Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2018, Az. 2 WD 14/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 1349

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Gegenstand

Reisekostenbetrug; in dubio pro reo


Tatbestand

1

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Februar ... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im August ... wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich ... enden. Er wurde mit Wirkung vom 1. April ... zum Oberleutnant befördert.

2

Nach verschiedenen Vorverwendungen, dem Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und einer Ausbildung zum Betriebswirt an der Fachschule ... wurde er ... zum [X.] ... nach ... versetzt. Nach einer zwischenzeitlichen Versetzung zum Sanitätskommando ... in ... war er seit Oktober 2012 als Sanitätsdienst- und Personaloffizier in der S1-Abteilung des [X.]s ... eingesetzt. Seit Juli 2016 wird er bei der .../[X.] ... in ... verwendet.

3

Die letzte planmäßige Beurteilung vom 16. Oktober 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit "6,38". Der Soldat habe sich in den neuen Aufgabenbereich eines Personaloffiziers der G1-Abteilung gut eingearbeitet und erziele befriedigende Arbeitsergebnisse. Lernbereitschaft, Wissbegier und Identifikation mit der neuen Verwendung seien ausgeprägt. Trotz der Verschlechterung der Leistungsbewertung im Vergleich zur letzten Beurteilung erfülle er die an ihn gestellten Leistungserwartungen gut und werde sich mit zunehmender Erfahrung steigern. Der nächsthöhere Vorgesetzte charakterisierte den Soldaten als leistungswilligen und leistungsfähigen Offizier des militärfachlichen Dienstes und hob dessen Teamfähigkeit und die Kompetenz in Menschenführung hervor. Der Soldat erfülle seine Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Trotz Startschwierigkeiten sei eine Entwicklungsprognose noch oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive zu bescheinigen.

4

Die Sonderbeurteilung vom 23. April 2018 bewertete die Aufgabenerfüllung im Schnitt mit "7,70". Der Soldat habe seinen Verantwortungsbereich stets im Griff und lasse trotz widriger Umstände in Motivation und Führungsverhalten nicht nach. Hervorzuheben seien seine Leistungen im Zusammenhang mit der Auflösung des [X.]es .... Neben seiner Hauptfunktion als Personaloffizier habe er mit den Zusatzqualifikationen "[X.]" und "[X.]" die Kommunikation des Regimentes erheblich verbessert. Er stelle sich neuen Herausforderungen und habe mehrere Monate das [X.] unterstützt. Heraus ragten seine [X.] Kompetenz und seine Kompetenz in Menschenführung. Der nächsthöhere Vorgesetzte beschrieb den Soldaten als intrinsisch hoch motivierten und zielstrebigen Offizier, der vor allem bei der Vertretung der [X.] nach Außen überzeuge und den Offenheit und Kommunikationsfähigkeit charakterisierten. [X.] wurde eine Entwicklungsprognose bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive.

5

Der aktuelle Auszug aus dem [X.] enthält keinen Eintrag. Die aktuelle Auskunft aus dem [X.] verweist auf die nicht sachgleiche Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40 € wegen Körperverletzung durch das Amtsgericht ... am 25. März 2014, rechtskräftig seit 5. Juni 2014.

6

Der verheiratete Soldat lebt getrennt und hat zwei minderjährige Kinder. Diesen und seiner Frau leistet er Unterhalt in Höhe von 1 500 € monatlich. Aktuell erhält er Bezüge in Höhe von 2 651,67 € netto ausgezahlt.

Entscheidungsgründe

7

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs Kommando [X.] vom 27. November 2015 eingeleitet worden.

8

Nach ordnungsgemäßer Beteiligung der Vertrauensperson und Gewährung des [X.]lussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit [X.] vom 7. Juni 2017 folgenden Sachverhalt als vorsätzliches, zumindest fahrlässiges Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1. [X.] ist am Morgen des 1. Juni 2015 mit dem [X.] Pkw [X.], amtliches Kennzeichen ..., entgegen der Bestimmung [X.] zu nicht dienstlichen Zwecken von der [X.], ..., nach ... gefahren (Fahrtstrecke einfach ca. 223 Kilometer), um seine damalige Freundin [X.] zu einem Lehrgang zu bringen, und hat in den [X.] wider besseren Wissen: 'Fahrt zum [X.] im Rahmen der Nachwuchsgewinnung' eingetragen.

