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PDF anzeigen[X.] vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO): Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hätte die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem [X.] ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erklärt - 3 - haben, dass sie sich nicht mehr auf die [X.] Stel-lungnahme gegen das Gutachten des Sachverständigen [X.]berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zu-rückgenommen ([X.]). [X.]Wahl Elf Jäger [X.]
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 19/10 (REWIS RS 2010, 8638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8638
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