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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:250820BVIIIZR300.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 300/18
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August
2020 durch die Richterin am [X.] Dr.
Fetzer
als Vorsitzende
sowie
die Richter Dr.
[X.],
Dr.
Bünger, Kosziol und Dr.
Schmidt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 22. Juli 2020 gegen das [X.] vom 17. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Soweit seine Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird sie -
ihre Zulässigkeit unterstellt -
als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist gemäß §
321a Abs.
4 ZPO als unzulässig zu ver-werfen. Der Kläger, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§
78b ZPO) liegen -
wie der Senat bereits mit Be-schluss vom 28. April 2020 ausgeführt hat -
nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, bringt er nicht vor.
Im Übrigen erfüllt das [X.] auch nicht die Voraussetzungen des §
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ergeben würde (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), ist nicht dargetan. Der Kläger beschränkt sich -
wie bereits bei [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 gerichteten Anhörungsrü-1
2
-
3 -
ge, die der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen hat -
darauf, abweichende Rechtsansichten und subjektive Wertungen als Überge-hen von Tatsachen zu deklarieren und daraus eine vermeintliche Gehörsverlet-zung abzuleiten. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16.
Juni 2020 Bezug genommen.
Soweit die Eingabe des [X.] als Gegenvorstellung zu werten wäre, gibt sie -
ihre Zulässigkeit unterstellt -
keinen Anlass zur Abänderung des [X.]s vom 17. Juni 2020.
Der Kläger
kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sa-che nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.
Dr.
Fetzer
Dr.
[X.]
Dr.
Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
7 [X.]/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2018 -
84 [X.]/12 -
3
4
Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. VIII ZR 300/18 (REWIS RS 2020, 11272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11272
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