2. [X.] hat am 5. Juni 2015 zu einem nicht mehr näher bestimmbaren [X.]punkt [X.] mit dem [X.] Pkw [X.]-Benz C-Klasse, amtliches Kennzeichen ..., entgegen der Bestimmung [X.] zu nicht dienstlichen Zwecken von ... abgeholt (Fahrtstrecke einfach ca. 223 Kilometer).

3. [X.] hat am 2. Juli 2015 zu einem nicht mehr näher bestimmbaren [X.]punkt in der [X.], ..., [X.] aufgefordert, die Fahrt mit dem [X.] zum Lehrgang in ... vom 1. Juni 2015 als Fahrt mit privatem Pkw abzurechnen. Dadurch wurde, wie von ihm beabsichtigt, am 6. Juli 2015 die Auszahlung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 43,80 Euro an [X.] durch das Kompetenzzentrum Travelmanagement der [X.] veranlasst, die der Soldatin tatsächlich nicht zustand."

9

In der in der Vorinstanz übergebenen Nachtragsanschuldigung vom 16. Januar 2018 wurde dem Soldaten vorgeworfen:

"1. [X.] ist am Morgen des 1. Juni 2015 ohne Genehmigung mit dem Dienstkraftfahrzeug PKW [X.], amtliches Kennzeichen ..., von der [X.], ..., nach ... gefahren (Fahrtstrecke einfach ca. 223 Kilometer), um seine damalige Freundin [X.] zu einem Lehrgang zu bringen und hat in den [X.] wider besseren Wissen 'Fahrt zum [X.] im Rahmen der Nachwuchsgewinnung' eingetragen.

2. [X.] hat am 5. Juni 2015 zu einem nicht mehr näher bestimmbarem [X.]punkt [X.] ohne Genehmigung mit dem Dienstkraftfahrzeug Pkw [X.]-Benz C-Klasse, amtliches Kennzeichen ..., von ... (Fahrtstrecke einfach ca. 223 Kilometer) abgeholt."

2. Die 1. Kammer des [X.] hat mit Urteil vom 16. Januar 2018 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Sie hat gestützt auf die Aussagen der Zeugin [X.] unter Einbeziehung der Angaben der weiteren in der Hauptverhandlung angehörten Zeugen das angeschuldigte Verhalten als erwiesen und die bestreitenden Einlassungen des Soldaten als widerlegt angesehen.

[X.] habe damit vorsätzlich gegen seine Pflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] und durch das Verhalten nach dem [X.] 3 zusätzlich gegen seine Pflichten aus § 10 Abs. 3 [X.] und § 12 Satz 2 [X.] verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 23 [X.] unter den erschwerenden Bedingungen des § 10 Abs. 3 [X.] begangen.

3. Gegen das ihm am 19. Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Soldat am 18. März 2018 vollumfänglich Berufung eingelegt. Er erstrebt einen Freispruch, hilfsweise eine Aufhebung des Urteils wegen schwerer Aufklärungs- und Verfahrensfehler, weiter hilfsweise eine Milderung der Maßnahme. Die Berufungsbegründung tritt der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils in allen [X.]en detailliert entgegen und erläutert, warum aus Sicht der Verteidigung die Belastungszeugin [X.] unglaubwürdig und keiner der Vorwürfe nachgewiesen sei. Keine der Einwände des [X.]s gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Soldaten sei stichhaltig und entspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Vielmehr seien die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend spekulativ, realitätsfern und fern dem tatsächlichen Gehalt der Aussagen der angehörten Zeugen. Die Einlassungen des Soldaten seien in allen Verfahrensstadien konsequent geblieben, auch durch die Hauptverhandlung nicht widerlegt und würden durch die Angaben der [X.], [X.] und Je. gestützt. Zudem lägen schwere Verfahrensfehler vor.

