Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 705/10

3. Senat | REWIS RS 2013, 9035

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - Eingriff in die erdiente Dynamik - Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 2. September 2010 - 14 [X.]/09 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche der Klägerin im Versorgungsfall richten.

2

Die im Juli 1954 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1971 Arbeitnehmerin der [X.]. Diese fusionierte im Jahr 1997 mit der [X.] zur [X.] (im Folgenden: [X.]). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging später auf die Beklagte, ein durch Ausgliederung entstandenes, dem [X.] Unternehmen über.

3

Am 10. September 1974 schlossen die [X.] und der Gesamtbetriebsrat der [X.] eine „[X.]ordnung über Gesamtversorgung“ (im Folgenden: [X.]). Diese bestimmt in ihrer ab dem 30. Mai 1986 geltenden Fassung ua.:

        

„§ 1   

        

Versorgungsgrundsätze

        

1.    

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der [X.], die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der [X.] eingetreten sind, erhalten, sofern und solange ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte * der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt und sie ihre Tätigkeit bei der [X.] hauptberuflich und gegen festes Entgelt ausüben, nach Maßgabe dieser [X.]ordnung lebenslänglich [X.], wenn sie bis zum Versorgungsfall in den Diensten der [X.] gestanden haben.

                 

…       

                 

* Protokollnotiz:

Falls infolge Änderung der allgemeinen Rechtslage (Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung) diese Bestimmung allgemeinen Versorgungsgrundsätzen nicht mehr entspricht, sind die Vertragsparteien bereit, über eine Änderung der [X.]ordnung insoweit zu verhandeln.

        

…       

        
                 
        

§ 3     

        

Arten der Versorgung und Entstehen

        

von Versorgungsansprüchen

        

1.    

Die Versorgung umfaßt:

                 

a)    

[X.]

                 

…       

        
        

2.    

Versorgungsansprüche entstehen, wenn die Wartezeit erfüllt ist und der Versorgungsfall eingetreten oder der Mitarbeiter bzw. frühere Mitarbeiter verstorben ist.

                 
        

§ 4     

        

Wartezeit

        

1.    

[X.] ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres zehn Jahre bei der [X.] beschäftigt war.

        

…       

        

§ 5     

        

Versorgungsfall

        

1.    

[X.] tritt ein, wenn ein Mitarbeiter

                 

…       

        
                 

d)    

[X.] nach § 1248 Abs. 5 RVO, § 25 Abs. 5 [X.] erhält. Die Versorgung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet;

                 

…       

        
        

§ 6     

        

[X.] im Regelfall

        

1.    

Das [X.] beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab dem vollendeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu rechnen.

        

…       

        
        

§ 7     

        

[X.]fähige Dienstzeit

        

1.    

Als ruhegeldfähig gilt die [X.], während der ein Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres

                 

a)    

bei der [X.] in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stand;

                 

…       

        
        

§ 8     

        

[X.]fähiges Einkommen

        

1.    

Maßgebend für die Höhe des [X.]es und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a). Jedoch wird das durchschnittliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a) der letzten drei Jahre zugrunde gelegt, wenn das Resultat günstiger ist. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt als ruhegeldfähiges Einkommen die Vergütung, die der Errechnung der Teilzeitvergütung zugrunde liegt.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Anrechnung auf das [X.]

        

1.    

Auf das [X.] werden angerechnet:

                 

a)    

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, …

        

5.    

[X.] (Betriebsrente und die nach § 10 Abs. 1 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge) eines [X.]empfängers darf 100 % des Jahresnettoeinkommens eines vergleichbaren Mitarbeiters im aktiven Dienst mit gleichem ruhegeldfähigem Einkommen bei 13,25 Monatsvergütungen nicht übersteigen.

                 

…       

        

§ 23   

        

Inkrafttreten und Kündigung

        

1.    

Diese [X.]ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1981 in [X.] und gilt erstmals für Versorgungsfälle von Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen, die nach dem 31.05.1986 eintreten.

