Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZB 264/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 901

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 264/04
vom 10. November 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. November 2005 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-te des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender [X.] - [X.] des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], zur [X.] bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03; siehe ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 01.06.2004 - 3.2 IN 128/04 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 30.09.2004 - 19 T 380/04 -

Meta

IX ZB 264/04

10.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZB 264/04 (REWIS RS 2005, 901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 901

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