Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2022, Az. 1 StR 186/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5445

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Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die auf eine Verletzung des § 171b [X.] gestützte Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, wann, in welcher Form und mit welcher Begründung die Strafkammer schon vor dem Beschluss vom 9. November 2021 über den Ausschluss der Öffentlichkeit „vorgesehen“ hat, das in [X.] erwachsene Urteil des [X.] ohne den Abschnitt „[X.], Beweiswürdigung“ zu verlesen (Revisionsbegründung Seite 105), und ob sie dies gegebenenfalls mit den Verfahrensbeteiligten erörtert hat.

Bezüglich der Begründetheit der Rüge ist neben den vom [X.] angeführten Argumenten auf die Vorschriften der § 173 [X.], § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO hinzuweisen. Aus diesen Normen ist zu schließen, dass allein das Urteil dem Anwendungsbereich des § 171b [X.] entzogen ist; es ist mithin grundsätzlich vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung zu verkünden. Dies gilt stets für die Urteilsformel. Unter den engen Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 [X.] kann die Öffentlichkeit allenfalls bei Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen werden. Hier geht es nur darum, wie die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang zu beginnen ist; auf die Verlesung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang ist § 173 [X.] nicht anzuwenden.

2. Der genannte Zulässigkeitsmangel gilt für die auf eine Verletzung von § 243 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge entsprechend. Darüber hinaus wäre diese Rüge auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung offenlässt, welche konkreten Feststellungen in den Ausführungen des [X.] zur Beweiswürdigung enthalten sein sollen, deren Verlesung es bedurft hätte. Soweit die Verteidigung in ihrer Erwiderung auf die Zuschrift des [X.]s beispielhaft Feststellungen benennt, ist bereits die [X.] nicht gewahrt.

Im Übrigen tragen die verlesenen Urteilsgründe aus dem ersten Rechtsgang unter [X.] den Schuldspruch, der mitsamt seinen zugehörigen Feststellungen aufgrund des [X.] vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20 – rechtskräftig geworden ist, wie der [X.] zutreffend aufgezeigt hat. Auf weitere Feststellungen kommt es insoweit mithin nicht an; so betreffen die von der Revision angeführten Feststellungen bezeichnenderweise die Strafzumessung, die indes der vollständig neuen Aufklärung bedurfte, weil der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit aufgehoben hatte.

Jäger     

      

Hohoff     

      

Leplow

      

Pernice     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 186/22

24.08.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Offenburg, 21. Dezember 2021, Az: 2 Ks 503 Js 7885/18 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2022, Az. 1 StR 186/22 (REWIS RS 2022, 5445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5445

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