Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZR 97/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5451

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 97/09 Verkündet am: 24. Juni 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf das am 29. Mai 2010 ge-schlossene schriftliche Verfahren durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2009 wird [X.]. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 über das Vermögen der [X.], [X.] (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. 1 Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten [X.] die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-sung auf die Dauer eines Jahres erteilt; durch Bescheid vom 23. Januar 2004 wurde die Erlaubnis bis zum 7. Februar 2005 verlängert. Im Mai 2003 schlossen die Parteien drei gleichlautende mit "[X.] und den Be-trieb einer Personal-Service-Agentur ([X.]) auf der Grundlage des § 37c [X.] ([X.])" überschriebene Vereinbarungen. Neben 2 - 3 - dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungsbeschrei-bung und ein Preisblatt Gegenstand der vertraglichen Einigung. Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur ([X.]) nach § 37c [X.] in Verbindung mit § 434g Abs. 5 [X.] im Bereich des Arbeitsamts [X.] einzurichten und als organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige [X.] einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlas-sung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpau-schale in Höhe von 1.200 •. 3 Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife - Schuldnerin die Lohnzahlungen an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer ein. Die Beklagte widerrief am 16. Februar 2004 unter Berufung auf die daraus fol-gende Unzuverlässigkeit die Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber-lassung gegenüber der Schuldnerin. Der Kläger verlangt für die Monate Januar und Februar 2004 von der Beklagten Zahlung von Fallpauschalen in Höhe von 267.164,56 •. Außerdem beansprucht er Zahlung von der Höhe nach unstreiti-gen [X.] von nunmehr noch 1044 •. Das Berufungsgericht hat der von dem [X.] abgewiesenen Klage insoweit stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter. Der Kläger hat die Klage bezüglich des [X.] von 1044 • zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages zurückgenom-men und auf die Rechte aus dem Berufungsurteil verzichtet. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten bleibt im Blick auf die nach der Klagerück-nahme allein noch den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Restforderung über 1044 • ohne Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die rechtlich unstreitige Forderung über 1044 • mit nach der Beantragung von [X.] durch die Arbeitnehmer auf sie übergegangenen Lohnforderungen an § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] scheitere. 6 I[X.] Dies hält rechtlicher Prüfung stand. 7 1. Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteili-gende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, [X.] angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken ([X.], Urt. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZR 147/06, [X.], 2394, 2395 Rn. 11). 8 2. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des 9 - 5 - späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende An-fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-gruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - eine solche nicht voraussetzt (HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer [X.] oder Schuldnerstellung führt ([X.], Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der [X.] als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat ([X.] NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter an-fechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von [X.] - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem [X.]n eine [X.] verschaffen (vgl. [X.], Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; [X.]. v. 17. Dezember 2009 - [X.] ZR 215/08, Rn. 4). 3. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind gegeben, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der Beklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 [X.]) vor. 10 - 6 - 4. [X.] beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 11 [X.] [X.]

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 1 O 69/08 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2009 - [X.]/08 -

Meta

IX ZR 97/09

24.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZR 97/09 (REWIS RS 2010, 5451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5451

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IX ZR 97/09

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