Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. X ARZ 516/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 255

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 516/12
vom
18. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit

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2
-

Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.
Gründe:
I.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das [X.] sich für funktional unzuständig erklärt
und die Sache
dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des [X.] vom 9.
Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung.
Das [X.] hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht.
Der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das [X.] München zuständig wäre ([X.], Beschluss vom 9.
Februar
1999

X
ARZ
23/99, NJW-RR
1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 -
X [X.], juris Rn. 6),
ist 1
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5
-
3
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danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das [X.] als Berufungsgericht für die Entscheidung nach §
538 ZPO zuständig ist
und dass es sich bei dem [X.] um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in
Zweifel
gezogen werden.
Die vom [X.] aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des [X.] stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs
durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch

6
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4
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das Gericht des ersten Rechtszugs. §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ([X.], Beschluss vom 4. Mai 1994

XII ARZ
436/93, NJW 1994, 2956, 2957).
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2012 -
4 O 417/11 -

Meta

X ARZ 516/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. X ARZ 516/12 (REWIS RS 2012, 255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 255

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X ARZ 516/12

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