Die zulässige Berufung ist begründet. [X.] ist frei zu sprechen (§ 108 Abs. 1 [X.]), weil ihm das angeschuldigte Dienstvergehen nicht nachzuweisen war. Da der [X.] von seinem Ermessen gemäß § 121 Abs. 2 [X.] im Sinne der Durchführung einer eigenen Beweiserhebung Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich, ob das Verfahren der Vorinstanz schwere Fehler oder Aufklärungsmängel aufwies.

1. Nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zwar ist zur Überführung des angeschuldigten Soldaten keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 2016 - 2 WD 8.15 - juris Rn. 19 f. m.w.N. und vom 3. Mai 2016 - 2 WD 15.15 - juris Rn. 16 ff.).

Dies gilt namentlich dann, wenn eine Ahndung auf der Grundlage der Aussage eines einzigen Zeugen erfolgen soll. Zwar ist das Tatgericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des [X.] an einer Verurteilung gehindert, wenn "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen [X.]ilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich - wie vorliegend - sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Gericht regelmäßig auch außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe ermitteln, die es ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben. Gelingt dies dem Gericht nicht, ist der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" freizustellen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 - juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 7. März 2017 - 3 A 10699/16 - NVwZ-RR 2017, 974 Rn. 33 ff.).

2. Hiernach verbleiben nicht nur theoretische Zweifel daran, dass der Soldat die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat, sodass er in Ermangelung weiterer [X.] nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 WD 36.09 - [X.] 450.2 § 106 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 14). Am Wahrheitsgehalt der Aussage der einzigen Belastungszeugin bestehen gravierende Zweifel, die auch nicht durch für die Richtigkeit der Aussage sprechende Umstände ausgeräumt werden konnten. Im Einzelnen:

a) Eine Verurteilung wegen des Vorwurfes nach [X.] 1 setzt sowohl nach der [X.] als auch nach der Nachtragsanschuldigungsschrift voraus, dass der Soldat in den [X.] wider besseres Wissen einen tatsächlich nicht vereinbarten Termin beim [X.] ... als Vorwand für die Beförderung der Zeugin [X.] zu deren Lehrgang nach ... mit einem Dienstwagen eingetragen hat. Nach der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung ist aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass er den Termin in ... nur vorgetäuscht hat.

aa) [X.] hat in der [X.] mit seinen vorangegangenen Einlassungen ausgeführt, er habe mit einem ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen Mitarbeiter des [X.]s vor der geplanten Fahrt einen Besuch dort vereinbart, um sich über Prüfungsverfahren informieren und Kontakte knüpfen zu können, die ihm als Personaloffizier seiner Einheit nützlich sein könnte. Es sei geplant gewesen, auch den [X.], den Zeugen [X.], mitzunehmen. Nur anlässlich dieser Fahrt sei die Mitnahme der Zeugin [X.] zur [X.]ule für Feldjäger und Stabsdienst in ... erfolgt. Wegen der Erkrankung des [X.] sei aber am Morgen des [X.] entschieden worden, dass der Zeuge [X.] in ... bleibe, damit die S1-Abteilung auch an diesem Tag besetzt sei. Er sei dann von der Kaserne in ... aus mit der Zeugin [X.] nach ... gefahren. Während der Fahrt sei der Termin beim [X.] telefonisch abgesagt worden. Er habe die Zeugin [X.] zur [X.]ule ... gebracht, habe dort noch erfolglos nach Bekannten gesucht und sei zurück nach ... gefahren.

bb) Die Behauptung des Soldaten ist nicht zu widerlegen.

aaa) Seine Einlassung wird vielmehr in Teilbereichen gestützt durch die Angaben der Zeugen [X.], Oberstarzt [X.] und Oberstleutnant Je.:

