Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 2 StR 235/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1479

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 235/13
vom
5. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
November 2013 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2012 im [X.].
Von einer Entscheidung über die [X.] wird ab-gesehen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse aufer-legt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-gen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S.

P.

hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen unerlaubter Handlung eine monatliche [X.] zu zahlen. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers J.

P.

hat es unter Absehen von einer weiter gehenden Entscheidung festgestellt, dass der Ange-klagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn wegen unerlaubter Handlung 1
-
3
-
eine monatliche [X.] zu zahlen, wobei die Verpflichtung auch nach August 2030 weiterbesteht, wenn der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Von einer weiter gehenden Entscheidung über dessen Adhäsionsantrag hat es abgesehen. Auf die Adhäsi-onsanträge der Nebenkläger M.

und F.

J.

K.

hat das Land-gericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1.
November 2012 eine [X.] zu zahlen sowie den darüber [X.] infolge der Tötung ihres [X.] am 17.
Januar 2012 zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhe-bung des Ausspruchs über die Adhäsionsanträge. Dieser ist unbestimmt.
Wird zugunsten mehrerer Unterhaltsberechtigter -
hier der Ehefrau und der ehelichen und nichtehelichen Kinder des Getöteten
-
eine Rentenzahlung als Schadensersatz angeordnet, dann bedarf es der Bestimmung der Quote des verteilbaren Einkommens, die auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten ent-fällt. Diese Quote darf nicht schematisch festgelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1987 -
VI
ZR
155/86, NJW-RR 1988, 66, 67). Ihre Bestimmung ist auch schon bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erforderlich (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
304 Rn.
14).
2
3
4
-
4
-
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war daher abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
März 2013 -
2 [X.]).
Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

5

Meta

2 StR 235/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 2 StR 235/13 (REWIS RS 2013, 1479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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