Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 592/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11849

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2017:270417U4STR592.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
592/16

vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.
April
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr.
[X.],
[X.],
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6.
September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, die [X.] habe ihre Kognitionspflicht verletzt, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht unter dem [X.]esichtspunkt des §
316a Abs.
1 St[X.]B bewertet habe. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg;
zum Strafausspruch auch zu [X.]unsten des Angeklagten.
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen ge-troffen:
1
2
-
4
-
Am Abend des 9.
März 2016 trafen sich der anderweitig verfolgte

S.

und der Angeklagte in der von dem Angeklagten genutzten
Wohnung und tranken Alkohol. Dabei kam ihnen der [X.]edanke, einen [X.]fahrer zu überfallen und auszurauben. Zu diesem Zweck wollten sie wie normale Fahrgäste in ein [X.] steigen und sich eine kurze Strecke fahren lassen. Am Ankunftsort wollten sie den [X.]fahrer bedrohen, wobei ihn der Angeklagte von e-ben. Beim Verlassen der Wohnung nahm der Angeklagte noch eine [X.]esichts-maske mit.
An einem nahe
gelegenen [X.]stand bestiegen beide das dort war-tende [X.] des [X.]eschädigten [X.].

. Der Angeklagte nahm hinten Platz, wäh-
rend sich

S.

vereinbarungsgemäß auf den Beifahrersitz setz-
te.

S.

trug ein Messer bei sich. Auf Anweisung von

S.

fuhr der [X.]eschädigte [X.].

mit dem [X.] zu einer Spielhalle in einer
nicht weit entfernten menschenleeren Straße. Dort traf das [X.] gegen 1.00
Uhr am frühen Morgen des 10.
März 2016 ein. Der Angeklagte zog sich unbemerkt die Maske über das [X.]esicht. Der [X.]eschädigte stellte das [X.] vor der Spielhalle ab, ohne allerdings die Handbremse anzuziehen. Er stellte das Taxameter aus und verlangte von

S.

das Fahrtentgelt in Höhe von
6,00
Euro. [X.]leichzeitig holte er aus einem in der Fahrertür befindlichen Fach sein Portemonnaie hervor. In diesem Moment packte der Angeklagte den [X.]e-schädigten mit mindestens einem Arm an der Stirn und zog dessen Kopf nach hinten, um ihn zu fixieren. Zeitgleich verlangte

S.

die Her-
ausgabe des Portemonnaies. Außerdem nahm er das mitgeführte Messer in die Hand und hielt es dem [X.]eschädigten an den Hals, ohne dass es dabei zu einer Berührung kam. Der [X.]eschädigte wehrte sich und verweigerte die Herausgabe des Portemonnaies. In diesem Moment
verließen mehrere Personen, unter ihnen drei
mit dem [X.]eschädigten persönlich bekannte Zeugen,
die
Spielhalle und traten auf den [X.]ehweg vor dem [X.]. Dem [X.]eschädigten gelang es, sich 3
-
5
-
aus dem [X.]riff des Angeklagten zu befreien, wobei er sich Schmerzen an der Stirn zuzog. Er öffnete die
Fahrertür und verließ das [X.]. Dabei fiel
sein [X.] hintere Tür, während

S.

die Beifahrertür aufmachte. Beide
hatten erkannt, dass sie aufgrund des Widerstands des [X.]eschädigten und der Das [X.] hatte infolge des [X.]erangels zu rollen begonnen, weshalb

S.

beim Aussteigen von der Beifahrertür erfasst wurde. Er konnte sich

jedoch aufrappeln und flüchten. Der Angeklagte versteckte sich hinter einem Pkw, wo er von den nacheilenden Zeugen entdeckt wurde. Das [X.] vermochte nicht auszuschließen, dass

S.

das Messer ohne
Kenntnis und Billigung des Angeklagten bei sich hatte und überraschend ein-setzte.
II.
Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Sie deckt sowohl den Angeklagten begünstigende als auch ihn beschwerende Rechtsfehler auf (§
301 StPO).
1.
Das angegriffene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das [X.] gegen seine Pflicht,
den Unrechtsgehalt der angeklagten Tat voll auszu-schöpfen,
verstoßen hat.
Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl.
B[X.]H, Urteil vom 24. Oktober 2013

3 [X.], [X.], 57).