Der Zeuge [X.] hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, dass er zwar selbst nicht mit dem [X.] ... über einen Termin des Soldaten dort gesprochen, aber von der Vorbereitung eines solchen Termins durch den Soldaten gewusst habe. Über den beabsichtigten Besuch dort sei in [X.] informiert worden. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, dass der Zeuge den Soldaten nach ... begleiten sollte. Da aber am Morgen der Fahrt der Geschäftszimmersoldat der S1-Abteilung sich krank gemeldet habe, sei kurzfristig entschieden worden, dass der Zeuge in ... bleibe, damit die S1-Abteilung besetzt sei. Es sei auch von Anfang an geplant gewesen, anlässlich des Termins beim [X.] in ... die Zeugin [X.] im Dienstwagen mitzunehmen und zu einem Lehrgang in der auf dem Weg liegenden [X.]ule ... in ... zu bringen. Er habe dann gesehen, wie der Soldat und die Zeugin [X.] mit dem Dienstwagen von der Kaserne in ... aus nach ... gefahren seien. Der Zeuge [X.] ist nach seinen Angaben mit dem Soldaten nicht privat befreundet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er zugunsten des Soldaten falsche Angaben machen sollte. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit gibt es nicht. Der Zeuge hat erläutert, warum er sich an die Ereignisse, zu denen er nach längerer [X.] [X.] befragt wurde, erinnern konnte. Er hat deutlich gemacht, wo seine Erinnerung wegen des [X.]ablaufes lückenhaft war, in den wesentlichen Punkten aber plastische und detaillierte Angaben gemacht. Er konnte auch auf Nachfrage spontan und sicher ergänzende Antworten geben und hat seine Aussage ohne zu zögern auch beeidet. Der [X.] glaubt dem Zeugen daher.

Der Zeuge bestätigt zum einen die Angaben des Soldaten dazu, warum dieser allein mit der Zeugin [X.] nach ... fuhr. Hätte der Soldat entsprechend der von ihm und dem [X.] übereinstimmend berichteten ursprünglichen Planung beim [X.] ... einen Begleiter gehabt, wäre schwerlich zu verbergen gewesen, dass ein Termin dort gar nicht vereinbart war und der Soldat wäre ein hohes Risiko des Offenbarwerdens einer Pflichtverletzung eingegangen. Dass er einen Begleiter mitnehmen wollte, ist zum anderen auch ein Indiz dafür, dass seine Angabe zu der Terminvereinbarung stützt. Seine Angabe stützt auch, dass er nach den Aussagen dieses Zeugen über den geplanten Termin im größeren Kreise einer Stabslage berichtet hatte. Denn auch dies würde - wäre der Termin nur vorgetäuscht gewesen - die Gefahr begründen, dass die Täuschung durch Nachfragen hätte aufgedeckt werden können.

Die erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen [X.] und Je., die im Einverständnis mit den Beteiligten im [X.] eingeführt worden sind, bestätigen ebenfalls indiziell die Angaben des Soldaten. Beide konnten zwar nicht bestätigen, dass der Soldat einen Termin mit dem [X.] ... für den 1. Juni 2015 vereinbart hatte, haben aber ausgeführt, dass solche Termine sinnvoll seien und im Rahmen der Zuständigkeiten des Soldaten lagen. Der Zeuge Je., der stellvertretende Kommandeur des [X.] ..., konnte sich erinnern, dass eine Dienstreise zum [X.] ... angezeigt worden war. Der Zweck der Fahrt sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Auch der Zeuge [X.], der Kommandeur des [X.] ..., hatte angegeben, ein [X.] müsse Kontakt zu den [X.]n halten und persönliche Verbindungen pflegen. Wenn ein Stabsabteilungsleiter dorthin fahren wolle, würde er dies immer befürworten.

