Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 474/11
vom
12. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar
2012
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen §
230 Abs.
1 [X.]. §
231
Abs.
2 StPO herleiten will, liegt nicht vor. Der [X.] hatte den Angeklagten, der nach [X.] reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen einer gegen-über dem [X.] abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach dem 27.
Verhandlungstag nach [X.] ausgereist. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach [X.] begeben hat, um sich dem Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart un-möglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortset-zungstermin, als er in [X.] mit Symptomen einer schweren Erkältung ein Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizier--
3
-
fernzubleiben. Das [X.] durfte daher gemäß §
231 Abs.
2 StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von
Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren [X.].
[X.]Wahl Hebenstreit
Jäger [X.]
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 1 StR 474/11 (REWIS RS 2012, 10199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10199
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 474/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten in einem Fortsetzungstermin
1 StR 373/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 276/07 (Bundesgerichtshof)
1 StR 118/00 (Bundesgerichtshof)
2 StR 404/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.