Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZR 160/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13421

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 160/12
Verkündet am:

25. März 2015

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 426 Abs. 1, 748
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins-
und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten [X.]s nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht
hat (im [X.] an [X.] vom 21.
Juli 2010
XII
ZR
104/08
amRZ 2010, 1542).
[X.], Urteil vom 25. März 2015 -
XII ZR 160/12 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
März 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und
die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
November
2012
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins-
und Tilgungsleis-tungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des
Fami-lienwohnheims.
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem [X.] getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im [X.] ge-meinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.
Februar 2008 veräu-1
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-
3
-
ßerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000

t-zen gingen
am 31.
Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der [X.] in dem Haus.
Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apo-thekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000
DM (=
306.775,13

Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die [X.] im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikon-tenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins-
und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu die-sem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14

verbliebe-nen
Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98

n-gigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81

Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111
Abs.
1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-4
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4
-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
November 2010

XII
ZB
197/10
FamRZ 2011, 100 Rn.
9).

I.
Das Berufungsgericht hat seine
in juris veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:
Der geltend gemachte [X.] sei
unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt begründet.
Ein
Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus §
426 Abs.
1 Satz
1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig
allein
aufgenommen
habe, bestehe
in-soweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft
nach
§
421 BGB.
Auch §
748 BGB gelange
nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Famili-enwohnhauses nicht erfasse. §
748 BGB
behandele
nur die Lasten des ge-meinsamen Gegenstands
sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst be-gründet werde, fielen
ebenso wenig unter §
748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.
Ein Anspruch aus §
756 BGB komme
ebenso wenig in Betracht.
Hier sei
der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§
753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen
habe.

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5
-
Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse
sich auch keine Vereinbarung der Parteien
dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klä-gerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhält-nis erfolgen sollte.
Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten [X.] im Innen-verhältnis werde
nicht behauptet.
Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.
Zwar sei
es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten
bei gemein-samem
Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem [X.], welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache
also ein Ehegatte
und Mitglied der Bruchteilsgemein-schaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe
der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen
den anderen. Die Ausgleichsver-pflichtung ergebe
sich dann aus besonderer

konkludenter

Vereinbarung.
Wann dieser Anspruch fällig werde,
hänge
von den Umständen des Einzelfalles ab.
Im vorliegenden Fall gelange
dieser Grundsatz aber nicht zur Anwen-dung, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsver-einbarung im obigen Sinne
lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur [X.] seien unstreitig von der Klägerin allein
aufgenommen, von ihr allein
bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die 14
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-
von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein
als Werbungskos-ten steuerlich abgesetzt
worden. Dabei hätten
die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume
ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden [X.] in voller Höhe allein
steuerlich absetzen
zu dürfen, wenn sie diese zahle, das

jedenfalls konkludente

Angebot an den Beklagten dar, diese Kos-ten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe
der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe
die [X.] (Zins-
wie Tilgungsleistungen) fünf
Jahre getragen, ohne sie jähr-lich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurech-nen. Andererseits habe
der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klä-gerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlas-sen,
wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem [X.] tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe
die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile

auch in den Jahren 2006 bis
2008, um die es vorliegend gehe

erzielt. Jedenfalls wären
der Klägerin steuer-liche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu [X.] gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte
der Darlehensaufwendun-gen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne
es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die [X.] steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstat-tung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.
Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handha-bung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz

d.h. Aufteilung der Darle-henskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen

abweichende Parteiver-einbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte
die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im 19
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7
-
vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichen-de Parteivereinbarung stelle.
Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach [X.] (§
753 BGB) grundsätzlich

oder jedenfalls hinsichtlich
der Tilgungsleistungen

bejahe, sei
der Klage nicht stattzugeben.
Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klä-gerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der [X.] finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der [X.] gehabt und
weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldie-rung einstellen
und ebenso berücksichtigen müssen
wie ihre eigenen
steuerli-chen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der [X.] durchführen zu können, fehle
hinreichender Vortrag der Klä-gerin. Die von ihr vorgenommene
isolierte Abrechnung einzelner Positionen

wie hier die Tilgungs-
und [X.] für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008

verbiete
sich.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der
geltend gemachte
Anspruch nicht aus §
426 Abs.
1
Satz
1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die 20
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-
8
-
Klägerin
die
Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Ge-samtschuldner
i.[X.]. §
421 BGB.
2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine [X.] Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann dem
Berufungsgericht dagegen
nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung [X.], die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin
ausgeschlossen.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s
kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen
aufgenommen hat.
Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkluden-ten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des [X.] (vgl. [X.]surteil vom 21.
Juli 2010

