Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.11.2017, Az. 2 WD 3/17

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 3027

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Gegenstand

Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflicht; Vorgesetzter; Strafzumessung


Tatbestand

1

Der 1978 geborene frühere Soldat verfügt über die Fachoberschulreife und eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur. Während seines Dienstes bei der [X.] erhielt er eine Ausbildung zum Informations- und [X.]. Sein 2013 begonnenes und 2016 mit dem Bachelor abgeschlossenes Studium in Wirtschaftsinformatik führt er derzeit im Masterstudiengang fort.

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Der [X.] aus 2016 sowie der aktuelle Auszug aus dem [X.] enthalten keine Eintragungen. Der frühere Soldat ist berechtigt, Leistungs- und Tätigkeitsabzeichen zu tragen. Er ist seit 2016 verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern, von denen zwei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstammen. Der frühere Soldat hat keinen Anspruch auf [X.], er wird vielmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Als IT-Leiter der ...klinik in [X.] bezieht er aktuell ein Bruttojahresgehalt von 80 000 €.

Entscheidungsgründe

9

1. [X.]as Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten und [X.]eteiligung der Vertrauensperson mit Verfügung des [X.]efehlshabers ... vom 28. August 2013 eingeleitet worden. Auf die [X.]ewährung des Schlussgehörs hatte der frühere Soldat verzichtet.

[X.]ie [X.] für den [X.]ereich des [X.]insatzführungskommandos der [X.] hat dem früheren Soldaten mit [X.] vom 26. November 2013 als [X.]ienstvergehen zur [X.]ast gelegt:

1. Im [X.]eitraum vom 28.03.2012 bis zum 05.03.2013 hat der Soldat sich an folgenden Tagen unter der wahrheitswidrigen Angabe, Termine im [X.]krankenhaus [X.] zu haben, aus seiner Schicht in der [X.]ienststelle ausplanen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass keine Termine vereinbart waren: 28.03.2012, 10.04.2012, 26.04.2012, 08.05.2012, 24. - 25.05.2012, 07. - 08.06.2012, 15.08.2012, 27.08.2012, 24. - 28.09.2012, 11. - 12.10.2012, 01.11.2012, 10.12.2012, 17.01.2013 und [X.] [X.]amit blieb er dem [X.]ienst an diesen, insgesamt 21 Tagen ohne [X.]erechtigung fern.

2. Am 09.08.2012 hat der Soldat sich unter der wahrheitswidrigen Angabe, genehmigten Sonderurlaub wegen [X.]rkrankung seines Kindes zu haben, aus seiner Schicht in der [X.]ienststelle ausplanen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass die [X.]enehmigung der [X.] lediglich den 07. und 08.08.2012 umfasste. [X.]amit blieb er an diesem Tag dem [X.]ienst ohne [X.]erechtigung fern.

3. Im [X.]eitraum vom 22. bis zum 24.02.2012 hat der Soldat sich unter der wahrheitswidrigen Angabe, bis zum 24.02.2012 zu einer Kombi-Sprachausbildung [X.] kommandiert worden zu sein, aus seiner Schicht in der [X.]ienststelle ausplanen lassen, obwohl ihm bewusst war, dass die Kommandierung nur den [X.]eitraum vom 06.02. bis zum 17.02.2012 umfasste. [X.]amit blieb er dem [X.]ienst vom 22. bis zum 24.02.2012 ohne [X.]erechtigung fern.

2. [X.]as [X.] Nord hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 17. Februar 2017 wegen eines [X.]ienstvergehens aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt. [X.]r sei ausweislich eines von der [X.] ([X.]krankenhaus [X.]) unter dem 15. Juni 2016 erstellten Sachverständigengutachtens zum [X.]eitpunkt der angeschuldigten Taten in der [X.]age gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und danach zu handeln.

[X.]er [X.]insatz im Schichtdienst habe den früheren Soldaten sehr stark belastet, vor allem wegen der ständigen [X.]etreuung seiner Kinder. [X.]r sei in dieser [X.]eit durch Probleme in der Partnerschaft, die [X.]etreuung der Kinder und Aufgaben im Haushalt psychisch überlastet gewesen und habe an einer depressiven [X.]pisode gelitten.

[X.]er [X.]ienst in der [X.]ienststelle sei in [X.], Nachtschichten und eine sog. Anwesenheitsschicht ([X.]) eingeteilt gewesen. Um sich selbst von den anstrengenden Schichten zu entlasten und auch, um sich um seine Kinder kümmern zu können, habe der frühere Soldat ab dem 28. März 2012 wahrheitswidrig [X.]ehandlungstermine im [X.]krankenhaus gemeldet. [X.]amit sei er dem [X.]ienst an den in der [X.] genannten 21 Tagen unberechtigt ferngeblieben. [X.]ass er nach Herausnahme aus der Tag- oder Nachtschicht noch zur Verfügung gestanden habe, habe nicht festgestellt werden können. [X.]ie unwahren Meldungen hätten dazu geführt, dass er aus einer Tag- oder Nachtschicht herausgenommen und der [X.] zugeteilt worden sei.

In ähnlicher Weise habe er seine durch die Teilnahme an einem [X.]lehrgang berechtigte Abwesenheit in der [X.]ienststelle um eine Woche verlängert. [X.]amit sei er vom 22. bis zum 24. Februar 2012 dem [X.]ienst unberechtigt ferngeblieben. Schließlich sei er am 9. August 2012 dem [X.]ienst ebenfalls unberechtigt ferngeblieben. [X.]r habe wahrheitswidrig angegeben, Sonderurlaub zur [X.]etreuung eines erkrankten Kindes zu haben, obwohl dessen [X.]etreuung nur am 7. und 8. August 2012 erforderlich und attestiert gewesen sei.

[X.]ie bestreitenden [X.]inlassungen des früheren Soldaten seien durch die glaubhaften Aussagen der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und F widerlegt.

[X.]er frühere Soldat habe damit vorsätzlich seine Pflicht verletzt, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Mit der durch falsche Angaben bewirkten Herauslösung aus den Tag- oder Nachtschichten habe er zudem seine Pflicht verletzt, treu zu dienen. [X.]a wegen der Ausplanungen jeweils ein [X.]rsatz für ihn habe gestellt werden müssen, habe er auch die Kameradschaftspflicht verletzt. [X.]a das Verhalten des früheren Soldaten gravierende [X.]weifel an seiner [X.]uverlässigkeit wecke, habe er zudem gegen die Pflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]ienst als Soldat erfordere.

