Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. StB 32/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1600

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[X.]BESCHLUSS __________ StB 32/09 vom 22. September 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. zu 2.: Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Anordnung von [X.] zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2009 be-schlossen: Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Grün-de des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offen-sichtlichen Schreibversehens "Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008....." ersetzt durch "Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009.....[X.] von Lienen [X.]

Meta

StB 32/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. StB 32/09 (REWIS RS 2009, 1600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1600

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