4
5
-
6
-
a)
[X.]egenstand der Urteilsfindung ist nach §
264 Abs.
1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhand-lung darstellt. Dabei handelt es sich um den geschichtlichen Vorgang, auf den die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der Tatrichter ist ver-pflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen [X.]esichts-punkten zu untersuchen und ohne Bindung an die der Anklage und
die
dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (§
264 Abs.
2 StPO) abzuurteilen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr.;
vgl. B[X.]H, Urteil vom 8.
November 2016

1
StR 492/15, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 45; Beschluss vom 15.
Mai 1963

2
ARs
66/63, B[X.]HSt 18, 381, 385
f. mwN).
b)
Dieser Verpflichtung ist das [X.] nicht in vollem Umfang [X.], weil es die Tat,
obwohl sich dies nach den Feststellungen [X.] hat, nicht unter dem [X.]esichtspunkt des §
316a Abs.
1 St[X.]B in den Blick genommen und beurteilt
hat.
aa)
Nach §
316a Abs.
1 St[X.]B macht sich wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer strafbar, wer zur
Begehung eines Raubes (§
249 oder §
250), eines räuberischen Diebstahls (§
252 St[X.]B) oder einer räuberischen Erpressung (§
255) einen [X.] oder Leben oder die Entschlussfrei-heit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Führer eines Kraft-fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahr-zeugs oder mit der Bewältigung von [X.] beschäftigt ist. [X.] ein Kraftfahrer sein Fahrzeug nicht verkehrsbedingt zum Stehen, bleibt er so-6
7
8
-
7
-
lange Führer des Kraftfahrzeugs, wie
er sich noch im Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von [X.] beschäftigt ist. Dies ist regelmäßig erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, B[X.]HSt 50, 169, 171; Urteil vom 20.
November 2003

4
StR
150/03, B[X.]HSt 49, 8, 15; [X.] in SSW-St[X.]B, 3.
Aufl., §
316a Rn.
11 mwN). Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs wer-den ausgenutzt, wenn der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewälti-gung von [X.] beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zu einem Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.;
vgl. B[X.]H, Urteil vom 28.
April 2016

4
StR
563/15, [X.], 607, 608; Beschluss vom 25.
September 2007

4
StR
338/07, B[X.]HSt 52, 44, 46; Beschluss vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, B[X.]HSt 50, 169,
172; [X.] in
SSW-St[X.]B, 3.
Aufl., §
316a Rn.
14 mwN). Dies kann auch bei einem nicht verkehrsbeding-ten Halt der Fall sein, wenn verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeug-führers geführt haben
(vgl. B[X.]H, Urteil vom 23.
Februar 2006

4
StR
444/05, [X.], 185, 186).
bb)
Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und

S.

gemeinsam einen Angriff auf die Entschlussfreiheit und den Körper
des [X.]eschädigten [X.].

verübt, indem der Angeklagte dessen Kopf nach hinten
zog und

S.

die Herausgabe des Portemonnaies verlangte.
Dieser Angriff war auch auf die Begehung einer räuberischen Erpressung (§
255 St[X.]B) gerichtet. Ob der zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrersitz seines [X.]s sitzende [X.]eschädigte noch Führer eines Kraftfahrzeugs war und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, von dem Angeklagten und seinem Mittäter die 9
-
8
-
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt wurden, hat das [X.] nicht hinreichend geklärt. Aus den Feststellungen ergibt sich ledig-lich, dass der [X.]eschädigte das [X.] vor der Spielhalle abstellte
und die [X.] nicht anzog. Ob er den Motor im Zeitpunkt des Angriffs bereits abge-stellt hatte und wie das Fahrzeug gegen ein Wegrollen gesichert war, lässt sich den Urteilsgründdes [X.]erangels zu