[X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens seien durch die häufig wiederholte Verletzung der Pflichten zum treuen [X.]ienen und der Wahrheitspflicht sowie dadurch gekennzeichnet, dass der frühere Soldat Vorgesetzter gewesen sei. [X.]ie durch beharrliche Unehrlichkeiten erschlichenen [X.] Tage und deren Anzahl wögen so schwer, dass das Vertrauen in ihn unheilbar zerstört sei. [X.]as Maß der Schuld sei durch den Vorsatz bestimmt, seine Schuldfähigkeit sei weder ausgeschlossen noch vermindert gewesen. [X.]war habe der frühere Soldat im Jahre 2012 eine depressive [X.]pisode gehabt; jedoch habe trotz der seinerzeitigen privaten Probleme keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. [X.]in Mitverschulden von Vorgesetzten sei nicht gegeben. [X.]as [X.]ienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb gehabt, weil der Schichtplan jeweils habe umgeplant und der frühere Soldat von seinem [X.]ienstposten habe wegversetzt werden müssen. [X.]u seinen [X.]unsten wirke, dass er fachlich überragende [X.]eistungen gezeigt und sich nachbewährt habe. Seine [X.]eweggründe seien indes eigennützig gewesen.

[X.]a sich der frühere Soldat durch seine wiederholten unwahren Angaben eine Freistellung vom [X.]ienst für insgesamt 25 Tage erschwindelt habe, bilde Ausgangspunkt für die [X.]umessung der [X.]isziplinarmaßnahme die [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis. Umstände, die geböten, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Insbesondere die [X.]auer des Verfahrens bilde keinen solchen Umstand, zumal der frühere Soldat dadurch auch Vorteile erlangt habe.

3. [X.]egen das ihm am 13. März 2017 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 10. April 2017 unbeschränkte [X.]erufung eingelegt.

[X.]er der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt treffe nur teilweise zu. [X.]ine Nachprüfung, ob die [X.]intragungen im Schichtplan der Wahrheit entsprochen hätten, sei nicht erfolgt. Auch wenn es sein könne, dass er sich im zu [X.] 1) angeschuldigten [X.]eitraum tatsächlich nicht im [X.]krankenhaus [X.] befunden habe, rechtfertige dies nicht die Schlussfolgerung, er sei in jenen Tagen dem [X.]ienst in vollem Umfang ferngeblieben; er habe nämlich in der [X.] regelmäßig in Form von Sport [X.]ienst geleistet. [X.]ass dem nicht so sei, habe nicht festgestellt werden können, zumal das insoweit aussagekräftige Sportabmeldebuch nicht mehr auffindbar sei. [X.] sei auch die Annahme, er habe einen [X.]-[X.]ehrgang um eine Woche verlängert; vielmehr habe er sich nach dem [X.]ehrgang zum [X.]ienst zurückgemeldet. [X.]as [X.] habe seine tadelfreie Führung und Nachtatverhalten auch nicht angemessen gewürdigt. [X.]ie [X.]rwägungen zur [X.]auer des Verfahrens seien unzutreffend.

[X.]ie rechtliche Würdigung der angefochtenen [X.]ntscheidung werde in Abrede gestellt.

[X.]ie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 W[X.]O form- und fristgerecht eingelegte [X.]erufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. [X.]as [X.] hat im [X.]rgebnis zu Recht die schwerste [X.]isziplinarmaßnahme verhängt. [X.]ass der Soldat zwischenzeitlich freiwillig aus dem aktiven [X.]ienst ausgeschieden ist, ändere daran nichts. [X.]em ist lediglich dadurch Rechnung zu tragen, dass nunmehr die schwerste [X.]isziplinarmaßnahme gegen ehemalige Soldaten auszusprechen ist: die Aberkennung des [X.]ienstgrades gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 W[X.]O.

2. [X.]iese [X.]ntscheidung beruht aufgrund einer vollständigen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im [X.]erufungsverfahren.

a) [X.]ur Überzeugung des Senats steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der frühere Soldat sich wissentlich und willentlich für den 28. März 2012, 26. April 2012, 24. - 25. Mai 2012 und vom 11. - 12. Oktober 2012 aus seiner Schicht in der [X.]ienststelle unter der bewusst wahrheitswidrigen Angabe, er habe an diesen Tagen Arzttermine im [X.]krankenhaus [X.], ausplanen lassen und an diesen Tagen ohne Rechtfertigungsgrund keinen [X.]ienst mehr geleistet hat. Von dem Vorwurf, an den sonstigen in [X.] 1) bezeichneten Tagen dem [X.]ienst vollständig unberechtigt ferngeblieben zu sein, ist er hingegen freizustellen. [X.]arüber hinaus hat er bezüglich aller in [X.] 1) ausgewiesenen Tage wissentlich und willentlich der Wahrheit zuwider behauptet, zu Untersuchungen im [X.]krankenhaus [X.] zu sein.

Im [X.]inzelnen:

aa) [X.]ass der frühere Soldat sich an den unter [X.] 1) bezeichneten Tagen tatsächlich nicht im [X.]krankenhaus [X.] aufgehalten hat, steht auf der [X.]rundlage der geständigen [X.]inlassung des früheren Soldaten in der [X.]erufungshauptverhandlung sowie der in sie durch Verlesen eingeführten erstinstanzlichen Aussagen der Frau A ([X.]eiterin der Physiotherapie im [X.]krankenhaus [X.]) und [X.] ([X.]eiterin des Patientenmanagements des [X.]krankenhauses) sowie des in Augenschein genommenen Schreibens des [X.]krankenhauses [X.] vom 30. April 2013 fest.

Jenem Schreiben ist zu entnehmen, dass der frühere Soldat dort zuletzt am 15. März 2012 einen ambulanten ärztlichen Termin wahrgenommen hat. [X.]em entsprechen auch inhaltlich - weitgehend - die Aussagen der [X.]euginnen A und [X.]. [X.]eide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der frühere Soldat auf der [X.]rundlage der ihnen bekannten [X.]okumentationen im Jahre 2012 im [X.]krankenhaus [X.] keine medizinischen Termine wahrgenommen hat. [X.]ie [X.]eugin A hat ausgesagt, nur für den 28. August 2013 einen [X.]ehandlungstermin dokumentiert gefunden zu haben. [X.]ie [X.]eugin [X.] hat zudem erklärt, es finde immer eine Patientendokumentation statt.