        

…“    

        

4

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2003 wegen einer angespannten wirtschaftlichen Lage gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“ gekündigt hatte, schlossen die [X.] und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Beklagte, und die bei diesen bestehenden ([X.] am 26. November 2004 eine „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: [X.]). Diese lautet auszugsweise:

        

„4.     

Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die [X.]ordnung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingetreten sind

        

4.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe [X.]) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

4.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

4.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum [X.]punkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der [X.] in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare [X.] wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz’) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten [X.] bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

4.2.2 

Bei Eintritt eines [X.] stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das [X.] bzw. die Hinterbliebenenleistung dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des [X.] mit dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im [X.]punkt des [X.] multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das [X.] bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das [X.] bei Erwerbsminderung dar.

                 

…       

                 

Eine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 10 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

…“    

        

5

Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2006 darüber, dass sich ihr Versorgungsprozentsatz nach der Neuberechnung entsprechend der [X.] auf [X.] des Vollzeiteinkommens belaufe. Zur Ermittlung dieses sog. „festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes“ hat die Beklagte die von der Klägerin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Gesamtversorgung von [X.] des ruhegeldfähigen Einkommens angesetzt und aus dem von der Klägerin im Dezember 2004 bezogenen ruhegeldfähigen Einkommen iHv. 3.432,83 Euro monatlich eine Obergrenze für die Gesamtversorgung iHv. 2.574,62 Euro errechnet. Von diesem Betrag hat sie die hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.824,63 Euro in Abzug gebracht und damit ein erreichbares [X.] iHv. 749,99 Euro ermittelt. Diesen Wert hat sie ins Verhältnis zum ruhegeldfähigen Einkommen iHv. 3.432,83 Euro gesetzt und dadurch den „festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz“ von [X.] errechnet.

6

Gegen die Änderung der [X.] hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr bei Eintritt des [X.] eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der [X.] zu gewähren; zumindest dürfe ihr Versorgungsanspruch den Betrag nicht unterschreiten, der nach der [X.] entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer auf der Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens [X.] wurde. Durch die [X.] seien ihre Ansprüche aus der [X.] nicht wirksam abgelöst worden. Die Neuordnung greife nicht nur in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge ein, sondern auch in die [X.]e Dynamik, ohne dass hierfür triftige Gründe bestünden. Es lägen schon keine sachlich-proportionalen Gründe, die einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge rechtfertigen könnten, vor. Nach der [X.] habe sie darauf vertrauen dürfen, bei Eintritt des [X.] einschließlich der gesetzlichen Rente insgesamt über [X.] der zuletzt erzielten Vergütung verfügen zu können. Nach der Neuregelung müsse sie demgegenüber mit Einbußen rechnen.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Eintritt des [X.] eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der [X.]ordnung der [X.] vom 30. Mai 1986 zu bezahlen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass ihr Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der [X.]ordnung der [X.] in der Fassung vom 30. Mai 1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Klägerin und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten [X.]ordnung [X.] wurde.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die [X.] greife lediglich in dienstzeitabhängige Zuwächse ein, nicht aber in die [X.]e Dynamik. Deshalb bedürfe es lediglich [X.] Gründe. Diese hätten vorgelegen. Im Übrigen habe sie der Klägerin die Zusicherung gegeben, den festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz unter Zugrundelegung ihres ruhegeldfähigen Einkommens und der von ihr tatsächlich bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf den [X.] 31. Dezember 2004 nachzuberechnen und der Klägerin ein [X.] entsprechend dem nachberechneten festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz und dem dann maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommen zu zahlen. Jedenfalls durch diese Zusicherung sei gewährleistet, dass die [X.] im Ergebnis nicht zu einem Eingriff in die [X.]e Dynamik führe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich gestellten Hauptantrag abgewiesen. Das [X.] hat dem von der Klägerin zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der die Klage abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils unbestimmt oder die Klage unzulässig ist.

