Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 15/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 15/11
vom

23.
November 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Brockmöller

am 23.
November 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klä-gerin, die auch die im Beschwerdeverfahren entstande-nen Kosten der Streithelfer der [X.] trägt, [X.].

Gründe:

[X.] Die Klägerin fordert von der [X.] als führendem Versiche-rer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der [X.] mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "[X.]", deren Bedingungen auszugsweise im [X.]surteil vom 25.
Mai 2011 ([X.]/09

Geldtransporte HEROS
I,
[X.], 918 Rn.
1) und im [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 ([X.]/09

Geldtransporte [X.], juris Rn.
1) wiedergegeben sind. Die Kläge-rin ist über eine mit ihr im Mai 2009 verschmolzene Bank Versicherte dieses Vertrages. Die HEROS-Transport GmbH
war unter anderem mit der Ver-
und Entsorgung von Geldautomaten, der Belieferung der [X.]
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lialen mit Bargeld und der Abholung von Filialgeldern beauftragt. Nach Behauptung der Klägerin sind infolge vertragswidrigen Verhaltens der [X.] sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargeldversorgung erhebliche Schäden entstanden, deren anteilige Er-stattung sie von der [X.] verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter-verfolgt.

I[X.] Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht an-kommt (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 27.
Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.N.).

1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage allein darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherungsvertrages mit der [X.] 7509 wirksam nach § 123 BGB
wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Ob jeweils ein Versicherungsfall vorgele-gen hätte, hat es für die in Rede stehenden Schäden offen gelassen. Die Gründe, die den [X.] bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzun-gen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache [X.]/09 (vgl. [X.]surteil vom 25. Mai 2011 aaO) zuzulassen, liegen mithin hier nicht vor.
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2. Die Zulassung der Revision ist auch insoweit nicht geboten, als das Berufungsgericht die [X.] hat durchgreifen lassen.

a) Zwar hat der [X.] in der Sache [X.]/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der [X.] abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versiche-rungsvertrag mit der [X.] wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte [X.] -
aaO) zugelassen. Alleiniger [X.] war dort jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der [X.] vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art.
103 Abs.
1 GG verstoßen hatte (aaO Rn.
12
ff.). Der [X.] hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach §
544 Abs.
7 ZPO im [X.] aufgehoben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwer-deführerin hier nicht.

b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglistan-fechtung in Ziffer
13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausge-schlossen werden konnte. Der [X.] hat einen vergleichba-ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17.
Janu-ar 2007 ([X.], [X.], 1084 Rn.
6) für unwirksam erachtet. Ergänzend wird dazu auf den [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 (aaO Rn.
27-33) verwiesen.

c) Darin hat der [X.] allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung (aaO Rn.
53-59) die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es bisher

auch im vorliegenden Rechtsstreit

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verneint hat, dass die [X.] über den Abschluss des Versi-cherungsvertrages Nr.
7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der [X.] Nr.
7265 erfasst und im Ergebnis zu de-ren Wiederaufleben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
139 BGB ein Rechtsfehler [X.] ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.

An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.
von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des [X.] beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossenen Versicherungspoli-cen und die dazu erklärte [X.] bedeutsam ist. Zwar ist mit-telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden
von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich in-soweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin ([X.]) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge-schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002

[X.], [X.]Z 152, 181, 191; vom 4.
Juli 2002

[X.], [X.]Z 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsge-richt bei Prüfung der Voraussetzungen des §
139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2007 ([X.], 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfolgen muss (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
Alt.
2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des §
139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

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3. Wegen der weiteren [X.] der Beschwerdeführerin wird [X.] auf den [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 ([X.]/09 aaO) verwiesen. Die [X.] der Verletzung von [X.] hat der [X.] auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2009 -
8 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
8 U 44/10 -

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Meta

IV ZR 15/11

23.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 15/11 (REWIS RS 2011, 1171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1171

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I ZR 203/08

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