[X.]er frühere Soldat hat die [X.]laubhaftigkeit der [X.]euginnenaussagen auch nicht in Frage gestellt. Hinweise darauf, dass seine geständige [X.]inlassung nicht der Wahrheit entspricht, liegen nicht vor.

bb) [X.]er frühere Soldat hat für sämtliche in [X.] 1) ausgewiesenen Tage auch wissentlich und willentlich unzutreffende Angaben über seinen Aufenthaltsort an den bezeichneten Tagen getätigt, und dies in der Absicht, eine Änderung der regulären Schichtplanung durch [X.]inteilung in die [X.] herbeizuführen, die dann auch (objektiv) erfolgte. Insoweit hat er sich in der [X.]erufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, er räume ein, falsche Angaben hinsichtlich der Arzttermine gemacht zu haben, und dies in der Absicht, aus dem Rhythmus der Tag- und Nachtschichten herausgenommen und in die [X.] eingeteilt zu werden. [X.]em entspricht auch seine - ihm anlässlich der [X.]erufungshauptverhandlung vorgehaltene und ausweislich Seite 9 des Sachverständigengutachtens protokollierte - Aussage gegenüber der Sachverständigen, er habe Arzttermine auch eintragen lassen, um dadurch in die so genannte [X.] eingeteilt zu werden.

[X.]ass die Meldungen allein vom früheren Soldaten herrühren können, folgt zudem aus dem Umstand, dass weder für die Kompanie(leitung) noch für die in der [X.]erufungshauptverhandlung vernommenen [X.] ohne eine entsprechende Initiative durch den früheren Soldaten Anlass bestanden haben könnte, in der [X.]ienststelle dessen Aufenthalte im [X.]krankenhaus wahrheitswidrig zu vermerken.

[X.]em entsprechen die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der damaligen [X.], der [X.]eugen Stabsfeldwebel a.[X.]. [X.] und [X.], zur [X.]inarbeitung von Änderungen in die ursprüngliche Schichtplanung.

cc) Soweit der frühere Soldat behauptet, er habe an jenen Tagen gleichwohl [X.]ienst und zwar regelmäßig Sport in Form von nachmittäglichem Fahrradfahren außerhalb der Kaserne geleistet, handelt es sich bezogen auf den am 28. März 2012, 26. April 2012, 24. - 25. Mai 2012 und vom 11. - 12. Oktober 2012 zur Überzeugung des Senats um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. [X.]enn an diesen Tagen war der Angeschuldigte ursprünglich zu einer Nachtschicht eingeteilt. Seine Krankmeldung musste den völligen Wegfall der [X.]ienstzeit bewirken, weil in der Nachtzeit kein alternativer [X.]ienst möglich war.

[X.]ie vom [X.]eugen [X.] vorgelegte und in der [X.]erufungshauptverhandlung in Augenschein genommene Kopie des [X.] 2012/2013 (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift) gibt Aufschluss über die von den eingeplanten Soldaten geleisteten [X.]ienste und weist daher auch aus, dass zu der Schichtplanänderung des früheren Soldaten an den o.g. Tagen korrespondierend auch die Schichtplanung von Kameraden geändert wurde, die für den früheren Soldaten einspringen mussten. Hieraus ist zu schließen, dass für den früheren Soldaten an diesen Tagen wegen des Wegfalls seiner Nachtschicht nicht nur keine Notwendigkeit bestand, zum [X.]ienst zu erscheinen, sein [X.]rscheinen vielmehr Nachfragen ausgelöst hätte, die geeignet gewesen wären, seine Täuschung aufzudecken. [X.]er Senat ist daher überzeugt, dass der frühere Soldat an den genannten Tagen gar nicht - auch nicht zur Ausübung von Sport - an seiner [X.]ienststelle erschienen ist, um die Aufdeckung seiner Ausnutzung des auf Vertrauen in die [X.]uverlässigkeit von Soldaten basierenden Schichtsystems nicht zu gefährden. Aus dem [X.] folgt im [X.]inzelnen, dass der frühere Soldat

- aus der sieben Tage umfassenden Nachtschicht am 28. März 2012 ausgeplant wurde und er keinen [X.]ienst geleistet hat, weil für ihn an diesem Tag [X.]ootsmann H die Nachtschicht übernahm. [X.]ootsmann H hätte ausweislich des Schichtplans an diesem Tag regulär eine [X.] gehabt;

- aus der sieben Tage umfassenden Nachtschicht am 26. April 2012 ausgeplant wurde und er an diesem Tag keinen [X.]ienst geleistet hat, weil für ihn an diesem [X.] die Nachtschicht übernahm. [X.] hätte ausweislich des Schichtplans an diesem Tag eine [X.] gehabt;

- aus der sieben Tage umfassenden Nachtschicht am 24. und 25. Mai 2012 ausgeplant wurde und er an diesen Tagen keinen [X.]ienst geleistet hat, weil für ihn in diesen Tagen [X.] die Nachtschicht übernahm. [X.] hätte ausweislich des Schichtplans an diesen Tagen [X.]en gehabt;

- aus der fünf Tage umfassenden Tagesschicht am 11. und 12. Oktober 2012 ausgeplant wurde und er an diesen Tagen keinen [X.]ienst mehr geleistet hat, weil für ihn Hauptbootsmann [X.] die [X.] übernommen hat. Hauptbootsmann [X.] hätte ausweislich des Schichtplans an diesen Tagen [X.]en gehabt.