1. Das angefochtene Urteil unterliegt entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Klageantrag, dem das [X.] entsprochen hat, und damit die Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) wären (vgl. hierzu etwa [X.] 4. Mai 2005 - I [X.]/02 - zu II 1 der Gründe, NJW 2005, 2550). Dem [X.]estimmtheitsgebot ist genügt.

Mit dem zunächst gestellten - vom Arbeitsgericht abgewiesenen - Klageantrag hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich ihr [X.] im Versorgungsfall nach der [X.] richtet. Diesen Antrag hat die Klägerin durch den vom [X.] angeregten Hilfsantrag auf die Feststellung präzisiert, dass sie im Versorgungsfall zumindest die Rente erhält, die sich aus der [X.] bei unveränderter Fortgeltung im Versorgungsfall errechnen würde. Damit soll ihr die Möglichkeit erhalten bleiben, das [X.] nach der [X.] zu beziehen, falls dieses das [X.] nach der [X.] übersteigen sollte.

Das [X.] hat den Hilfsantrag daher zu Recht nicht als eigenständigen, den ursprünglich von der Klägerin gestellten Klageantrag einschränkenden Antrag verstanden, sondern als ein den Hauptantrag [X.], darüber hinausgehendes [X.]egehren. Mit einer dem ursprünglichen Klageantrag stattgebenden Entscheidung würde feststehen, dass sich das [X.] ausschließlich nach der [X.] richtet, wohingegen mit einer dem Hilfsantrag stattgebenden Entscheidung zusätzlich noch die Möglichkeit erhalten bleibt, dass sich das [X.] nach der [X.] richtet, soweit der Klägerin danach ein höheres [X.] zusteht als nach der [X.]. Damit hat das [X.] eine Untergrenze für das [X.] der Klägerin festgestellt, die im Versorgungsfall nicht unterschritten werden darf. Die Anträge stehen daher nicht in einem Eventualverhältnis zueinander, sondern bilden eine Einheit.

2. Mit diesem Inhalt ist die Klage auf die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6).

3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die [X.]eklagte bestreitet, dass der Klägerin bei Eintritt des [X.] mindestens eine Versorgungsleistung in Höhe der Versorgung nach der [X.] zusteht. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.] 2012, 1756; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 202; 7. März 1995 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist.

II. Ob die Klage begründet ist, steht derzeit noch nicht fest. Das [X.] hat zwar zu Recht erkannt, dass die [X.] möglicherweise in die erdiente Dynamik aus der [X.] eingreift, dass dies jedoch erst bei Eintritt des [X.] sicher festgestellt werden kann. Das [X.] hat zudem zu Recht angenommen, dass für einen Eingriff in die erdiente Dynamik die dafür erforderlichen triftigen Gründe nicht vorliegen. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des [X.]s nicht, dass die Klägerin mindestens eine Versorgung in der Höhe beanspruchen kann, die sich ergäbe, wenn die [X.] für sie bis zum Eintritt des [X.] unverändert weitergelten würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch der mögliche Eingriff durch die [X.] in noch nicht erdiente Zuwächse nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt wäre. Das hat das [X.] bislang zu Unrecht nicht geprüft. Ebenso wenig hat es sich mit der Frage befasst, welche [X.]edeutung der während des Rechtsstreits seitens der [X.]eklagten mehrfach wiederholten Zusicherung einer Nachberechnung bei Eintritt des [X.] hinsichtlich des möglichen Eingriffs in die erdiente Dynamik beizumessen ist. Dies ist vom [X.] nachzuholen.

1. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende [X.]etriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue [X.]etriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende [X.]esitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen [X.]etriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren [X.]etriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - aaO; 18. September 2001 - 3 [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 99, 75).

Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften [X.]esitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen [X.]erechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.] 2012, 1756).

Ob eine spätere [X.]etriebsvereinbarung in [X.]esitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.] 2012, 1756; 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 53). Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden. Deshalb kann etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende [X.]esitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - [X.]E 100, 105).

