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PDF anzeigen[X.] 361/02vom16. Oktober 2002in dem [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.] und [X.], die [X.] und [X.] [X.] 16. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2002 wird [X.], weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen, in die [X.] Zuständigkeit des Senats fallenden Rechtsfragen sindbereits durch das Senatsurteil vom 8. November 2000(BGHZ 145, 393 ff.) geklärt.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 51.129,19 Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Felsch
Meta
16.10.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. IV ZR 361/02 (REWIS RS 2002, 1156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1156
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