Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 296/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3049

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII [X.] 296/13
vom
4. September
2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 2 Nr. 3
Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: [X.]) unter-fallen nicht dem Versorgungsausgleich.

[X.], Beschluss vom 4. September 2013 -
XII [X.] 296/13 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
4. September
2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter [X.], [X.],
Dr. Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 8.
Januar 2013 wird verworfen, soweit sie auf Ausgleich eines bei der [X.] und der Länder [X.] Anrechts zielt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] werden der An-tragsgegnerin auferlegt.
[X.]:

Gründe:
I.
Auf den am 3.
Februar 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18.
April 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der
Ehezeit (1.
April 1986 bis 31.
Januar 2011; §
3 Abs.
1 [X.])
haben beide Ehegatten
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betriebli-chen Altersversorgung bei der [X.] und die Ehefrau Anrechte 1
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aus einer privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die in der [X.] sowie die vom
Ehemann in
der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit [X.].
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich
eines vom Ehemann bei der
Versorgungsan-stalt des Bundes und der Länder ([X.])
erworbenen Anrechts und eines
weite-ren
Anrechts
aus einer betrieblichen Zusage der [X.] auf Deputatleistung/[X.] verfolgt hat. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

[X.]
Die Rechtsbeschwerde hat
keinen
Erfolg. Sie ist hinsichtlich des bei der [X.] angeblich noch bestehenden Anrechts unzulässig und hinsichtlich der be-trieblich zugesagten
Deputatleistungen unbegründet.
1. Das [X.]
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das bei der [X.] erworbene Anrecht gehe in der betrieblichen Altersversorgung der [X.] auf und sei bei deren Versor-gungsauskunft in vollem Umfang berücksichtigt.
Bei der zugesagten Deputatleistung/[X.] handle es sich nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 289) zwar um ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung. Dieses sei jedoch auf eine Sachleistung gerichtet, nämlich den Bezug unentgeltlicher Energiekontin-2
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gente, und deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes über den Versorgungsausgleich sei dort nämlich nur der Ausgleich von Geldleistungen geregelt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
74 Abs.
1 Satz
2 FamFG teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Sie ist hinsichtlich des [X.] bei der [X.] noch bestehenden Anrechts vom [X.] nicht zugelassen (§
70 Abs.
1 FamFG).
a)
Das [X.] hat -
wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt
-
die Rechtsbeschwerde
im Hinblick darauf zugelassen, dass eine Ent-scheidung des [X.] über die Einbeziehung von Sachleis-tungen in den Versorgungsausgleich aufgrund wi[X.]treitender Literaturauffas-sungen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt sei.
Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung
auf dasjenige Versorgungsanrecht, für welches das [X.] das Vorliegen eines
Zulassungsgrundes
angenommen hat.
b)
Zwar hat das [X.] im Tenor die [X.] nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den [X.] ergeben kann ([X.] Beschluss vom 4.
April 2012 -
VII
ZR 56/11
-
Juris Rn.
3). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann viel-mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar her-vorgeht, dass das [X.] die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung 6
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eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII [X.] 78/07
-
FamRZ 2008, 1339 Rn.
15 f.).
Dies ist hier der Fall. Das [X.] hat in der Begründung sei-ner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der durch wider-streitende Literaturauffassungen offenen
Rechtsfrage für notwendig erachte, über die bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden [X.] sei. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollum-fängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der [X.] ermöglichen wollte. Das gilt
insbesondere für die nicht gesondert ausgegliche-nen Anrechte bei der [X.],
die das [X.] durch die Einbeziehung in die betriebliche Altersversorgung der [X.] als erledigt an-gesehen und wegen derer die Ehefrau bereits eine Rücknahme ihrer Erstbe-schwerde
angekündigt hatte.
c)
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Rechtsbeschwerdezulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzu-lässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand ei-nes Teilbeschlusses
sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer
selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (Senatsurteil vom 19.
September 2012 -
XII ZR 136/10
-
FamRZ 2012, 1789 Rn.
8 mwN). [X.] ist hier der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.
September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungs-anrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr iso-liert ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 191, 36 = [X.], 1785 Rn.
6).

