Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VIII ZR 261/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7256

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/12
vom

11. März
2014

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 45
§ 45 Abs. 1 Satz 3 [X.] findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen.

[X.], Beschluss vom 11. März 2014 -
VIII [X.]/12 -
OLG [X.]/Main

LG [X.]/Main

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
11. März
2014 durch die Richterin Dr.
Milger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel
und die Richter Dr.
[X.], Dr. Bünger
und Kosziol

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klä-gers
wird die im [X.]sbeschluss vom 21. Januar 2014 getroffene [X.] dahin abgeändert,
dass der Streitwert für
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 125.713,98

.

Gründe:
I.
Der Kläger, der mit der Beklagten einen in seinem (Fort-)Bestand streiti-gen Leasingvertrag geschlossen hatte,
ist erstinstanzlich mit seiner auf Mängel des Leasinggegenstandes
gestützten Klage auf Rückzahlung geleisteter
Lea-singraten abgewiesen worden; zugleich hat das Land-gericht einer von der Beklagten erhobenen Widerklage in Höhe von insgesamt auf Zahlung rückständiger Leasingraten
ab Zah-lungseinstellung
des [X.] sowie
auf Schadensersatz hinsichtlich der
nach Kündigung des Leasingvertrages wegen dieser Zahlungseinstellung noch [X.] abgezinsten Leasingraten für die Restlaufzeit des Leasingvertrages
gerichtet war.
Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt.
Der [X.] hat durch
Beschluss vom 21. Januar 2014 die Nichtzulas-sungsbeschwerde zurückgewiesen und
den Streitwert
für das Beschwerdever-1
2
-
3
-

fahren

Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des [X.] mit ihrer Ge-genvorstellung, mit der sie für die Streitwertfestsetzung auch die Klageforde-rung berücksichtigt wissen wollen.
II.
Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg.
Gemäß §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind die in einer Klage und in einer Wi-derklage geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammenzurechnen. Allerdings ist nach §
45 Abs.
1 Satz
3 [X.] nur der Wert des höheren An-spruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche den-selben Gegenstand betreffen. Letzteres ist unabhängig vom zivilprozessualen Streitgegenstand bei wirtschaftlicher
Identität von Klage und Widerklage der Fall. Diese Identität ist dann
gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Wi-derklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden statt-gegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag not-wendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht ([X.], [X.] vom 6.
Oktober 2004
IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter [X.]; vom 28.
September 2011
IV ZR 146/10, [X.] 2011, 656 Rn.
4).
Das ist hier an sich
zwar der Fall. Denn der auf einen Wegfall der [X.] gestützte Anspruch des [X.] auf Rückerstattung der gezahlten Leasingraten schließt die für die anschließende Vertragslaufzeit widerklagend geltend gemachten
Ansprüche auf Zahlung rück-ständiger
Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsicht-lich der nach verzugsbedingter Kündigung des Leasingvertrages noch ausste-henden Leasingraten
grundsätzlich aus,
da rechtliche Voraussetzung dieser Ansprüche ein Fortbestand des Leasingvertrages
ist. Der
genannte Identitäts-3
4
5
-
4
-

grundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage
lediglich
Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschnei-den, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen. Dementspre-chend
gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Er-fordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz
1 [X.] in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest-
oder Mehrbetrag bean-sprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die
aus dem [X.] geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des
Streits der Parteien bildet ([X.], NJW 2009, 1515; [X.], [X.], 424; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 45 [X.] Rn. 5 f.; [X.] in BeckOK
[X.], Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15;
[X.], NJW 1982,
2800, 2802; jeweils mwN).
So verhält es sich
auch hier. Denn wirtschaftlich ist der Kläger durch die angegriffene Verurteilung nicht nur verpflichtet worden, der Beklagten die über die geleisteten Leasingraten hinausgehende weitere Vergütung für die Rest-laufzeit des Leasingvertrages beziehungsweise den für einen späteren Zeit-raum an die Stelle der Vergütung tretenden Schadensersatz wegen Nichterfül-lung
zu zahlen. Ihm ist zugleich der von ihm erhobene Anspruch auf Rückzah-lung der zuvor erbrachten Leasingraten aberkannt worden, so dass die Parteien letztlich auch wirtschaftlich um die
Summe der mit Klage und Widerklage ver-

6
-
5
-

langten Beträge, nämlich um die vom Kläger nach dem Leasingvertrag zu zah-lende Gesamtvergütung, gestritten haben.

Dr. Milger
Dr.
Hessel
Dr.
[X.]

Dr.
Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 -
3-15 O 61/11 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 27.06.2012 -
17 U 13/12 -

Meta

VIII ZR 261/12

11.03.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VIII ZR 261/12 (REWIS RS 2014, 7256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7256

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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