2. Die [X.] lässt den erdienten Teilbetrag aus der [X.] unberührt. Ob sie in die erdiente Dynamik eingreift, kann derzeit ebenso wenig sicher beurteilt werden wie die Frage, ob ein Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge vorliegt.

a) Ein Eingriff in den unter Geltung der [X.] im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelten Teilbetrag zum [X.] 31. Dezember 2004 wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ein solcher Eingriff liegt auch nicht vor.

[X.]is zum 31. Dezember 2004 hatte die Klägerin - ausgehend von den von ihr nicht in Zweifel gezogenen Daten aus der Rentenberechnung der [X.]eklagten - nach der [X.] einen erreichbaren [X.]anspruch iHv. 749,99 [X.] iSv. Nr. 4.2.1 [X.] erworben. Nach der zeitratierlichen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt sich daraus eine zum 31. Dezember 2004 erdiente Anwartschaft iHv. 521,33 [X.]. In diesen erdienten Teilbetrag greift die [X.] schon deshalb nicht ein, weil sich im Versorgungsfall nach Nr. 4.2.2 [X.] - ausgehend vom ruhegeldfähigen Einkommen der Klägerin am [X.] 31. Dezember 2004 iHv. 3.432,83 [X.] und dem von der Klägerin erreichten sog. festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz von [X.] - ein [X.] iHv. 749,99 [X.] ergibt und dieses den erdienten Teilbetrag iHv. 521,33 [X.] übersteigt.

b) Durch die [X.] wird möglicherweise in die erdiente Dynamik eingegriffen. Die [X.] greift zwar nicht in den [X.]“ ein. Der [X.] bleibt vielmehr bei der ablösenden [X.]etriebsvereinbarung vollständig erhalten. Allerdings verändert die [X.] die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als eine Abkopplung des [X.]anspruchs von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt und damit jedenfalls dieser variable [X.]erechnungsfaktor nicht fortgeschrieben wird. Die ursprünglich gegebene Zusage eines [X.]s, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. [X.] des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr.

aa) Die erdiente Dynamik baut auf dem nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 [X.] errechneten, erdienten Teilbetrag auf. Zwar fallen künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), nicht unter den Schutz des erdienten [X.]esitzstandes, weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche [X.]etriebszugehörigkeit noch nicht erbracht, diesen Teilwert also noch nicht erdient haben. Demgegenüber wird die Dynamisierung des erdienten [X.] grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler [X.]erechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde [X.]etriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und den durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des [X.] anzupassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten [X.]etriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. etwa [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., [X.]Z 174, 127).

bb) [X.]ei der Gesamtversorgung nach der [X.] stellen zum einen das ruhegeldfähige Einkommen iSv. § 8 [X.] und zum anderen die anzurechnenden [X.]ezüge iSv. § 10 [X.] variable, für die erdiente Dynamik bedeutsame [X.]erechnungsfaktoren dar. Die Dynamik des bereits erdienten Teils der Anwartschaft wird durch die Neuregelung nur hinsichtlich des [X.]s erhalten, nicht jedoch hinsichtlich der im Rahmen des Gesamtversorgungssystems anrechenbaren Versorgungsleistungen. Vielmehr führt die Regelung in Nr. 4.2.1 [X.] dazu, dass die sog. Veränderungssperre („Festschreibeeffekt“) des § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] hinsichtlich der nach § 10 [X.] anzurechnenden Leistungen und damit auch der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem [X.] nicht mehr in die [X.]erechnung einfließen.

(1) In den [X.] der Dynamik wird durch die [X.] nicht eingegriffen.

(a) Nr. 4.2.1 [X.] bestimmt, dass zunächst für jeden Mitarbeiter die auf der Grundlage der [X.] im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung nach dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen gemäß § 8 [X.] am 31. Dezember 2004 ermittelt wird.

Das ruhegeldfähige Gehalt der Klägerin am [X.] 31. Dezember 2004 belief sich auf 3.432,83 [X.]. [X.]is zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits einen Versorgungsprozentsatz iHv. [X.] erreicht, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dienstzeitabhängig auf [X.] anwachsen konnte. Unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens der Klägerin am [X.] ergibt sich eine erreichbare Gesamtversorgung iHv. 2.574,62 [X.].