[X.]ass der Schichtplan den in 2012 tatsächlich geleisteten Schichtdienst wiedergibt, steht auf der [X.]rundlage der Aussagen des [X.]eugen [X.], [X.]eiter der [X.]ienststelle, fest. [X.]r hat unter Vorlage der Kopie des maßgeblichen [X.] ausgesagt, in ihm würden Änderungen regelmäßig eingetragen und (erst) am Monatsende werde er abgezeichnet und abgespeichert. [X.]s sei zudem auszuschließen, dass der frühere Soldat in der [X.] gearbeitet habe, wenn er in der Nachtschicht eingeteilt gewesen sei. [X.]enn wenn ein Soldat lediglich während der [X.] ins [X.]krankenhaus gehe, werde keine Vertretung eingeteilt. [X.]egen die [X.]laubwürdigkeit des [X.]eugen bestehen auch keine [X.]edenken, sodass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihm vorgelegte Kopie des Schichtplans nicht dem Originaldokument entspricht.

dd) Soweit es den 10. April 2012, 8. Mai 2012, 7. - 8. Juni 2012, 15. August 2012, 27. August 2012, 24. - 28. September 2012, 1. November 2012, 10. [X.]ezember 2012, 17. Januar 2013 und 5. März 2013 betrifft, bestehen indes vernünftige [X.]weifel an der Richtigkeit der vom früheren Soldaten bestrittenen [X.]ehauptung des [X.]undes, dieser habe an ihnen überhaupt keinen [X.]ienst geleistet (zum Überzeugungsmaßstab: [X.]Verw[X.], Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 W[X.] 1.16 - juris Rn. 38 f.), sodass dieser nach dem [X.]weifelsgrundsatz von dem Teilvorwurf des unerlaubten Fernbleibens an diesen Tagen freizustellen ist.

[X.]ie [X.]weifel leiten sich aus den nachfolgenden [X.]eugenaussagen ab, nachdem das seinerzeit geführte [X.] abhandengekommen ist und aus ihm keine Rückschlüsse über dienstliche Anwesenheiten des früheren Soldaten gezogen werden können. [X.]en [X.]eugenaussagen ist zu entnehmen, dass aus dem als [X.]xzerpt des Schichtplans 2012 vorliegenden [X.]okument und der in Kopie vorliegenden Schichtplanung 2012/2013 nicht zweifelsfrei gefolgert werden kann, der frühere Soldat sei auch an jenen Tagen dem [X.]ienst in vollem Umfang ferngeblieben.

[X.]er [X.]euge F hat ausgesagt, die farbliche Unterlegung eines Schichtplantages in grau könne "Aufenthalt im [X.]krankenhaus", "krank" oder "[X.]" bedeuten. [X.]arüber hinaus habe er bei den von den Soldaten gemeldeten Terminen im [X.]krankenhaus die Uhrzeiten nie hinterfragt, wobei sich eingebürgert habe, dass die Termine ganztägig eingetragen worden seien. [X.]s sei jedenfalls nicht erwartet worden, dass jemand nach seinem Termin zurückkomme. Vor allem aber hat er ausgesagt, wenn ein Soldat im [X.] an einen Termin im [X.]krankenhaus wieder zum [X.]ienst erscheine, werde die [X.]intragung "[X.]wK" im [X.]ienstplan nicht gestrichen, sondern bleibe bestehen.

[X.]er [X.]euge [X.] hat ausgeführt, er verfüge über keine konkrete [X.]rinnerung an das [X.], er wisse insbesondere nicht mehr, ob der frühere Soldat während einer [X.] abwesend gewesen sei. Soweit es die Farbskala des Schichtplans betreffe, sei allgemeiner [X.]ienst grau unterlegt worden. Vor allem hat jener [X.]euge erklärt, sich auch nicht daran erinnern zu können, wie mit den [X.] nach einer [X.]urückmeldung durch einen Kameraden aus dem [X.]krankenhaus verfahren worden sei.

[X.]er [X.]euge [X.] hat schließlich erläutert, zwar sei es die Regel gewesen, dass nach der Rückkehr von einem Termin im [X.]krankenhaus [X.] eingetragen worden sei; wenn im [X.]ienstplan jedoch "[X.]wK" stehe, habe dieser Termin den größeren Teil des Tages beansprucht. Wenn ein Soldat während der [X.] ins [X.]krankenhaus gehe, werde keine Vertretung eingeteilt.

Keine dieser Aussagen schließt es aus, dass der frühere Soldat entsprechend seiner [X.]ehauptung tatsächlich an den genannten Tagen zeitweise an der [X.]ienststelle erschienen und zum Sport - Radfahren im Umland der Kaserne - gegangen ist. Sein [X.]rscheinen zu einem beliebigen [X.]eitpunkt hätte nämlich keinen Anlass zu Nachfragen gegeben, wäre er doch als ein zu einer [X.] eingeteilter Kamerad behandelt und nur im [X.]edarfsfall angefordert worden. Keiner der [X.]eugen konnte sich auf Nachfrage erinnern, den früheren Soldaten innerhalb des angeschuldigten [X.]eitrahmens erfolglos wegen des [X.]intrittes eines [X.]edarfsfalles gesucht zu haben. [X.]s ist daher ohne weiteres möglich, dass der frühere Soldat seine unwahren Angaben über Termine im [X.]krankenhaus tatsächlich lediglich deswegen tätigte, um von vornherein nicht in Tag- oder Nachtschichten eingeplant zu werden, die ihm die [X.]etreuung seiner Kinder erschwerten, gleichwohl nach [X.]rfüllung seiner familiären Pflichten zum [X.]ienst in einer [X.] erschien und diesen auch zeitweise wahrnahm.

Anlass, an der [X.]laubwürdigkeit der [X.]eugen zu zweifeln, besteht nicht. [X.]ie Aussagen wirken sich vielmehr zugunsten des früheren Soldaten aus, obwohl dessen Verhalten sich jedenfalls für die [X.] in der Vergangenheit eher nachteilig ausgewirkt hat.

