Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 5 StR 132/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11794

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 132/15
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2015
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2014 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der [X.] zutreffend angeführt:

Die Nichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Ka-talogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene [X.] zum Urteilszeit-punkt an [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., [X.]. 1046). Deren rechtliche [X.], bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit [X.] f.), ist nachvollziehbar. Der Urteil
vom 14. Juli 1988

4 StR 154/88

in BGHR BtMG §
31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010

3 StR 271/10

in BGHR StGB §
46 Abs. 2 Nachtatverhalten
27).

[X.]
Schneider
Dölp

König
Feilcke

Meta

5 StR 132/15

30.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 5 StR 132/15 (REWIS RS 2015, 11794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11794

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