Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. VIII ZR 36/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5125

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 36/08 Verkündet am: 11. Februar 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der beklagte Vermieter erklärte wegen Zahlungsverzugs mit einem Be-trag von mindestens zwei Monatsmieten mehrfach die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in [X.]. Der Mietrückstand beruht darauf, dass die Klägerin die Minderung der Miete wegen Mängeln für berechtigt hält. 1 Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kündigungen unwirksam sind. Der [X.] begehrt widerklagend die [X.] zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das [X.] - 3 - gericht, dessen Urteil die [X.] nicht wiedergibt und weder eigene tatbestandliche Feststellungen enthält noch auf den Tatbestand des Amtsge-richtsurteils Bezug nimmt, hat auf die Berufung des [X.]n das erstinstanzli-che Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläge-rin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 4 Die Klage auf Feststellung, dass die Kündigungen des Mietverhältnisses unwirksam seien, sei unbegründet. Denn der [X.] sei zur fristlosen [X.] gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB berechtigt, weil sich die Klägerin als Mieterin in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstrecke, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befunden habe, der die Miete für zwei Monate erreiche. Der Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin habe den Verzug nicht zu vertreten, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Miete gemindert sei, stehe das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2006 ([X.] ZR 102/06) entge-gen. Danach brauche zwar der Mieter, selbst wenn er die geschuldete Miete 5 - 4 - fahrlässig nicht leiste, eine Kündigung nicht zu befürchten, solange der sich letztlich als unberechtigt erweisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine Höhe noch eine unerhebliche Vertragsverletzung dar-stelle. Es sei aber nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn ein Zahlungs-rückstand in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten eine spürbare Gefährdung der Interessen des Vermieters, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen habe, zur Folge habe. In diesem Fall stehe dem Vermieter ein Kündigungsrecht zu, wenn sich herausstelle, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar unge-sicherten Rechtsstandpunkt eingenommen habe. Demgemäß sei die Feststel-lungsklage als unbegründet abzuweisen und auf die Widerklage des [X.]n die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu verurteilen. II. Mit diesen Ausführungen enthält das Berufungsurteil keine dem § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsge-richt seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet deshalb an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel ([X.], 99, 101). 6 Das Berufungsgericht trifft weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch nimmt es in seinem Urteil [X.] wie in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen [X.] unter Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug auf die tat-sächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils. Damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung der Entschei-dung (§ 559 ZPO). Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es [X.] ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und [X.] tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen ([X.], [X.] - 5 - teil vom 29. März 2007 [X.] I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, [X.]. 5). Daran fehlt es hier. 8 Auch den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich keine für eine revisionsrechtliche Überprüfung ausreichenden Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wegen welcher Mängel die Klägerin die Miete in welchem Umfang gemindert hat und ob und welche Mängel tatsächlich vorliegen. Die Revision beanstandet ferner zu Recht, dass das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, dass nach dem amtsgerichtli-chen Urteil die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen von der Klägerin nach Erhebung der auf Räumung gerichteten Widerklage durch den [X.]n bereits in erster Instanz einseitig für erledigt erklärt worden ist und das Amtsgericht nicht der ursprünglichen Klage stattgegeben, sondern in-soweit die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat. Zudem werden weder die [X.] mitgeteilt noch lässt das Ur-teil in anderer Weise zweifelsfrei erkennen, was der [X.] mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Es muss zumindest deutlich werden, ob der [X.] seinen erstinstanzlichen Sachantrag in vollem Umfang weiterver-folgt oder [X.] bei nur teilweiser Anfechtung [X.] in welchem Umfang der Streitge-genstand in die Berufung gelangt ist ([X.], 99, 101; Senatsurteil vom 5. April 2006 [X.] [X.] ZR 178/05, [X.], 459 = [X.], 248, [X.]. 8). Die Revision macht zu Recht geltend, dass der [X.] nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur beantragt hat, das erst-instanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen worden ist. Das ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. 9 - 6 - III. 10 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]Wiechers [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 C 1097/06 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 11 S 70/07 N -

Meta

VIII ZR 36/08

11.02.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. VIII ZR 36/08 (REWIS RS 2009, 5125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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