Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2019, Az. I ZB 46/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7207

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Gegenstand

Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


Leitsatz

Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abgewiesen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus.

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 die Rechtsbeschwerde der [X.] zurückgewiesen und den Wert des [X.] auf 6.120.000 € festgesetzt.

2

II. Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

3

1. Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.

5

a) Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. [X.], [X.] 2014, 257, 262 [juris Rn. 58]) und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], juris Rn. 4). Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von [X.]n sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen [X.] gesichert (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2006 - [X.], [X.] 2006, 278 Rn. 10 f.). Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen.

6

b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festzusetzen.

7

aa) Die Vollstreckbarerklärung, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, umfasst nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung, sondern auch die Abweisung der Widerklage sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der [X.] hilfsweise erklärten Aufrechnungen. Die Schiedsklägerin hat ein Interesse daran, dass auch insofern keine [X.] mehr geltend gemacht werden können. Das [X.] hat dementsprechend ausdrücklich klargestellt, dass die Vollstreckbarerklärung so weit reicht, wie die [X.] erfolgreich war und die Schiedswiderklage abgewiesen wurde. Ausgenommen worden ist mangels [X.] lediglich die Teilabweisung der [X.].

8

bb) Der Streitwert bestimmt sich mithin nach der zu vollstreckenden Forderung einschließlich des Feststellungsausspruchs, dem Wert der Widerklage und dem Wert der Hilfsaufrechnungen.

9

(1) Der Wert der zu vollstreckenden Forderungen beträgt 6.120.000 €. Er setzt sich zusammen aus der Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 5.800.000 € und 320.000 € für den Feststellungsausspruch (80% des Kostenaufwands von 400.000 €).

(2) Die Widerklage auf Feststellung einer anteiligen Kostentragungspflicht der Schiedsklägerin an den Sanierungskosten erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie betrifft nicht denselben Gegenstand wie die [X.] im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 627 Rn. 5). Die Parteien machen jeweils (anteilig) Kosten für von ihnen sanierte Triebwagen geltend. Die Widerklage hat danach einen Wert von 2.372.220 € (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2016 - 10 Sch 12/13, unveröffentlicht).

(3) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG sind außerdem die vom Schiedsgericht negativ beschiedenen Hilfsaufrechnungen der [X.] in Höhe von 4.203.671,07 € und 1.040.000 € zu berücksichtigen.

c) Der Antrag der [X.] auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist daneben wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Das [X.] der [X.] ist im Wert der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vollständig abgebildet.

[X.]     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 46/18

16.05.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 31. Januar 2019, Az: I ZB 46/18, Beschluss

§ 45 Abs 1 S 1 GKG, § 45 Abs 3 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2019, Az. I ZB 46/18 (REWIS RS 2019, 7207)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1025 WM2019,1355 REWIS RS 2019, 7207


Verfahrensgang

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Az. I ZB 46/18

Bundesgerichtshof, I ZB 46/18, 16.05.2019.

Bundesgerichtshof, I ZB 46/18, 31.01.2019.


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