Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 19/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8638

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO): Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hätte die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem [X.] ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erklärt - 3 - haben, dass sie sich nicht mehr auf die [X.] Stel-lungnahme gegen das Gutachten des Sachverständigen [X.]berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zu-rückgenommen ([X.]). [X.]Wahl Elf Jäger [X.]

Meta

1 StR 19/10

10.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 19/10 (REWIS RS 2010, 8638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8638

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.