,
könnte darauf hindeuten, dass der [X.]eschä-digte sein Fahrzeug allein mit der Fußbremse fixiert hatte und deshalb im Zeit-punkt des Angriffes noch mit dessen Betrieb beschäftigt war. Auch fehlen [X.] Feststellungen zur Anhaltestelle und der konkreten Verkehrssituation (vgl. B[X.]H, Urteil vom 23.
Februar 2006

4
StR
444/05, [X.], 185 [Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe in Parkstellung]; Beschluss vom 17.
Februar 2005

4
StR
537/04 [Halt bei laufendem Motor an einer schmalen Kreisstraße]; Beschluss vom 27.
November 2003

4
StR 338/03, B[X.]HR St[X.]B §
316a Abs.
1 Straßenverkehr
17 [Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb, Fuß auf der Fußbremse]) sowie die weiteren Beispielsfälle im Beschluss vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, B[X.]HSt 50, 169, 174).
Dieser den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.
2.
Die Überprüfung des Urteils hat auch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO). Denn
das [X.] hat bei der Bestimmung des Strafrahmens eine Strafrahmenverschiebung nach §
46b Abs.
1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 St[X.]B nicht in Betracht gezogen, obgleich den
Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte bei der Ermittlung seines Mittäters

S.

Hilfe geleistet hat, indem er
dessen Namen im
Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung

nannte. Danach liegt es nahe, dass 10
11
-
9
-
auch die Voraussetzungen des § 46b Abs. 3 St[X.]B erfüllt sind. Die [X.] hat die
geleistete [X.] zwar bei der konkreten Strafzumessung zu-gunsten des Angeklagten berücksichtigt; der
Senat vermag aber nicht [X.], dass sie ihr
Ermessen dahin ausgeübt hätte, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B zu mildern.
3.
Die Verneinung eines Rücktritts vom Versuch der räuberischen Er-pressung ist
mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 St[X.]B nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Soweit die [X.] in anderem Zusam-menhang ausgeführt hat,
dass der Angeklagte nach der Kenntnisnahme von dem
Messereinsatz des Mittäters von seiner Tat ab([X.] und 9), ergibt sich daraus gerade nicht, dass auch

S.

von einer weiteren
Tatbegehung freiwillig Abstand nahm. Für einen
Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch ein einvernehmliches [X.] aller Mittäter (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 8.
Februar 2012

4
StR 621/11, [X.], 167, 168; Urteil vom 14.
Mai 1996

1
StR 51/96, B[X.]HSt 42, 158, 162 mwN)
war
danach auf der [X.]rundlage dieser Ausführungen kein Raum.
Sollte die Frage eines Rücktritts wiederum zu erörtern sein, wird der
neue Tatrichter zu beachten haben, dass ein Versuch fehlgeschlagen
ist, wenn der [X.] aus der Sicht des [X.] mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine neue Handlungs-
und Kausalkette in [X.]ang gesetzt wird. Dabei ist
nicht auf den [X.], sondern auf den [X.] des [X.] nach Ab-schluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Die subjektive Sicht des
[X.] ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschla-gen ist, der Täter dies aber nicht erkennt
(vgl. B[X.]H, Beschluss vom 12
13
-
10
-
27.
November 2014

3
StR 458/14, [X.], 105, 106; Beschluss vom 9.
Juli 2009

3
StR 257/09, NStZ-RR
2009, 335
f.).
4. Das Vorliegen
einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
4 St[X.]B vermag der Senat den zum Tatgeschehen getroffenen Fest-stellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Danach packte der Angeklagte tatplangemäß den [X.]eschädigten mit mindestens einem Arm an der Stirn und zog dessen Kopf nach hinten. Dies stellt eine üble,
vom Willen des Angeklagten und seines Mittäters getragene unangemessene Behandlung dar, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt und erfüllt damit den Tatbestand einer körperlichen Misshandlung (vgl. B[X.]H, Urteil vom 15.
September 2010

2
StR 400/10, [X.], 374
[Ls]; Urteil vom 14.
März 2007

2
StR 606/06,
NStZ 2007, 404).

Sost-Scheible

[X.] [X.]

Quentin Feilcke

14

Meta

4 StR 592/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 592/16 (REWIS RS 2017, 11849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 258/13

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