(b) Im nächsten Schritt ist nach Nr. 4.2.1 [X.] die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der [X.]asis einer individuellen Rentenauskunft zum Stand 31. Dezember 2004 auf das Alter 65 hochzurechnen. Hierzu hat die [X.]eklagte eine Rentenauskunft vom 11. Mai 2005 herangezogen. Daraus hat sie entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] anhand der am 31. Dezember 2004 erreichten Entgeltpunkte die ab dem Jahr 2005 jährlich zuzurechnenden Entgeltpunkte ermittelt und unter Zugrundelegung des aktuellen [X.] am 31. Dezember 2004 sowie der noch möglichen [X.]eschäftigungsdauer bis zum 65. Lebensjahr die dann zu erwartende gesetzliche Rente hochgerechnet. Den sich daraus ergebenden [X.]etrag iHv. 1.824,63 [X.] hat sie auf die Gesamtversorgung iHv. 2.574,62 [X.] angerechnet. Daraus ergibt sich ein [X.]etrag iHv. 749,99 [X.].

(c) In einem dritten Schritt wird das nach Nr. 4.2.1 Abs. 3 [X.] errechnete erreichbare [X.] iHv. 749,99 [X.] zu dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen der Klägerin am Stichtag 31. Dezember 2004 ins Verhältnis gesetzt, woraus sich der sog. „festgeschriebene Versorgungsprozentsatz“ von [X.] ergibt (749,99 [X.] / 3.432,83 [X.] x 100).

(d) [X.]ei Eintritt des [X.] wird nach Nr. 4.2.2 [X.] das zu diesem Zeitpunkt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit dem festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz multipliziert. Dieser Wert stellt das [X.] bei Inanspruchnahme im Alter von 65 Jahren sowie bei Erwerbsminderung dar. Damit bleibt der [X.] aus der [X.] vollständig erhalten. Auch nach der [X.] richtet sich das [X.] der Klägerin nach ihrem zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommen iSv. § 8 [X.].

(2) Jedoch kann die Abkopplung der Versorgung von der künftigen Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen. [X.]ei Gesamtversorgungssystemen wie demjenigen der [X.] erhält der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer für die geleistete [X.]etriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge. Er darf vielmehr erwarten, dass seine Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung seiner Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten [X.]esitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (so schon [X.] 17. März 1987 - 3 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 54, 261).

(3) Ob durch die [X.] bei Eintritt des [X.] tatsächlich in die erdiente Dynamik hinsichtlich des am 31. Dezember 2004 erdienten [X.] iHv. 521,33 [X.] eingegriffen wird, kann erst durch eine [X.]erechnung bei Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des dann maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt werden.

c) Die [X.] könnte - wovon sowohl die Parteien als auch das [X.] ausgehen - in künftige dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann ebenfalls erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des [X.] sicher festgestellt werden.

3. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass für einen möglicherweise vorliegenden Eingriff in die erdiente Dynamik keine triftigen Gründe bestanden haben.

a) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des [X.]s führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den [X.] und etwaigen Wertzuwächsen des [X.] erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 [X.] vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden [X.]etriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen ([X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - zu I 3 b aa der Gründe, [X.]E 100, 105; 17. November 1992 - 3 [X.] - zu II 4 b der Gründe, [X.]E 71, 372; 18. April 1989 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 61, 273). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem [X.] im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im [X.]ereich der [X.] verwehrt werden darf ([X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - aaO; 18. April 1989 - 3 [X.] - aaO).

b) Gegen die Annahme des [X.]s, dass solche triftigen Gründe der [X.]eklagten nicht zur Seite standen, wendet sich die Revision nicht. Die [X.]eklagte macht nicht geltend, dass das [X.] die von ihr angeführten Gründe für die [X.] unzutreffend nicht als triftige Gründe gewertet hat.

