Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 StR 37/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2383

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:221019B4STR37.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 37/19

vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
April 2018, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon es neun Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Die ge-gen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten hat Erfolg.
1.
Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)

Das

nach 104 Hauptverhandlungstagen und einer Hauptverhand-lungsdauer von über drei Jahren ergangene

Urteil leidet bereits an [X.] Mängeln in der Darstellung und entspricht nicht den Anforderungen des §
267 Abs. 1 Satz
1 StPO. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Verurtei-1
2
3
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3
-
lung des Angeklagten ist dem Senat anhand der vorgelegten Urteilsgründe nicht möglich.
aa)
Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der [X.] bereits vielfach entschieden (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2018

3
StR 486/17), dass nach §
267 Abs.
1 Satz
1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Für die revisionsrichterliche Überprüfbarkeit ist eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren Verhaltens erforderlich; diese Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2008

2
StR 424/08). Die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwe-sentliche fortlassen ([X.], Beschlüsse vom 30.
Mai 2018

3
StR 486/17; vom 23.
Januar 2018

3
StR 586/17; [X.]/[X.], [X.] in [X.], 29.
Aufl., Rn.
271). Insoweit obliegt dem Tatrichter die Aufgabe, [X.] zu unterscheiden und die Entscheidung so zu [X.], dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächli-chen Feststellungen und die darauf fußenden rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejeni-gen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2002

3 [X.], [X.], 263). Vielmehr liegt ein Mangel des Urteiles vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der [X.] bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31.
Januar 2017

4 StR 597/16, juris Rn.
3; vom 5.
Dezember 2008

2 StR 424/08, juris Rn.
2; Urteil vom 12.
April 1989

3
StR 472/88;
4
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-
KK-StPO/[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
267 Rn.
8). Auch ein unübersichtlicher Auf-bau sowie an verschiedenen Stellen verstreute Feststellungen können einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen, wenn sich hieraus Unklarheiten oder Widersprüche ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember
2008

2
StR 424/08, juris Rn.
7 ff.). Ein durchgreifender materiell-rechtlicher Mangel ist ferner dann gegeben, wenn bei der Darstellung der Urteilsgründe nicht klar zwischen Tatsachenfeststellung zum strafbaren Verhalten und der Beweiswür-digung unterschieden wird und infolgedessen unklar bleibt, welche Tatsachen der Tatrichter seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Ur-teil vom 12.
April 1989

3
StR 472/88, [X.]R StPO § 267 Abs.
1 Satz
1 Sach-darstellung
3; Beschluss vom 27.
September 1983

4
StR 550/83, [X.] 1989, 422).
Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich nicht etwa nur um unverbind-liche Empfehlungen zur stilistischen Abfassung eines Urteils, sondern

nicht anders als bei den Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils (vgl. [X.], Urteile vom 22.
Mai 2019

5
StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254; vom 14.
September 2017

4
StR 303/17; vom 6.
Mai 1998

2 StR 57/98, [X.], 475)

um gesetzliche Vorgaben des §
267 Abs.
1 bis 3 StPO, die es [X.] gilt.
bb)
Die Urteilsgründe werden diesen Vorgaben des §
267 Abs.
1 Satz
1 StPO nicht im Ansatz gerecht. Sie offenbaren schwerwiegende handwerkliche Mängel.
Eine in sich geschlossene Darstellung des Sachverhaltes, die die Verur-teilung des Angeklagten wegen Betruges nachvollziehen lässt, enthält das Ur-teil nicht.
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Die schriftlichen Urteilsgründe bestehen aus insgesamt 548 Seiten, wo-von allein die Sachverhaltsschilderung 262 Seiten umfasst. Dies ist keineswegs der Komplexität des Sachverhalts geschuldet, da lediglich
eine einzige Betrugs-tat, ein Eingehungsbetrug, Gegenstand der Verurteilung ist. Nach den Ausfüh-rungen des [X.] zur rechtlichen Würdigung der ausgeurteilten Tat soll der Angeklagte als Inhaber der Firma R.

Dr.

K.

(R.

) den ehemaligen Mitangeklagten als Vorstand der M

AG (M.

AG) am 23./24.
September 2008 bei [X.] eines Vertrags über die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis von 14.756.000

und die M.

AG bereits durch die Eingehung dieser Verbindlichkeit entspre-chend geschädigt haben. Der Angeklagte habe nicht vorgehabt, die M.

AG zu beliefern.
Die M.