Hiernach war es dem Soldaten ohne Weiteres leicht möglich, das Einverständnis seiner Vorgesetzten mit einer Dienstreise nach ... zwecks Besuchs beim [X.] zu erlangen. Da er sich mithin leicht einen tatsächlichen Termin dort verschaffen konnte, liegt es nicht nahe, durch Vortäuschen eines Termins das Risiko einer disziplinarischen Verfolgung einzugehen.

bbb) Die Aussage der Zeugin [X.] überzeugt den [X.] auch in Zusammenschau mit den Auskünften durch Mitarbeiter des [X.]s ... nicht von der Richtigkeit der Anschuldigung:

Zwar werfen der Umstand, dass ausweislich mehrerer Auskünfte des [X.]s ... aus dem [X.] kein Termin am 1. Juni 2015 mit dem Soldaten bestätigt werden konnte, und auch der Zeuge Oberstleutnant S. als Dezernatsleiter "Prüfung" des [X.]s ... nach dessen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussage vor dem [X.] nichts von einem Besuch des Soldaten wusste, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Soldaten auf. Diese Angaben von Mitarbeitern des [X.]s schließen es allerdings auch nicht aus, dass ein Besuch dort dennoch vereinbart war und nur die Unterlagen darüber nicht mehr existieren.

Daran ändert auch die Aussage der Zeugin [X.] in der Berufungshauptverhandlung nichts, weil sie unglaubhaft ist. Sie hat entsprechend ihren früheren Aussagen vor dem [X.] angegeben, den im [X.] für den 1. Juni 2015 eingetragenen Termin beim [X.] ... habe es nicht gegeben. Dies habe ihr der Soldat gesagt.

Der [X.] glaubt dies der Zeugin nicht. Ihre Aussage war auch in der Berufungshauptverhandlung wie schon in den vorangegangenen Vernehmungen zu diesem Punkt vage und detailarm. Die Zeugin hat mehrfach betont, dass sie mit den Vorkommnissen abschließen wolle, und sich bei konkreten Nachfragen auf Erinnerungslücken berufen. Wie die Zeugin selbst eingeräumt hat, hat sie über die Fahrt zum Lehrgang unwahre Angaben in einer Reisekostenabrechnung gemacht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. [X.]on dieses Verhalten wirft Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin auf. Zudem hat sie nach ihren eigenen Angaben ein Motiv für eine mögliche Falschaussage. Wie sie auch in der Berufungshauptverhandlung anführte, hat sie eine konfliktbelastete Beziehung mit dem Soldaten geführt. Sie hatte mit ihm am Vorabend ihrer Meldung von angeblichen Pflichtverletzungen durch den Soldaten einen telefonisch ausgetragenen Streit, in dem der Soldat die Beziehung beendete. Am Tage der Meldung hatte der Soldat ihr eine Wegkommandierung aus der S1-Abteilung in die .../Sanitätsregiment ... ausgehändigt. Nach diesen zeitlichen Zusammenhängen ist es möglich, dass die Meldung von dem Wunsch motiviert war, sich Genugtuung für Kränkungen zu verschaffen. In der hohen Zahl der gemeldeten Pflichtverletzungen kommt [X.] zum Ausdruck. Vor allem aber hat die Zeugin ausgeführt, der Soldat habe sie am 1. Juni 2015 mit dem Dienstwagen in ihrer Wohnung in ... abgeholt und von dort aus direkt zum [X.] gebracht. Diese Aussage ist durch die - wie ausgeführt - glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen [X.] widerlegt. Dieser war sich auch auf mehrmalige Nachfragen und in einer Gegenüberstellung mit der Zeugin [X.] sicher, dass er diese am 1. Juni 2015 vor Beginn der Fahrt nach ... in der Kaserne in ... gesehen hatte und dass der Soldat und die Zeugin [X.] die Fahrt von dort aus angetreten hatten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen Oberstabsfeldwebel der Reserve L. und Hauptmann [X.]. Beide haben die ersten Angaben der Zeugin [X.] - auch zu dem Vorwurf entsprechend [X.] 1 - bereits am 7. Juli 2015 unmittelbar nach deren Meldung entgegen genommen. Sie sind mithin lediglich Zeugen vom Hören-Sagen und können nicht bestätigen, dass es sich so wie von der Zeugin [X.] ihnen gegenüber angegeben auch tatsächlich verhielt. Dass beide Zeugen eine emotionale Betroffenheit der Zeugin [X.] bei deren Vernehmungen berichteten, spricht nicht zwingend für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben, lässt sich vielmehr ohne Weiteres auch mit dem unmittelbar vorangegangen Streit zwischen ihr und dem Soldaten erklären.

