Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. IV ZR 292/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1651

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 292/10

Verkündet am:

7. November 2012

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 Bk, [X.]; [X.] §
125; [X.] §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8

Eine in zertifizierten [X.] verwendete [X.], nach der die Ab-schluss-
und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen.

[X.], Urteil vom 7. November 2012 -
IV ZR 292/10 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die [X.] Richterin [X.],
die
Richter Wendt, [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8.
April 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der [X.] Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer [X.] in [X.].

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "D.

RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über
die Zertifizie-rung von Altersvorsorge-
und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgever-träge-Zertifizierungsgesetz -
[X.]) zertifiziertes [X.] an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Invest-mentfondsanteile angelegt werden.
Dabei verwendet sie Allgemeine Ge-schäftsbedingungen, die in Nr.
15.1 folgende Bestimmung enthalten:

"Der Anleger zahlt die Abschluss-
und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die D.

während der ersten fünf Laufzeitjahre der D.

RiesterRente Premium von seinen 1
2
-
3
-

"regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Be-trag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.

"

Der Kläger sieht in dieser Kostenverteilung eine unangemessene Benachteiligung der Anleger [X.] von §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB.
Die Klau-sel sei
unvereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken des
§
125 In-vestmentgesetz ([X.]), der
zugunsten der Anleger die für die [X.] einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die
gesamte übrige Laufzeit des [X.] eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne.
Diese Vorgabe müsse auch bei fondsgebundenen [X.] ein-gehalten werden.

Die Beklagte
meint, dass sie gemäß der für [X.] vorrangigen Regelung des §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8 [X.] die Ab-schluss-
und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertrags-jahre verteilen dürfe.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Mit der Revi-sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts
regelt das Altersvorsor-geverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die einzelnen Bedingungen und Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern nur 3
4
5
6
7
-
4
-

die Mindeststandards für die Zertifizierung sogenannter [X.] durch die [X.] ([X.]). [X.] sei auch für fondsgebundene Altersvorsorgeverträ-ge das [X.], das in §
125 den Umfang der Kostenbelastung des Anlegers ausdrücklich dergestalt regele, dass von jeder der für das [X.] vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden dürfe und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen, also auf die gesamte Laufzeit gleichmäßig verteilt werden müssten, wenn die Abnahme von [X.] für ei-nen mehrjährigen Zeitraum vereinbart sei. Diese Voraussetzung sei bei fondsgebundenen Rentensparplänen erfüllt, für die
es keine Ausnahme gebe.

Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner sei aber deshalb zu verneinen, weil §
169 Abs.
3 Satz
1 [X.] n.F. entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber auch die gleichmäßige Kostenver-teilung auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit für angemessen halte, jedenfalls bei der Berechnung des [X.] einer Lebens-versicherung nach Kündigung. Die Festlegung unterschiedlicher Vertei-lungsschlüssel für vergleichbare Anlageformen gebe einen deutlichen Hinweis darauf, dass die konkrete Ausgestaltung der Kostenverteilung nicht einen wesentlichen Grundgedanken des Regelungsgehalts darstel-le. Vielmehr beschränke sich der wesentliche Grundgedanke auf eine angemessene Verteilung der Vertriebskosten über einen längeren Zeit-raum oder die gesamte Vertragslaufzeit.

I[X.]
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Beru-fungsgericht
hat im Ergebnis zu Recht eine unangemessene Benachteili-8
9
-
5
-

gung der Anleger [X.] von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Die beanstandete [X.] weicht nicht von wesentlichen Grundge-danken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.

1. [X.] für die in Rede stehenden zertifizierten [X.] ist nicht §
125 [X.]. Nach dieser Vorschrift darf, wenn
-
wie bei den von der Beklagten angebotenen Verträgen
-
die Ab-nahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart
wurde, von jeder der für das [X.] vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden;
die restlichen Kos-ten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

a) Im [X.] ist eine Kostenverteilung für zertifizierte Rentenspar-pläne nicht vorgegeben. Zertifizierte Altersvorsorgeprodukte ("[X.]"), die keine reinen Kapitalanlageprodukte, sondern Versiche-rungsverträge sind, spricht das [X.] nur in §
90 Abs.
1 Satz
3 an, wonach die im vorhergehenden Satz normierte
Hinweispflicht nicht für [X.] gemäß §
1 Abs.
1 [X.]
gilt.
Zu den mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Kosten verhält sich das [X.] nicht.

b) Daraus, dass bei Novellierung des [X.]es durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.
Dezember 2007
(BGBl.
I S.
3089)
die Kostenverteilung für zertifizierte [X.] nicht gesondert oder durch Verweisung auf das
[X.] geregelt worden ist, lässt sich nicht -
wie der Kläger meint
-
fol-gern, dass der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf gesehen hat. Denkbar ist auch, dass
er damals die so genannten "[X.]" 10
11
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-
6
-

nicht im Blick
hatte. Aus der Gesetzesbegründung kann nicht entnom-men werden, dass solche [X.] der Regelung des §
125 [X.] unterfallen sollten.