AG habe auf die zugesagte Lieferung binnen sechs Wochen nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung und eines unwiderruflichen [X.] vertraut und sukzessive Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.561.467

Anhand der ausufernden Sachverhaltsdarstellung lässt sich diese rechtli-che Wertung nicht nachvollziehen, da sich das [X.] in der Mitteilung einer Fülle überflüssiger und für die Entscheidung gänzlich belangloser Einzel-heiten verliert, weshalb die Identifikation der für den Schuldspruch maßgebli-chen Tatsachen nicht mehr gelingt. Statt die Feststellungen zum Sachverhalt anhand der Merkmale des Betrugstatbestands zu entwickeln, hat sich das [X.], ohne eine tatbezogene Strukturierung vorzunehmen, darauf be-schränkt, die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung undifferenziert zu doku-mentieren. Bestätigung findet dies nicht zuletzt darin, dass auch die Einlassung des Angeklagten auf
89
Seiten wiedergegeben wird.
9
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6
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(1)
Die Sachverhaltsdarstellung krankt bereits an einem missglückten Aufbau, aus dem sich nicht erschließt, welche Tatsachen das [X.] als Feststellungen zur Tat verstanden wissen will. Zwar werden von [X.] bis [X.] 41

von [X.] 41 bschnitt, in welchem teilweise Feststellungen aus dem ersten Abschnitt ergänzt oder vertieft werden. Der zweite Abschnitt enthält indes überwiegend eine Viel-zahl an Informationen etwa zur Unternehmensgeschichte der angeblich [X.], zum Firmengeflecht der R.

Gruppe des Angeklagten, deren Produktionsplanungen und vertraglichen Beziehungen zu Kunden, deren Rele-vanz für die ausgeurteilte Tat sich

entgegen der einleitenden Bemerkung des

nicht erschließt.

geschäftliches Handeln, Versicherungen, Fir-men von [X.] bis [X.] 276
ausgesprochen kleinteilig Projekte des Angeklag-ten beschrieben (etwa der
Vertragsschluss über die Errichtung eines [X.] in [X.], [X.] ff.), zu eingestellten Verfahrensteilen .

dargestellt, ohne einen Bezug zum Schuldspruch herzustellen. Soweit in [X.] den Schuldspruch nicht betreffenden Komplex etwa auch umfangreiche E-Mail-Korrespondenz des bzw. mit dem Angeklagten wörtlich mitgeteilt bzw. überwiegend einkopiert wird, erschließt sich nicht, ob und gegebenenfalls in-wieweit das [X.] ihr doch Bedeutung für den Sachverhalt beimessen wollte oder diese in irgendeiner Weise als Indiztatsachen für die [X.] oder die Strafzumessung Relevanz entfalten können. Das [X.] kommt im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf zurück.
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Die aus
Sicht des [X.] für das ausgeurteilte Tatgeschehen not-wendigen Tatsachen aus dem Konvolut des zweiten Abschnitts herauszufiltern und aus den beiden Feststellungsblöcken den den Schuldspruch tragenden Sachverhalt zusammenzustellen, ist nicht die Aufgabe des Senats.
(2)
Dem Verständnis und der Lesbarkeit des Urteils gänzlich abträglich ist zudem die den Fließtext zur Sachverhaltsdarstellung fortlaufend unterbre-chende Fülle von insgesamt etwa 200 einkopierten Schriftstücken, Abbildungen u.a., deren Bedeutung für den Schuldspruch ebenfalls nicht erkennbar ist.
Insbesondere bleibt aufgrund der gewählten collageartig anmutenden Sachverhaltsdarstellung unklar, ob oder inwieweit die in die Sachverhaltsdar-stellung einkopierten Schriftstücke ihrem Inhalt
nach festgestellt sein sollen [X.] ob sie nur der Beweiswürdigung dienen. Die gebotene Trennung zwischen Feststellungen zur Tat und der Beweiswürdigung findet nicht statt. Zwar hat die erten Darstellung der festgestellten Tatsachen einige der die Feststellungen belegen-den und im Wege des [X.] eingeführten Urkunden bereits hier

im Vorgriff auf III. (die Beweiswürdigung)

werden, was für
eine bloß beweiswürdigende Funktion der einkopierten [X.] spricht. Allerdings ergäben sich bei Auslassung einiger einkopierter [X.] offensichtliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung, so dass ihnen

[X.] zum Teil

auch [X.] zugesprochen werden könnte. Dies gilt etwa für den Inhalt der für den Schuldspruch elementar wichtigen [X.] der M.

AG vom 24.
September 2008 (Zeitpunkt des [X.]), deren Inhalt

anders bei anderen Passagen

gerade nicht im Fließtext nochmals wiedergegeben wird. Auch insoweit vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, ob und gegebenenfalls welche Feststellungen vom Tatrichter getroffen wurden.
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b)
Aufgrund dieser den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wer-denden, unklaren und ausufernden Sachverhaltsdarstellung hat sich das [X.] zudem den Blick für Rechtsfragen verstellt, die

soweit dies dem Urteil entnommen werden kann

der Fall aufweist. Das Urteil hielte daher auch un-abhängig von den durchgreifenden [X.] sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
aa)
[X.], die ersichtlich vom Vorliegen eines Eingehungsbe-trugs ausgegangen ist, hat sich nur unzureichend mit dem inkriminierten [X.] auseinandergesetzt. Eine Prüfung und Erörterung der zivilrechtlichen [X.] lässt das Urteil gänzlich vermissen.
Es ist bereits unklar, zwischen welchen Parteien der für den [X.] geschlossen wurde. Während es auf [X.] 18 oben zunächst heißt, die E-Mail-Bestellung der geschädigten M.