ee) Vom [X.] 2) ist der frühere Soldat freizustellen. [X.]s ist nicht erwiesen, dass er sich am 9. August 2012 unter der wahrheitswidrigen Angabe, genehmigten Sonderurlaub wegen der [X.]rkrankung seines Kindes zu haben, aus seiner Schicht in der [X.]ienststelle hat ausplanen lassen und er an diesem Tag dem [X.]ienst unberechtigt ferngeblieben ist. [X.]er [X.]euge [X.] hat zwar ausgesagt, die Meldung, dass ein Kind erkrankt sei, sei immer durch die Soldaten erfolgt. Jedoch hat der [X.]euge F ausgeführt, die Mitteilung der [X.]rkrankung eines Kindes erfolge entweder auf Anruf der Kompanie oder durch den Soldaten selbst. [X.]r könne sich daran erinnern, dass die Kompanie ihn einmal angerufen habe, wobei sich dies nicht auf die [X.]ehrgangsteilnahme des Soldaten bezogen habe. Worauf sich dieser Anruf positiv bezogen habe, sei ihm jedoch nicht erinnerlich. Hinzu kommt, dass der Krankenschein für die [X.]rkrankung des Kindes tatsächlich vorgelegt werden musste und der Soldat bei einer Falschangabe ein hohes Risiko eingegangen wäre, dass seine Angaben korrigiert würden. Anders als bei den Angaben zu Terminen im [X.]krankenhaus hätte hier eine bloß mündliche [X.]üge nicht ausgereicht, vielmehr die [X.]efahr begründet, dass die Ausnutzung des Systems in den zahlreichen anderen Fällen durch Nachforschungen aufgedeckt worden wäre. [X.]aher ist nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit auszuschließen, dass [X.]rund für die Falscheintragung ein nicht dem früheren Soldaten zuzurechnender Irrtum einer anderen Person war. [X.]ass der frühere Soldat es unterlassen hat, diesen Irrtum nach dem [X.]emerken einer entsprechenden Falscheintragung zu korrigieren, ist nicht hinreichend bestimmt angeschuldigt.

[X.]benfalls freizustellen ist der frühere Soldat vom [X.] 3). [X.]s ist nicht erwiesen, dass der frühere Soldat über die [X.]eendigung des Sprachausbildungslehrgangs [X.] (am 17. Februar 2012) hinaus auch am 22. und 24. Februar 2012 dem [X.]ienst ferngeblieben ist. [X.]er frühere Soldat hat sich in der [X.]erufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er sich nach Abschluss des zweiwöchigen [X.]ehrgangs am darauf folgenden Montag gemeldet und sein [X.]eugnis über den bestandenen [X.]ehrgang abgegeben habe. [X.]r habe in der Woche vom 20. bis 24. Februar 2012 in der [X.] [X.]ienst geleistet, was jedoch keiner kontrolliert habe. Möglicherweise sei eine weitere Abwesenheitswoche deshalb eingetragen worden, weil zunächst geplant gewesen sei, dass sich ein weiterer [X.]ehrgang an den [X.]-[X.]ehrgang anschließe. [X.]iese [X.]inlassung begründet vernünftige [X.]weifel an der Richtigkeit der Anschuldigung.

[X.]war hat der [X.]euge F, der seit September 2012 stellvertretender [X.] war, ausgesagt, die Soldaten selbst würden ihm mitteilen, wenn sie einen [X.]ehrgang hätten, und er vertraue auf diese Auskunft. [X.]es Weiteren hat der [X.]euge [X.] ausgeführt, die Soldaten würden den [X.]n die Termine ihrer Kommandierungen mitteilen, die jene dann im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung in den [X.]ienstplan eintrügen. [X.]ugleich hat er jedoch auch ausgeführt, dass für Kommandierungsverfügungen der Unteroffiziere die [X.] zuständig gewesen sei. [X.]etzteres schließt eine Meldung kommandierungsbedingter Abwesenheitszeiten durch die Kompanie nicht aus. [X.]ie Aussage des [X.]eugen Stabsbootsmann [X.] spricht für diese Möglichkeit. [X.]r hat ausgesagt, Meldungen von [X.]ehrgängen seien "auch" durch die Soldaten erfolgt. [X.]ies lässt Raum für die Möglichkeit einer Meldung durch die Kompanie. [X.]estätigt wird dies durch die Aussage des [X.]eugen [X.], [X.] in der [X.]ienststelle. [X.]r hat ausgesagt, Kommandierungen seien ihm vom [X.]eiter der [X.]ienststelle, mithin nicht von den Soldaten selbst, mitgeteilt worden. [X.]war seien von den Soldaten Änderungen des Schichtplans mitgeteilt worden, die Meldungen von [X.]ehrgängen betreffe dies aber mit Sicherheit nicht.

[X.]iese Aussagen lassen es jedenfalls möglich erscheinen, dass die Meldung über die [X.] nicht unmittelbar vom früheren Soldaten, sondern durch die Kompanie erfolgt ist. Hierfür spricht auch, dass nach den von der [X.] nicht in [X.]weifel gezogenen und von der [X.]eugin [X.] bestätigten Angaben des früheren Soldaten ursprünglich tatsächlich ein weiterer, sich unmittelbar an den [X.]-[X.]ehrgang anschließender [X.]ehrgang geplant war, gegen den sich der frühere Soldat dann aber mit [X.]rfolg wehrte. Hiernach erscheint es nicht bloß theoretisch möglich, dass die [X.]intragung von drei Wochen [X.]ehrgang im Schichtplan auf eine wegen der ursprünglich längeren Planung versehentlich irrige Meldung durch die Kompanie zurückging. [X.]twas anderes folgt auch nicht aus der vorinstanzlichen Aussage der [X.]eugin [X.], der frühere Soldat habe sich nach dem zweiwöchigen [X.]ehrgang nicht bei ihr zurückgemeldet. [X.]ie [X.]eugin war zu diesem [X.]eitpunkt nämlich noch gar nicht [X.] des früheren Soldaten, sodass diese Angabe nicht stimmen kann. Auf Vorhalt hat sie diese Aussage daher auch in der [X.]erufungshauptverhandlung korrigiert und ausgeführt, sie habe sich bei der Vorinstanz nicht präzise genug ausgedrückt. [X.]er frühere Soldat hätte sich bei ihrem Amtsvorgänger melden müssen und dies nicht getan. Sie habe eine entsprechende Aussage ihres Personalunteroffiziers referieren wollen, wisse aktuell nicht mehr genau, ob dessen Angaben zuträfen. Hiernach spricht jedenfalls genug für die [X.]inlassung des früheren Soldaten, um eine der Anschuldigung entsprechende Feststellung tragende Überzeugungsgewissheit auszuschließen. [X.]ass der frühere Soldat die für ihn günstige Falscheintragung bemerkte, aber nicht korrigierte, ist ihm nicht mit der für eine Anschuldigung erforderlichen [X.]estimmtheit vorgeworfen worden.

b) [X.]er frühere Soldat hat mit seinem durchgehend wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich begangenen Verhalten ein [X.]ienstvergehen nach § 23 Abs. 1 [X.] begangen.

aa) [X.]er Soldat hat durch das vorsätzliche und unberechtigte Fernbleiben vom [X.]ienst am 28. März 2012, 26. April 2012, 24. und 25. Mai 2012, 11. und 12. Oktober 2012 gegen die nach § 7 [X.] normierte allgemeine Pflicht zum "treuen [X.]ienen" verstoßen. Sie umfasst im elementaren Kernbereich die Pflicht zur Anwesenheit und [X.]rbringung einer [X.]ienstleistung. [X.]s kommt dabei nicht darauf an, dass eine Wehrstraftat gemäß § 15 Abs. 1 [X.] mangels einer durchgehenden Abwesenheit an mehr als drei Tagen (vgl. [X.]ingens/[X.], [X.], Kommentar, 5. Auflage 2012, § 15 Rn. 17) nicht vorliegt.