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3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist,
halten die Ausführungen des [X.]s einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob betriebliche Sachleistungen in Form von Deputaten, die dem Arbeitnehmer für die [X.] nach seinem Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden,
im Versorgungsausgleich auszugleichen sind.
Die Befürworter eines Ausgleichs berufen
sich auf den Wortlaut des §
2 Abs.
2 Nr.
3 [X.], wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-setzes oder des [X.] unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist
([X.] 2010, 361, 362; [X.]. in: [X.] Familienrecht 2.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
15;
[X.]/Brudermüller BGB 72.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
11; [X.]/[X.]
[Bearbeitungsstand 3.
Juni
2013] §
2 [X.] Rn.
47).
Demgegenüber bringt die Gegenauffassung vor, dass [X.] ver-sicherungsmathematisch nicht berechenbar seien und der Gesetzgeber mit der erwähnten Formulierung lediglich auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte, die früher in den Zugewinnausgleich fielen
([X.]/Wick
5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
9; vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] Versorgungsausgleich §
2 [X.] Rn.
60; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
79).
b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung.
aa) Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Sachleistungen um solche aus der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß §
2 Abs.
1 [X.] grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen.
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Nach §
1 Abs.
1 Satz
1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Alters-versorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, der Invaliditäts-
oder der Hinterbliebe-nenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck die-nen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] angesprochenes biometrisches Risiko e-des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des [X.]es umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach-
und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAGE
133, 289 Rn.
23
f.
mwN).
[X.]) Auch ließe der offene Wortlaut des §
2 Abs.
2 Nr.
3 Halbs.
2 [X.], wonach
ein Anrecht im Sinne des [X.]es unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, eine Einbeziehung betrieblicher Sach-leistungen in den Versorgungsausgleich für sich genommen zu.
cc) Die
vorgenannte Bestimmung hat der Gesetzgeber allerdings gezielt eingeführt, um einen Versorgungsausgleich auch dann zu ermöglichen, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Damit sollten ei-nerseits Liquiditätsprobleme aufgefangen werden, die entstehen könnten, wenn das weder fällige noch anderweitig verwertbare Anrecht anstelle im [X.] güterrechtlich ausgeglichen würde;
andererseits sollten Umge-hungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach [X.] der Scheidung verhindert werden (BT-Drucks.
16/10144 S.
46).
Eine 17
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Öffnung des Versorgungsausgleichs für betrieblich zugesagte Sachleistungen war mit der erweiterten Gesetzesfassung nicht beabsichtigt.
dd) Die Einbeziehung betrieblich zugesagter Sachleistungen würde
sich zudem
nicht in das System des Versorgungsausgleichs
einfügen. Denn die ge-setzlichen [X.] setzen Anrechte
voraus, die auf eine
Geld-leistung entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag zielen.
Würde eine
Sachleistung in den Versorgungsausgleich einbezogen, wäre sie bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif im Sinne des §
19 Abs.
2 [X.]. Denn die Gewährung der zugesagten Sachleistung
steht nach Eintritt des Versorgungsfalls
regelmäßig unter besonderen Bedingungen, deren Vorliegen im [X.]punkt der Scheidung noch nicht feststehen. [X.] hängt der Bezug der Sachleistung von der Möglichkeit des Berechtigten ab, diese tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des hier zugesagten
[X.]s
entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach der
vom
Ver-sorgungsträger erteilten Auskunft, wenn der Berechtigte im Inland keinen eige-nen Haushalt führt, etwa weil er in einer Wohngemeinschaft, in einem Heim oder
im Ausland lebt.
Wegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist das Versorgungsanrecht noch nicht hinreichend verfestigt (§
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Es könnte daher allenfalls nach der Scheidung ausgeglichen werden (§§
20 ff. [X.]).
Die Mechanismen des
schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleichs
nach der Scheidung setzen jedoch auszugleichende [X.] voraus.
Für den Fall des laufenden Bezugs einer Versorgung ist durch §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen kann. Das zielt nicht auf Naturalleistung, sondern auf eine Geldrente, zumal der ausgleichspflichtige Ehegatte im vorliegenden 20
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Fall auch nicht imstande wäre, Stromlieferungen an den [X.] zu erbringen. Im Hinblick auf die geschuldete Geldrente müsste die ausgleichs-berechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person auch verlangen [X.], ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der [X.] abzutreten (§
21 Abs.
1 [X.]). Dies wäre jedoch von vornherein nicht möglich, da der Versorgungsträger keine Geldrente schuldet, sondern in-soweit (nur) eine Sachleistung.
Auch eine Geldabfindung der noch zu erwartenden Sachleistungen (§
23 [X.]) kommt nicht in Betracht. Denn der Abfindungsanspruch nach §
23 [X.] hat
ebenfalls zur Voraussetzung, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt
(vgl. Senatsbeschluss vom 17.
April 2013 -
XII
[X.] 371/12
-
FamRZ 2013, 1021 Rn.
13 ff.). Dies ist wegen des möglichen Wegfalls der [X.] Anspruchsvoraussetzungen -
etwa durch Aufgabe eines eigenen Haus-halts im Inland
-
nicht gegeben.
23
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Wie schon das bis zum 31.
August 2009 geltende Versorgungsaus-gleichsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.
Januar 1993 -
XII
[X.] 59/90
-
FamRZ 1993, 682, 683) stellt also auch das seit
1.
September 2009 geltende
Versorgungsausgleichsrecht kein Instrumentarium zur Verfügung, betrieblich zugesagte Sachleistungsdeputate unter den Ehegatten
auszugleichen.
Dose Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
20 [X.]/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2013 -
II-7 [X.] -

24

Meta

XII ZB 296/13

04.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 296/13 (REWIS RS 2013, 3049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 296/13

XII ZR 136/10

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