b) [X.] ist der Soldat auch von dem Vorwurf nach [X.] 2 in der Fassung auch der Nachtragsanschuldigung, weil auch hier nicht feststeht, dass er die Zeugin [X.] am 5. Juni 2015 mit dem Kommandeurswagen aus ... abgeholt hat.

[X.] hat angegeben, er habe die Zeugin [X.] am 5. Juni 2015 mit seinem privaten Kfz abgeholt. Den Wagen des Kommandeurs habe er mit einem [X.] für eine Dienstreise nach ... am 3. Juni 2015 genutzt. Auf dieser Reise sei er vom [X.] begleitet worden. Am 3. Juni 2015 seien sie nach Abschluss der Dienstgeschäfte in ... erst nach Dienstschluss nach ... zurückgekehrt. Er habe den Wagen abgestellt, [X.]lüssel und Papiere bei der Wache hinterlegt und sei mit seinem privaten PKW nach Hause gefahren. Der Folgetag sei ein Feiertag und der auf diesen folgende Freitag als Brückentag dienstfrei gewesen.

Diese Einlassung des Soldaten wird durch Angaben der Zeugen [X.] und [X.] gestützt. So hat der damalige Kommandeur des [X.] ..., der Zeuge Oberstarzt [X.], erläutert, [X.]lüssel und Papiere des Wagens lägen im [X.] und dieses wäre an einem offiziellen Brückentag nicht besetzt. [X.] als [X.] hätte keinen [X.]lüssel für [X.]. Die Wache würde die Gültigkeit eines [X.]es prüfen. Der Zeuge [X.] hat in seiner beeideten Aussage in der Berufungshauptverhandlung die Angaben des Soldaten zu der Fahrt am 3. Juni 2015 und zur Rückgabe der [X.]lüssel und Papiere bestätigt. Auf der Grundlage dieser Aussagen ist der [X.] überzeugt, dass der Soldat nach Dienstschluss am 3. Juni 2015 nach Abgabe von [X.]lüssel und Papieren an der Wache der Kaserne in ... den Kommandeurswagen zurückgegeben hat und dass es - auch an einem Feier- oder Brückentag - nicht möglich gewesen wäre den Wagen erneut unkontrolliert vom Kasernengelände zu fahren.

Die Behauptung des Soldaten ist nicht durch die Angaben der Zeugin [X.] widerlegt. Zwar hat die Zeugin auch in der Berufungshauptverhandlung wie schon zuvor beim [X.] ausgeführt, der Soldat habe sie nach der ersten Woche ihres Lehrganges mit dem [X.] des Kommandeurs abgeholt. Der [X.] glaubt ihr auch diese Angabe nicht. Zum einen gibt es wie ausgeführt Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit und ein Motiv für eine mögliche Falschbelastung des Soldaten. Die Angaben der Zeugin zu der Rückfahrt von ... nach ... waren zudem ebenfalls von Erinnerungslücken geprägt. So konnte sie Fragen dazu, ob der Soldat einen [X.] beim Verlassen des Kasernengeländes in ... vorgelegt habe, nicht beantworten, obwohl sie sich genau daran erinnern will, dass sie gerade mit dem Kommandeurswagen abgeholt wurde.