[X.]arüber hinaus hat der frühere Soldat gegen § 7 [X.] zusätzlich dadurch verstoßen, dass er sich durch die unzutreffende Meldung, an diesen Tagen Termine im [X.]krankenhaus wahrzunehmen, am 10. April 2012, 8. Mai 2012, 7. - 8. Juni 2012, 15. August 2012, 27. August 2012, 24. - 28. September 2012, 1. November 2012, 10. [X.]ezember 2012, 17. Januar 2013 und 5. März 2013 zumindest teilweise dem geplanten Schichtdienst entzogen hat.

bb) [X.]urch die in 14 Fällen bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den [X.]n zu den [X.]ründen seines Fernbleibens vom [X.]ienst und damit in einer dienstlichen Angelegenheit hat der frühere Soldat vorsätzlich die Pflicht nach § 13 [X.] verletzt, die Wahrheit zu sagen.

cc) Mit den festgestellten Pflichtverletzungen geht zudem ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung des früheren Soldaten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] einher, mit seinem Verhalten dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]ienst als Soldat erfordert. Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche [X.]ienstpflicht, die dem § 17 [X.] vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die [X.]ignung zur Ansehensminderung innewohnt. [X.]ie Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses [X.]weifel an seiner [X.]uverlässigkeit weckt oder seine [X.]ignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. [X.]s reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 4. [X.]ezember 2014 - 2 W[X.] 23.13 - juris Rn. 32). [X.]iese Voraussetzungen sind hier sowohl durch die vollständige und teilweise unerlaubte Abwesenheit als auch durch die mehrfachen Falschangaben erfüllt. [X.]rgebnis dessen war ein Vertrauensverlust seiner seinerzeitigen [X.]isziplinarvorgesetzten.

dd) Anders als vom [X.] angenommen, ist mangels Anschuldigung kein Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 [X.] feststellbar.

c) [X.]ei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen [X.]wecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ([X.]Verw[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 W[X.] 12.14 - juris Rn. 37). [X.]ei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 W[X.]O [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die [X.]eweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

aa) [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der [X.]edeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen sehr schwer.

[X.]in Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, deren Verletzung von erheblicher [X.]edeutung ist ([X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - [X.]Verw[X.][X.] 154, 168 Rn. 30). [X.]in Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner [X.]ienstpflichten. [X.]ie [X.] kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere [X.]efüge der [X.] so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. [X.]er [X.]ienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des [X.]auftrages der [X.] nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. [X.]azu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften [X.]ienstleistung (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 11. Juni 2015 - 2 W[X.] 12.14 - juris Rn. 39). [X.]ie Verletzung der Pflicht zur militärischen [X.]ienstleistung berührt nicht nur die [X.]insatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die [X.]rundlagen des [X.]ienstverhältnisses selbst (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 4. September 2009 - 2 W[X.] 17.08 - [X.]Verw[X.][X.] 134, 379 [X.]eitsatz).

Nicht minder gewichtig bestimmen [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens auch die massiven Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 [X.]; [X.]Verw[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 W[X.] 12.14 - juris Rn. 40). [X.]in Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und [X.]ienststellen der [X.] in dienstlichen Angelegenheiten unwahre [X.]rklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine [X.]laubwürdigkeit ein. [X.]ie [X.]edeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 [X.]) kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z.[X.]. bei [X.]eamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. [X.]ine militärische [X.]inheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, [X.]rklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. [X.]enn auf ihrer [X.]rundlage müssen im [X.] und erst recht im [X.]insatzfall gegebenenfalls [X.]ntschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden ([X.]Verw[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 W[X.] 12.14 - juris Rn. 40). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und [X.]rklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine [X.]ereitschaft zur [X.]rfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. [X.]ine solche [X.]ienstpflichtverletzung und die daraus folgende [X.]eschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche [X.]edeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten ([X.]Verw[X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 W[X.] 4.10 - [X.]uchholz 450.2 § 58 W[X.]O Nr. 6 Rn. 23 m.w.[X.]).

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) wiegt schwer. [X.]ie Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen [X.]ezug zur [X.]rfüllung des [X.] der [X.] und zur [X.]ewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. [X.]in Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [X.]ienstes gewährleistet ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob eine [X.]eeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war ([X.]Verw[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 W[X.] 12.14 - juris Rn. 41). [X.]ies war hier der Fall.

[X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat die Verstöße gegen die Wahrheitspflicht beging, um Verstöße gegen die Pflicht zum treuen [X.]ienen zu verdecken. Hinzu tritt bei allem, dass der Verstoß gegen die Pflicht zum treuen [X.]ienen unter anderem dazu führte, dass sich der frühere Soldat sechs Tage vollständig dem [X.]ienst entzog, dies auf vier Tatentschlüssen beruhte und er sich [X.] entschloss, unwahre Angaben zu tätigen. [X.]er frühere Soldat hat damit über einen längeren [X.]eitraum und systematisch ein auf dem Vertrauen in die [X.]uverlässigkeit und Integrität von Soldaten beruhendes und dadurch besonders flexibles Organisationssystem für eigene [X.]wecke missbraucht. [X.]er Missbrauch dieses auch in ihn gesetzten Vertrauens des [X.]ienstherrn wirkt auch deshalb besonders schwer, weil er eine [X.]ienststelle von herausgehobener [X.]edeutung mit wichtigen Aufgaben gerade für die Umsetzung von Auslandseinsätzen der [X.] betraf.