AG vom 23.

.

.

GmbH) gerichtet gewesen, heißt es wenig später auf derselben Seite, die ent-sprechende E-Mail sei an die Firma .

.

K.

gerichtet gewesen

dieser war unter der vorgenannten Firma auch als [X.] tätig. Dieser Widerspruch wird in den Urteilsgründen nicht nachvoll-ziehbar
aufgelöst.
Das Urteil verhält sich auch nicht dazu, auf welche Weise und mit [X.]m Inhalt ein Vertrag mit der M.

AG zustande gekommen ist. Mitgeteilt wird lediglich, dass die M.

AG eine Bestellung über 25.000 Solarmodule aufgab zu einem Preis von 14.756.000

[X.] nur die per [X.]. K.

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18
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9
-

Regelungen, die ersichtlich nicht Gegenstand der Bestellung waren, etwa eine Pflicht der M.

Urteil lässt offen, ob übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und [X.] Regelungen im Einzelnen Vertragsinhalt wurden.
Die Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt wäre dabei [X.] mit Blick auf den von der [X.] angenommenen Eingehungsbetrug erforderlich gewesen. Nach der im Urteil wiedergegeb

September 2008 sollte Liefertermin für die 25.000 Solarmodule nämlich sechs Wochen ab Eingang der Vorauszahlung durch die M.

AG sein. Dies legt jedoch nahe, dass der M.

AG nach Leistung der Vorauszahlung im Fall ausbleibender Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Zahlung zugestanden hätte. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen aber nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 1997

5 [X.], [X.], 85; Beschlüsse vom 6.
März 2018

3
StR 552/17, [X.], 713; vom 12.
Juni 2001

4
StR 402/00,
NStZ-RR 2001, 328, 329; vom 9.
Dezember 1994

3
StR 433/94, [X.]R §
263 Abs.
1 StGB Vermögensschaden 46; jeweils mwN).
[X.] ist hingegen ohne weiteres von der vollen vertraglichen Zahlungspflicht der M.

AG ausgegangen, wie sich der Berechnung des Schadens entnehmen lässt. [X.] geblieben ist sowohl die Frage eines möglichen Zurückbehaltungsrechts der M.

AG mit der Folge, dass bei Vorlie-gen der weiteren Tatbestandsmerkmale ein Eingehungsbetrug nur in Bezug auf die von der M.

AG möglicherweise geschuldete Vorauszahlung vorlag, als auch

mit Blick auf Zahlungen, die über die Vorauszahlung hinausgingen

das Vorliegen etwaiger weiterer betrugsrelevanter Täuschungen des Angeklagten Dr. K.

im Rahmen der weiteren Vertragsabwicklung.
19
-
10
-

bb)
Dass sich trotz des Umfangs der Urteilsgründe zum Vorstellungsbild des vormals Mitangeklagten
und Freigesprochenen
bei Abschluss des [X.] keine Ausführungen finden und zudem die subjektive Tatseite des [X.] nur unzureichend gewürdigt wird, ist ersichtlich ebenfalls den darge-legten [X.] bei der Darstellung des Sachverhalts geschuldet.
2.
Schließlich gibt die Strafzumessung Anlass zu folgenden Hinweisen:
a)
Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist nicht belegt. [X.] handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle
von einigem Umfang und einiger Dauer [X.] will (st.
Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 19.
Dezember 2007

5
StR 543/07; vom 1.
Juni 2015

4
StR 21/15 Rn.
11 f.; jeweils mwN). Gewerbsmä-ßigkeit setzt daher stets

im Unterschied zu den Voraussetzungen des Betrug-statbestandes

eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen [X.]. Die Feststellungen ergeben nicht, ob Vertragspartner der geschädigten M.

AG die R.

GmbH oder der Angeklagte als Einzelkaufmann war (s.o.). Sofern der Ange-klagte als Geschäftsführer der R.

GmbH gehandelt haben sollte, läge [X.]keit nur vor, wenn die betrügerisch erlangten Betriebseinnahmen dem Angeklagten mittelbar

etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Be-triebsgewinnen

zufließen sollten ([X.], Urteil vom 1.
Juli 1998

1
StR
246/98, [X.], 622, 623; [X.]/Bosch
in Schön-ke/[X.], StGB, 30.
Aufl., [X.]. §§
52 ff. Rn.
95). Auch dies ist dem Tatrichter aus dem Blick geraten.
20
21
22
-
11
-
b)
Die strafschärfende Erwägung, die Geschädigte
M.

AG sei gerade durch das Handeln des Angeklagten in Insolvenz geraten, wird von den [X.] und der Beweiswürdigung nicht getragen. Insoweit lässt sich dem ansonsten ausufernden Urteil lediglich entnehmen, dass auf Antrag der [X.] der M.

AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
[X.]

23

Meta

4 StR 37/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 4 StR 37/19 (REWIS RS 2019, 2383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2383

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4 StR 37/19

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