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschrift werden in der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]es und zur Anpassung anderer Vorschrif-ten (Investmentänderungsgesetz, BT-Drucks.
16/5576 S.
93
zu §
125) wie folgt umschrieben:


125 beschränkt aus Gründen des [X.] die Höhe der Kostenvorausbelastung vor allem mit Vertriebsgebühren, um einen Mechanismus ähn-lich der sog.
Zillmerung
zu verhindern. Die Vorschrift [X.] alle Fondssparpläne, unabhängig davon, ob sie von einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen [X.] oder einem sonstigen Kredit-
oder Fi-nanzdienstleistungsinstitut angeboten werden. Da bisher eine Ausnahme dieser Beschränkung für EU-Fondsanteile existierte, konnte die Vorschrift dadurch umgangen werden, dass Fondssparpläne angeboten wurden, die sich allein auf [X.] bezogen. Dadurch wurde der mit die-ser Vorschrift bezweckte Anlegerschutz unterlaufen.

"

Danach
sollte mit dieser Gesetzesänderung nur die Ausnahmere-gelung für [X.] beseitigt werden. Die aktuelle Fassung des §
125 [X.] entspricht wörtlich §
22 [X.] (zunächst in der [X.] vom 14.
Januar 1970, BGBl.
I S.
127, 133), dessen Regelung bis zum 31.
Dezember 2003 unverändert blieb. Diese Bestimmung wurde aufgrund des [X.] zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15.
Dezember 2003 ([X.], BGBl.
I S.
2676, 2716) in §
125 des am 1.
Januar 2004 in [X.] getretenen [X.]es übernommen und dabei ergänzt um 13
14
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7
-

den Halbsatz "dies gilt nicht für [X.]". Mit der letzten Änderung dieser Vorschrift durch Art.
1 Nr.
107 des [X.] (BGBl.
2007 I S.
3089, 3124) hat der Gesetzgeber nur den zitierten Halbsatz gestrichen und so den ursprünglichen Regelungs-gehalt wiederhergestellt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus zertifizierte [X.], bei denen der von §
125 [X.] bezweckte "reine" Anlegerschutz nicht im Vordergrund steht, in den An-wendungsbereich des §
125 [X.] einbezogen werden sollten, ergibt sich aus der Änderungshistorie dieser Vorschrift nicht.

2. Vielmehr darf sich die Beklagte bei ihren [X.]n hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8 [X.] orientieren. Danach muss die zwischen dem Anbieter des [X.] und seinem Vertragspartner getroffene Vereinba-rung vorsehen, "dass die angesetzten Abschluss-
und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt wer-den, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden".

a) Zertifizierte [X.] müssen ebenso wie andere [X.] den Anforderungen des [X.] genü-gen. Dieses Gesetz regelt -
wie das Berufungsgericht
im Ansatz richtig gesehen hat
-
nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anla-gen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die [X.]. Es legt bloß die Mindeststandards für die Zertifizierung verschiedener Altersvorsorgeprodukte
wie etwa Lebensversicherungen, Sparpläne oder Investmentfonds

fest. So ist nach §
1 Abs.
3 Satz
1 [X.] die Zertifizierung eines [X.] die Feststel-lung, dass die Vertragsbedingungen des [X.] dem 15
16
-
8
-

Abs.
1, 1a [X.] oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes
2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des §
4 Abs.
2 Satz
1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder bei-den fest (§
1 Abs.
3 Satz
2 [X.]).