[X.]rschwerend tritt hinzu, dass der frühere Soldat aufgrund seines [X.]ienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße [X.]rfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein [X.]eispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.]eispielhaftigkeit hat fehlen lassen. [X.]s reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.]ienstgrades aus (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 W[X.] 2.10 - juris Rn. 30). [X.]aher kommt es nicht darauf an, ob der frühere Soldat eine mit [X.] ausgestattete spezielle Funktion hatte.

bb) [X.]as [X.]ienstvergehen zeitigte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb. [X.]er frühere Soldat hat sich nicht nur dem Schichtdienst partiell entzogen und ist gleichwohl weiter alimentiert worden, sondern konnte als Folge des [X.]ienstvergehens auch nicht mehr in seiner bisherigen Verwendung verbleiben. Ferner ist ihm anzulasten, dass sich sein Verhalten unmittelbar nachteilig auf die [X.]ebensgestaltung anderer Soldaten auswirkte, weil nunmehr sie gerade jene Schichten übernehmen mussten, die er für sich selbst als besonders belastend erachtete. [X.]u berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Missbrauch des Vertrauens von Kameraden nach Aussage der [X.]eugin [X.] dazu führte, dass seitdem nicht mehr auf die Angaben der in der [X.]ienststelle tätigen Soldaten vertraut wird, sondern ein bürokratischer und somit nun arbeitsaufwändiger Abgleich stattfindet.

cc) [X.]ie [X.]eweggründe des früheren Soldaten sprechen nicht für ihn. [X.]s mag zutreffen, dass er die durch sein Handeln gewonnene zeitliche Flexibilität auch zur [X.]etreuung seiner Kinder in einer schwierigen Partnerschaft nutzte. [X.]leichwohl hat er damit eigennützig private Angelegenheiten über dienstliche Pflichten gestellt und eigene familiäre [X.]elastungen auf Kosten von Kameraden minimiert, auf die er die [X.]elastungen des Wechsels von Tag- und Nachtschichten abwälzte, ohne seine privaten Probleme mit Vorgesetzten zu erörtern und mit diesen eine rechtskonforme [X.]ösung zu suchen. Nach den Aussagen insbesondere der [X.]eugen [X.] und [X.] hat der frühere Soldat ihnen nie von einer besonders belastenden familiären Situation berichtet, die für ihn die Arbeit im Schichtsystem schwerer machen würde als für andere Kameraden mit familiären Pflichten.

dd) [X.]as Maß der Schuld des früheren Soldaten wird dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Nach dem in die [X.]erufungshauptverhandlung eingeführten fachpsychiatrischen [X.]utachten der [X.] vom 15. Juni 2016 (zu den Maßstäben vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - juris Rn. 46 m.w.[X.]) befand er sich während des angeschuldigten [X.]eitraums nicht in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden [X.]ustand oder in einem [X.]ustand, in dem sie erheblich vermindert gewesen wäre. [X.]egen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens sind keine [X.]edenken erhoben worden oder sonst ersichtlich.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen [X.]esonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte. [X.]azu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, wozu insbesondere ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem [X.]wang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im [X.]runde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation zählen (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 W[X.] 7.08 - [X.]uchholz 450.2 § 38 W[X.]O 2002 Nr. 29).

[X.]ine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten liegt nicht vor. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als [X.]harakteristikum der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der [X.]auerhaftigkeit der Pflichtverletzungen und ihrer sowohl wiederholten wie auch strukturierten Abfolge ("[X.]auerdelikt") nicht ausgegangen werden ([X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - juris Rn. 55).

[X.]er frühere Soldat blieb auch nicht dem [X.]ienst fern und gab unwahre [X.]rklärungen ab, weil er sich in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation befunden hätte. [X.]war kann eine durch familiäre [X.]elastungen bedingte psychische Ausnahmesituation im [X.]inzelfall einen Tatmilderungsgrund darstellen ([X.]Verw[X.], Urteil vom 1. September 1997 - [X.]Verw[X.] 2 W[X.] 13.97 - [X.]Verw[X.][X.] 113, 128 <130>). Vorliegend hat die Sachverständige beim früheren Soldaten jedoch lediglich eine Anpassungsstörung sowie eine depressive [X.]pisode festgestellt. [X.]eides bildet jedoch keine valide [X.]rundlage für die Annahme einer Situation, in der belastende [X.]ebensumstände einen so hohen [X.]rad an [X.]uspitzung erfahren hätten, dass vom früheren Soldaten ein normgemäßes Verhalten kaum noch hätte erwartet werden können ([X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - juris Rn. 57 m.w.[X.]). [X.]ie von ihm geschilderten Probleme, die sich aus dem belastenden Schichtdienst einerseits und den familiären Pflichten andererseits ergaben, waren nicht außergewöhnlich, entsprachen vielmehr der Situation zahlreicher berufstätiger [X.]ltern. Auch hier ist zudem zu beachten, dass der frühere Soldat keine Versuche unternommen hat, mit seinen Vorgesetzten und Kameraden einvernehmlich Möglichkeiten auszuloten, der [X.]elastungssituation konstruktiv zu begegnen.

[X.]ine Milderung wegen Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften [X.]ienstaufsicht kommt nur dann in [X.]etracht, wenn der Soldat der [X.]ienstaufsicht bedarf, etwa in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches [X.]ingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 W[X.] 20.09 - juris Rn. 37). [X.]er frühere Soldat konnte aber bereits ohne ein hilfreiches [X.]ingreifen seiner Vorgesetzten erkennen, dass er zur [X.]ienstleistung verpflichtet ist und über die [X.]ründe eines Fernbleibens keine unwahren Angaben machen darf. [X.]r hat vielmehr die in der [X.]ienststelle seinerzeit auf Vertrauen basierende Meldekultur vielmehr für seine [X.]wecke missbraucht.

