Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 5 StR 173/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1458

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. November 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2013
beschlossen:

Auf die [X.]visionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2012, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der [X.]chtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzli-chen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die

nicht revidierende [X.] [X.].

KG den Verfall von Wertersatz in einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Sie rügen zu [X.]cht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung einge-räumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines sowie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt, dass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehe-1
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ne Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten nicht bekannt.

Der [X.] kann trotz der vom [X.] in seiner An-tragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu [X.], NJW
2013, 1058, 1067 Rn. 99; [X.], Beschlüsse vom 11. April 2013

1 [X.], [X.], 611, und vom 17. September 2013

1 [X.]), und hebt es daher auf.

2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der [X.] erledigen sich die Beschwerden gegen die [X.]. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der [X.]:

Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem [X.] der [X.]
vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewon-nenen Beweismittel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der [X.] , die von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnungs-behörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entscheidend, dass die [X.].

GmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG ver-pflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts-
und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu gestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben ([X.]/ [X.], KrW-/AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten
die im Rahmen der [X.] vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil verwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer

ohne richter-liche Anordnung zulässigen

rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im Auftrag der zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. [X.] ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzuneh-3
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men, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Maß-nahme in Gegenwart seines anwaltlichen Beraters widerspruchslos dulden-den angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten.

[X.] Dölp

Berger Bellay

Meta

5 StR 173/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 5 StR 173/13 (REWIS RS 2013, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1458

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1 StR 563/12

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