Dass die Zertifizierungsbehörde nicht prüft, ob die Vertragsbedin-gungen zivilrechtlich wirksam sind, wurde bereits
in dem Bericht des [X.] zu dem von der [X.] vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten [X.]vermögens (Altersvermögensgesetz -
AVmG, BT-Drucks. 14/5068) und zu dem von den Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] vorgelegten Entwurf eines gleichnamigen Gesetzes
(BT-Drucks.
14/4595) hervorgehoben (BT-Drucks.
14/5150 S.
38):

Zahl von Sparformen kommen zur Erzielung der gewünsch-ten sicheren Altersvorsorge nur solche in Betracht, die [X.] erfüllen. In dem Gesetz werden daher sowohl hinsichtlich der Anbieter als auch hinsichtlich der Produkte Mindestvoraussetzungen formu-liert. Ein nach dem [X.] zertifizierter Vertrag bietet diesen Mindestschutz, jedoch ohne dass die Zertifizierungsbehörde prüft, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die [X.] erfüllbar ist oder ob die Vertragsbedin-

b) Gleichwohl können dem [X.] Leitlinien für die Gestaltung von [X.] entnommen werden. Auch wenn die [X.] des §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8 [X.] nur eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung betrifft, ist ihr doch zu entnehmen, dass der Ge-17
18
-
9
-

setzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und [X.] vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. Es
kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einerseits eine bestimmte Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Zertifizierung billigen, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten lassen wollte.

c) Die Förderung der freiwilligen privaten kapitalgedeckten [X.] gebietet keine Orientierung an §
125 [X.]. Als Voraussetzung für den angestrebten Aufbau dieser zweiten Säule der Altersvorsorge sah der Gesetzgeber einen vom Wettbewerb unterschiedlicher Anlage-formen profitierenden Markt verschiedener Altersvorsorgeprodukte

auch der Investmentfonds

an. Im Interesse der [X.], die vom Wettbewerb verschiedener Produkte profitieren, wollte der [X.] eine einseitige Begünstigung bestimmter Anlageformen in der An-spar-
wie in der Auszahlungsphase vermeiden. Aus diesem Grund hat er neben privaten Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten [X.] des §
1 Abs.
4 Satz
2 VAG auch Banksparpläne und Investmentfonds zu den grundsätzlich begünstigten Produkten gezählt. Der Markt für [X.]produkte sollte für eine größere Zahl von Anbietern geöffnet werden,
um einen
Wettbewerb zu ermöglichen, der sich zugunsten der private Vorsorge betreibenden Steuerpflichtigen auswirken sollte. "Damit wird es auch Anbietern wie Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinsti-tuten, die kein Versicherungsgeschäft betreiben, möglich, in der Auszah-lungsphase mit ihren Produkten im Markt zu bleiben." (Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Altersvermögensgesetz, BT-Drucks.
14/4595 S.
63 zu Num-mer
4/§
10a EStG zu Absatz
2). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht ver-19
-
10
-

einbar, die Abschluss-
und Vertriebskosten bei Fondssparplänen über einen längeren Zeitraum zu verteilen als bei anderen [X.]en.

So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuer-lichen Förderung der privaten Altersvorsorge ([X.]

[X.], veröffentlicht auf der Internetseite des [X.]) die Einfügung eines §
2a in das [X.] vor, dessen letzter Satz lauten soll: "§
125 des [X.]es ist für [X.] nicht anzuwenden." In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: "Außerdem wird klargestellt, dass bei [X.]verträgen §
1 Absatz
1 Satz
1 Nummer
8 [X.] Spezialvor-schrift gegenüber §
125 [X.] ist."

3. Eine Billigung der in §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8 [X.] vorgese-henen Kostenverteilung kann zudem aus §
169 Abs.
3 Satz
1 [X.] n.F.
entnommen werden. Danach ist der Rückkaufswert das nach anerkann-ten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses mindestens der Betrag des Deckungskapi-tals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss-
und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Bei der Neuregelung des §
169 Abs.
3 [X.] hat sich der Gesetzgeber an §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
8 [X.] orientiert. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
(BT-Drucks.
16/3945 S.
53) heißt es, "nach dem Vorbild des [X.]"
werde vorgeschlagen, "dass bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten auf einen 20
21
-
11
-

Zeitraum vo.
Auch wenn §
169 Abs.
3 [X.] nur für die Berechnung des [X.] einer (Kapital-)
Lebensversicherung nach Kündigung bzw. Rücktritt
gilt, lässt diese Re-gelung
erkennen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine gleichmäßige
Verteilung von Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der [X.] für angemessen hält.

[X.] Wendt [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2008 -
2-2 O 61/08 -

O[X.], Entscheidung vom 08.04.2010 -
3 U 3/09 -

Meta

IV ZR 292/10

07.11.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. IV ZR 292/10 (REWIS RS 2012, 1651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1651

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