[X.]leichwohl hält der Senat dem früheren Soldaten, wenn auch mit geringerem [X.]ewicht als ein "klassischer" Milderungsgrund in den Umständen der Tat, als mildernden Aspekt zugute (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 W[X.] 14.13 - juris Rn. 28 und vom 3. [X.]ezember 2015 - 2 W[X.] 2.15 - juris Rn. 36), dass der frühere Soldat während des Tatzeitraums an einer "depressiven [X.]pisode" gelitten hat und familiären [X.]elastungen ausgesetzt war.

ee) Im Hinblick auf die [X.]umessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten zum einen seine vor dem Fehlverhalten guten [X.]eistungen zugute zu halten. [X.]um anderen liegt eine Nachbewährung vor, weil er sich leistungsmäßig von "5,67" (im August 2013) über "6,5" (im September 2014) und zum [X.]eitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung (im Januar/Februar 2017) auf "7,9" kontinuierlich gesteigert und keinen Anlass zu einer weiteren disziplinarischen [X.]eanstandung gegeben hat ([X.]Verw[X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 W[X.] 10.12 - juris Rn. 48). Für den früheren Soldaten spricht zudem die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes [X.]ewicht zukommt, da er hiermit nur die Mindesterwartungen seines [X.]ienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine [X.]eistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

[X.]er frühere Soldat hat zwischenzeitlich auch eingesehen, dass die von ihm initiierten Umplanungen zu einer Mehrbelastung von Kameraden geführt haben, sodass insoweit Unrechtseinsicht und Reue mildernd wirken.

f) [X.]ei der konkreten [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung ([X.]Verw[X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 W[X.] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das [X.]ebot der [X.]leichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]umessungserwägungen".

Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven [X.]ründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der [X.]umessungserwägungen grundsätzlich eine [X.]ienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das [X.]ienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen [X.] - wie vorliegend die Aberkennung des [X.]ienstgrades - indiziert ([X.]Verw[X.], Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 W[X.] 13.14 - juris Rn. 41). Hiernach liegt die Fallgruppe einer Abwesenheit von langer [X.]auer nicht vor, weil es an einem zusammenhängenden [X.]eitraum längerer [X.]auer fehlt und weil sechs Tage keine lange [X.]auer begründen (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 W[X.] 2.14 - juris [X.]eitsatz 1 und Rn. 54 f.). Allerdings ist der frühere Soldat hier wiederholt dem [X.]ienst an einer wichtigen [X.]ienststelle der [X.] ferngeblieben und hat systematisch [X.]en instrumentalisiert, um sich zusätzliche freie [X.]eit für die [X.]rledigung privater Angelegenheiten zu verschaffen bzw. [X.] zu verdecken. [X.]em hohen [X.]ewicht von Wahrheitspflicht trägt der Senat bei der Maßnahmebemessung grundsätzlich dadurch Rechnung, dass für das [X.]rschleichen einer beruflichen oder finanziellen [X.]esserstellung durch die [X.] die [X.] den Ausgangspunkt der [X.]umessungserwägungen bildet (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 24. November 2015 - 2 W[X.] 15.14 - Rn. 77 m.w.[X.]). Auch wenn hier keine Wiederholung von jeweils eine Wehrstraftat darstellenden Fällen des Fernbleibens vom [X.]ienst vorliegt, wiegt das Versagen des früheren Soldaten wegen der insbesondere mit den [X.]en hinzutretenden erschwerenden Umstände hier ebenso schwer.

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 W[X.]O normierten [X.]emessungskriterien und die [X.]wecksetzung des Wehrdisziplinarrechts im [X.]inzelfall im Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. [X.]iegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.]umessungserwägungen die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. [X.]usätzlich sind die gesetzlich normierten [X.]emessungskriterien für die [X.]estimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.]umessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (vgl. dazu [X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - juris Rn. 64 m.w.[X.]).

Nach Maßgabe dieser [X.]rundsätze liegen keine Umstände vor, die es gebieten würden, von der [X.] abzuweichen. [X.]abei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das [X.]ienstvergehen wiegt ([X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - [X.]Verw[X.][X.] 154, 168 Rn. 65 m.w.[X.]).

Für den früheren Soldaten sprechen seine guten [X.]eistungen und seine Unrechtseinsicht. [X.] einzustellen ist auch die depressive [X.]pisode, in der er sich während des Tatzeitraums befunden hat. [X.]iese Milderungsgründe erreichen angesichts der die besondere Schwere des [X.]ienstvergehens begründenden mehrfachen und sich über einen längeren [X.]eitraum erstreckenden Verletzung von Kernpflichten unter Inkaufnahme der damit verbundenen [X.]elastung anderer Soldaten indes nicht ansatzweise ein [X.]ewicht, dass von der [X.] abgesehen werden kann.

[X.]er frühere Soldat hat mit dem [X.]ienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines [X.]ienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver [X.]etrachtung eine Fortsetzung des [X.]ienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. [X.]abei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten schon aus [X.]ründen der [X.]leichbehandlung sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven [X.]emessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht konkreter einzelner Vorgesetzter ([X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - juris Rn. 67 m.w.[X.]). Ohne Relevanz bleibt daher, dass der frühere Soldat nach dem [X.]ienstvergehen weiter Verwendung gefunden hat.

[X.]em objektiven Vertrauensverlust steht auch die Nachbewährung des früheren Soldaten nicht entgegen. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, besteht für eine Nachbewährung kein Raum mehr. [X.]ie persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem [X.]rfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende [X.]efizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver [X.]etrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können ([X.]Verw[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 W[X.] 19.15 - juris Rn. 68).

[X.]s kann dahin stehen, ob das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren entgegen Art. 6 Abs. 1 [X.]MRK überlang gewesen ist. Ist nämlich wie hier die Verhängung der [X.] geboten, ist dem früheren Soldaten die [X.]auer des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd zugute zu halten (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 4. Mai 2011 - 2 W[X.] 2.10 - juris Rn. 47 und vom 6. September 2012 - 2 W[X.] 26.11 - juris Rn. 76).

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 W[X.]O, § 140 Abs. 2 Satz 1 W[X.]O, da keine [X.]ründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den früheren Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen; insbesondere die abgeänderte Tenorierung veranlasst dazu aus den bereits dargelegten [X.]ründen nicht.

Meta

2 WD 3/17

02.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 17. Februar 2017, Az: N 6 VL 35/13, Urteil

§ 15 Abs 1 WStrG, § 7 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 23 Abs 1 SG, § 58 Abs 3 S 1 Nr 2 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.11.2017, Az. 2 WD 3/17 (REWIS RS 2017, 3027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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