4. Ob die [X.]eklagte sachlich-proportionale Gründe für einen möglichen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse hatte, hat das [X.] nicht geprüft. Die Prüfung erübrigt sich nicht deswegen, weil bereits keine triftigen Gründe für einen Eingriff in die erdiente Dynamik vorlagen. Die Klägerin begehrt eine Versorgung, die den [X.]etrag nicht unterschreitet, der sich in Anwendung der [X.] bei Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des dann erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Der hierauf gerichteten Klage hat das [X.] stattgegeben. Dabei hat das [X.] übersehen, dass die Klägerin auf eine solche Versorgung nur dann einen Anspruch hat, wenn auch ein möglicher Eingriff durch die [X.] in die nach der [X.] am 31. Dezember 2004 noch nicht erdienten Zuwächse den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht genügt, wenn also für diesen möglichen Eingriff sachlich-proportionale Gründe nicht vorlagen. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s kann dies vom Senat nicht abschließend beurteilt werden.

a) Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu III 2 c bb der Gründe, [X.]E 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 61, [X.]E 133, 181). Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] 2 b dd der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ([X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 73, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9).

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten [X.]lick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der [X.]ilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu [X.]en sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 62, [X.]E 133, 181).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter [X.]erücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. [X.] 17. August 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 92, 203).

b) Die [X.]eklagte hat in den Tatsacheninstanzen - von der Klägerin bestritten - vorgetragen, die wirtschaftliche Lage des gesamten [X.], dem die [X.]eklagte angehört, sei im Jahr 2003 bedrohlich gewesen. Die Eigenkapitalquote sei Anfang des Jahres 2003 auf 6,1 % abgesunken gewesen und die [X.] habe im ersten Halbjahr einen Nettoverlust iHv. 950 Millionen [X.] erwirtschaftet. Mit dem umfassenden Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm „[X.] [X.]“ sei die nachhaltige Einsparung von jährlich einer Milliarde [X.] im Konzern angestrebt worden, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern und für die Zukunft wieder handlungsfähig zu werden. In diesem Rahmen seien zehn Millionen [X.] aus dem [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung zur Einsparung beigesteuert worden. Im [X.]ereich Personal seien konzernweit durch Lohnverzichte, Arbeitszeitverkürzungen und sonstige Maßnahmen insgesamt Einsparungen im Umfang von 350 Millionen [X.] erfolgt. Zwischen der [X.] (Konzernobergesellschaft) und der [X.]eklagten bestehe ein [X.]eherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Juni 1998, dem die Gesellschafterversammlung der [X.]eklagten am 25. August 1998 zugestimmt habe.

Zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage hat die [X.]eklagte lediglich unter Hinweis auf ihre Abhängigkeit von der Konzernobergesellschaft vorgetragen. Aufgrund des [X.] mit der Konzernobergesellschaft und der engen Einbindung der [X.]eklagten als Vertriebsgesellschaft für die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften in den Konzern könnte eine mögliche schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft im Rahmen der [X.]eurteilung des Vorliegens sachlich-proportionaler Gründe berücksichtigt werden (vgl. [X.] 18. April 1989 - 3 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 61, 273; 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] 2 c der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43). Hierzu wird das [X.] - ggf. unter [X.]erücksichtigung weiteren Sachvortrags der Parteien - die erforderlichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen haben.

5. Das [X.] wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, welche Auswirkungen die von der [X.]eklagten sowohl im [X.]erufungsverfahren als auch in der Revision gegebene ausdrückliche Zusicherung hat, im Versorgungsfall werde mindestens der dynamische [X.]esitzstand auf [X.]asis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich erzielten gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.] bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt, aufrechterhalten. Damit könnte die Klägerin hinsichtlich des denkbaren Eingriffs in die erdiente Dynamik klaglos gestellt sein.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 705/10

15.01.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 18. September 2009, Az: 9 Ca 273/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 705/10 (REWIS RS 2013, 9035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9035

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