144 Rn.
11 [X.]) und mithin zu [X.]. Umgekehrt ist der Schuldner gehalten, zur Vermeidung der mit §
67 Abs.
1 [X.] verbundenen, dem §
767 Abs.
2 ZPO entsprechenden Präklusion die Auf-hebung des ausländischen [X.] schon im Vollstreckbarerklärungs-verfahren geltend zu machen. Für dieses Verfahren hat der Gesetzgeber mit §§
60, 57, 52 [X.] abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Zwangsvollstreckung aus einem zur Vollstreckung zugelassenen Unterhaltstitel beschränkt ist bzw. werden kann. Diese Bestimmungen sind auch dann einschlägig, wenn der Schuldner sich im Rechtsmittelzug gegen die Vollstreckbarerklärung allein mit dem Einwand zur Wehr setzt, der Unterhaltsti-tel sei inzwischen aufgehoben.
Im Übrigen ist die Aufhebung des [X.] nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung nicht
so weit mit derjenigen
vor diesem Zeitpunkt vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten 14
15
-
8
-

lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen
(vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Juli 2019 -
XII
[X.]
33/18
-
FamRZ 2019, 1543 Rn.
18 [X.]).
Denn Ziel des [X.] nach §§
57
ff. iVm 36
ff. [X.] ist, dem regelmä-ßig auf umgehende Zahlungen angewiesenen Unterhaltsgläubiger zügig die Vollstreckung aus einem ausländischen Unterhaltstitel im Inland zu ermöglichen (vgl. [X.] 2.
Aufl. M Rn.
794; vgl. auch Art.
23 Abs.
11 HUÜ
2007). Mit Blick darauf
hat der Gesetzgeber in §
52 Abs.
2 und
3 [X.] nur sehr eingeschränkte und an hohe Voraussetzungen geknüpfte Vollstreckungs-schutzanordnungen der Rechtsmittelgerichte während des laufenden [X.] zugelassen. Dies korrespondiert zudem mit Sinn und Zweck des Art.
23 Abs.
10 HUÜ
2007, der festlegt, dass ein vom Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehenes, dem [X.] nachfolgendes zu-sätzliches Rechtsmittel nicht zur Aussetzung der Vollstreckung führen darf, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Für die Aufhebung des [X.] nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gelten diese Erwä-gungen zur Verfahrensbeschleunigung hingegen nicht, so dass der [X.] sich insoweit am Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach §
767 ZPO mit den hierfür geltenden Vollstreckungsschutzbestimmungen orientiert hat.
Dose
Schilling
Günter

Botur
Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2019 -
568 F 1884/19 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.02.2020 -
12 UF 774/19 -

Meta

XII ZB 102/20

27.05.2020

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. XII ZB 102/20 (REWIS RS 2020, 11570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11570

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XII ZB 102/20

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