XII
ZR
104/08
FamRZ 2010, 1542 Rn.
15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des [X.] in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes [X.] hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleis-tende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat
([X.]surteile vom 21.
Juli 2010

XII
ZR
104/08
FamRZ 2010, 1542 Rn.
15; vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9.
Ok-tober 1991

XII
ZR
2/90

FamRZ 1992, 43, 44; [X.] Urteil vom 28.
November 1974

II
ZR
38/73
WM 1975, 196, 197).
24
25
26
-
9
-
Entsprechend dem Rechtsgedanken des
§
426 Abs.
1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen
Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigen-den Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der be-sonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemein-schaft (§§
748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer [X.] haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus
den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt ([X.]surteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch [X.]Z 87, 265, 269
=
FamRZ 1983, 795, 796).
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft
in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt.
Mit dem Scheitern der Ehe
entfällt in der Regel der
Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen ([X.]surteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678
mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine
hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensge-meinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestal-tung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Um-stände, die

als anderweitige Bestimmung

einem hälftigen Ausgleichsan-27
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-
10
-
spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe
entgegenstehen können
([X.]surteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678).
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch
der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.
Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarung sind
zwar
als Ergebnis
tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf über-prüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Ausle-gungsstoff außer Acht gelassen hat ([X.] Urteil vom 26.
Juli
2011

XI
ZR
36/10

NZI 2011, 679
Rn.
14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenver-hältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen
auf die Darlehen
im Wesentlichen mit der [X.] verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtli-che Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte [X.] habe
steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben
können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete
und auch allein
die Zins-
und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einver-nehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des ge-meinsamen [X.] nicht zwingend darauf schließen
lässt, ob
die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten
Finanzierungsleistungen allein
tragen wollte.
Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, 29
30
31
-
11
-
dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermin-dernd
geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen
führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darle-henslast, die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte.
Die
von bei-den Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die [X.] steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen
des [X.]s profitiert
hat, weil durch die steuermindernde Geltendma-chung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.
Ein weiterer Gesichtspunkt, der
für eine Ausgleichsverpflichtung des [X.]n sprechen
könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägun-gen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren
(vgl. hierzu [X.]surteil vom 21.
Juli 2010

XII
ZR
104/08

FamRZ 2010, 1542 Rn.
20).
Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen,
dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000

offenen [X.] zu tilgen und nur den
verbleibenden
Rest-betrag in Höhe von 220.000

zuteilen. [X.] die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine kon-32
33
-
12
-
kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der [X.] ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensver-bindlichkeiten
allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.

Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der
damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeit-punkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des [X.] der Parteien entfallen sein könnte.
Denn der Umstand, dass die Klä-gerin während bestehender
Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprü-che geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der [X.] bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehe-gatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmeh-rung zukommen zu lassen ([X.]surteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678).
4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sa-che noch nicht entscheidungsreif ist (§
563 Abs.
1 und 3 ZPO), ist
der Rechts-streit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zu-rückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass ein [X.] der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus §
748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des [X.] nicht unter §
748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen
Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung 34
35
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-
13
-
und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft
erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter §
748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegen-stand haben ([X.]surteil vom 21.
Juli 2010

XII
ZR
104/08
FamRZ 2010, 1542 Rn.
10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr ge-leisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung
der Ehegatten au-ßerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
365
c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Las-ten des Grundstücks dar, die von der Regelung des §
748 BGB erfasst werden ([X.]/[X.] BGB [2008] §
748 Rn.
3; [X.]/[X.]/Gehrlein BGB 3.
Aufl. §
748 BGB Rn.
2; [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
748 Rn.
1). Da die [X.] des §
748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. [X.] Urteil vom 25.
Mai 1992

II
ZR
232/91

NJW 1992, 2282),
wird das Berufungsgericht ge-gebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) [X.] über einen Ausschluss der
Erstattung der allein von der Klägerin steuer-lich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben.
Hierfür könnte im vor-liegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.
-
14
-
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach [X.], auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegen-ständlichen Forderung getroffen haben.

Dose

[X.]

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
12 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 -
I-5 [X.] -

37

Meta

XII ZR 160/12

25.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZR 160/12 (REWIS RS 2015, 13421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13421

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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