Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 1 StR 474/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10199

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 474/11

vom
12. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar
2012
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen §
230 Abs.
1 [X.]. §
231
Abs.
2 StPO herleiten will, liegt nicht vor. Der [X.] hatte den Angeklagten, der nach [X.] reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen einer gegen-über dem [X.] abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach dem 27.
Verhandlungstag nach [X.] ausgereist. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach [X.] begeben hat, um sich dem Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart un-möglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortset-zungstermin, als er in [X.] mit Symptomen einer schweren Erkältung ein Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizier--
3
-

fernzubleiben. Das [X.] durfte daher gemäß §
231 Abs.
2 StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von
Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren [X.].
[X.]Wahl Hebenstreit

Jäger [X.]

Meta

1 StR 474/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 1 StR 474/11 (REWIS RS 2012, 10199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10199

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