Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. XI ZR 423/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4693

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 423/10

vom

12. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Menges

am 12.
Juli 2012

beschlossen:
Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streit-wertfestsetzung aufgehoben,
der dahin abgeändert wird, dass "[X.] der Klägerin" durch
"Revision der Klägerin" er-setzt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
November 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012 (Rn.
5
ff.) gege-benen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine [X.] konnte wegen Verstreichens der Monats-frist des §
554 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
1 ZPO nicht erfolgen ([X.]/[X.], 3.
Aufl., §
554 Rn.
8; vgl. [X.], [X.] vom 6.
Juli 2000 -
VII
ZB 29/99, [X.], 3215, 3216; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
Mai 1987 -
IVb
ZR 51/86, [X.]Z 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11.
Mai 2011 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 10.
März 2011 begründet hatte. Die Frist des §
554 Abs.
2 Satz
2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschluss-rechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
554 Rn.
7 und 9), so dass -
3
-
die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revi-sion für die [X.] unbeachtlich ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 (§
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
516 Abs.
3 Satz
1 und §
565 ZPO).

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2-20 O 405/08 -

O[X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
19 U 99/10 -

Meta

XI ZR 423/10

12.07.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. XI ZR 423/10 (REWIS RS 2012, 4693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4693

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