Zudem ist weder mit der notwendigen Gewissheit feststellbar, dass der Soldat die Möglichkeit zur Begehung der Pflichtverletzung hatte, noch ist ein Motiv für das ihm vorgeworfene Verhalten ersichtlich. An der Möglichkeit, den Kommandeurswagen am 5. Juni 2015 ohne Genehmigung zu nutzen, fehlt es schon deswegen, weil er nach seinem vom [X.] glaubhaft bestätigten Angaben keinen Gewahrsam mehr am Wagen, dem [X.]lüssel und den Papieren hatte. Es ist allenfalls theoretisch möglich, dass der Soldat sich selbst einen [X.] für den Brückentag ausgestellt, mit diesem die Rückgabe von [X.]lüssel und Papieren erreicht und das [X.] passiert haben könnte. Die Existenz eines solchen [X.]es ist aber nicht feststellbar. Auch die Zeugin [X.] behauptet nicht, ihn gesehen zu haben. Hätte der Soldat sich selbst unberechtigt einen [X.] erstellt, um an das Fahrzeug zu gelangen, wäre er im Hinblick auf die Kontrollen an den Kasernen in ... und in ... ein erhebliches Risiko eingegangen, nicht nur wegen eines unberechtigten Zugriffs auf einen Dienstwagen, sondern auch wegen einer missbräuchlichen Verwendung eines Dienstsiegels und unter Umständen sogar einer Urkundenfälschung überführt zu werden. Warum er dieses Risiko hätte eingehen sollen, ist nicht ersichtlich. Genauso wenig ist ein Motiv ersichtlich, wieso der Soldat für die Abholung seiner Partnerin aus ... gerade den Kommandeurswagen nutzen sollte, da auch die Zeugin [X.] nie angegeben hatte, sie habe besonderes Gewicht darauf gelegt, mit dem Kommandeurswagen gefahren zu werden.

c) [X.] ist der Soldat schließlich auch von dem Vorwurf, die Zeugin [X.] zu unwahren Angaben in deren Reisekostenabrechnung vom 2. Juli 2015 aufgefordert zu haben.

[X.] ist durch die Aussage der Zeugin [X.] nicht widerlegt. Zwar hat die Zeugin von ihrer ersten Meldung vom Fehlverhalten des Soldaten auch den Vorwurf erhoben, er habe auf sie eingewirkt, die Fahrt im Dienstwagen als Fahrt mit eigenem Kfz abzurechnen. Ihre Angaben in diesem Punkt sind von dem Bemühen geprägt, ihr eigenes Fehlverhalten durch die Zuweisung von Mitverantwortung an den Soldaten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Damit hat sie ein starkes Motiv für eine Falschaussage gerade in diesem Punkt. Ihre Angaben sind wenig detailreich und in den Fragen, ob sie selbst oder ob der Soldat den Antrag für sie ausgefüllt hat und worin dessen Einwirkung auf sie bestanden und ob dieser ihr den Reiskostenbetrug sogar befohlen habe, vage und schwankend. Die Zeugin hat sich bei Nachfragen auffällig häufig auf Erinnerungslücken berufen. Ihre Aussage entbehrt auch der inneren Stimmigkeit, weil kein Grund ersichtlich ist, wieso der Soldat auf die Reisekostenabrechnung der Zeugin Einfluss nehmen sollte. Er hätte davon weder einen finanziellen Vorteil gehabt noch wäre dies geeignet gewesen, vorangegangenes Fehlverhalten zu vertuschen. Ungeachtet dessen ist die Aussage der Zeugin bereits deshalb unglaubhaft, weil sie aus den bereits dargelegten Gründen zu dem mit diesem Anschuldigungskomplex in Zusammenhang stehenden [X.]en 1 und 2 unglaubhafte Behauptungen aufgestellt hat.

3. [X.] folgt aus § 138 Abs. 3 und 4, § 140 Abs. 1 [X.].

Meta

2 WD 14/18

22.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 16. Januar 2018, Az: N 1 VL 2/17, Urteil

§ 91 Abs 1 WDO 2002, § 108 Abs 1 WDO 2002, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2018, Az. 2 WD 14/18 (REWIS RS 2018, 1349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1349

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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