Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. IX ZB 24/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17339

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BIXZB24.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
24/15

vom 21. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1
Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Ent-scheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den [X.] gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre.
ZPO § 127 Abs. 3, § 116 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3
Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine [X.] kraft Amtes kein Beschwerderecht zu.
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; [X.] § 60 Abs. 1
Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse geführten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust der Verwalter schadensersatzpflichtig ist.
[X.], Beschluss vom 21. Januar 2016 -
IX ZB 24/15 -
LG [X.]

[X.]

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am 21. Januar 2016

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2015 auf-gehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2014 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde am 1.
Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D.

GmbH bestellt. Er [X.] den Beklagten mit der Räumung der Geschäftsräume
der Schuldne-rin, wofür dieser vereinbarungsgemäß eine
Vergütung
von 476

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3

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stellte. Der Kläger zahlte hierauf am 29.
Juli 2013 und versehentlich erneut am 13.
August 2013
jeweils 476

an den Beklagten.

Das Amtsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für eine
Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 476

wegen ungerecht-fertigter Bereicherung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] bei dem [X.] hat dieses die amtsgerichtliche
Entscheidung
abge-ändert und angeordnet, dass der Kläger auf die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits einmalig 263

Mit der vom [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amts-gerichtlichen Beschlusses.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dem Insolvenzverwalter [X.] sei als wirtschaftlich Beteiligtem im Sinne des §
116 Satz 1 Nr.
1 ZPO die Zahlung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil die Masse mit der be-absichtigten Klage einen Anspruch verfolge, den sie nach §
255 BGB an den
Insolvenzverwalter abtreten müsse, wenn dieser wegen der Doppelzahlung schadensersatzpflichtig wäre. Der Einwand des [X.], der Beklagte hafte auf Rückgewähr, stehe, wie §
255 BGB zeige, der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen.

2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2, §
127 Abs.
2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statt-haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksa-mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2009
-
IX
ZB 161/08, NZI
2009, 553
Rn. 5
mit Anmerkung Ganter; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 43/12, [X.], 518 Rn. 7, jeweils mwN; st. Rspr.). Die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung der [X.] (§
574 Abs.
3 Satz 2 ZPO) erstreckt sich nur auf die Zulässig-keitsgründe des §
574 Abs.
2 ZPO. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war.
Hat das Beschwerdegericht in einem solchen Fall fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde deshalb selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2005 -
II
ZB 4/05, [X.], 466, 467; vom 20.
Dezember 2005 -
VII
ZB 52/05, [X.], 146, 147; vom 25.
Juni 2009, aaO Rn. 5, 7; vom 7.
Februar 2013, aaO).

b) Uneingeschränkt gelten die vorstehenden Grundsätze allerdings nur dann, wenn jegliche Entscheidung
des Ausgangsgerichts
über den gestellten Antrag der Anfechtung entzogen ist. Die
Rechtsbeschwerde ist hingegen eröff-net,
wenn
das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbetei-ligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare
Entscheidung des 6
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Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte [X.] gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entschei-dung sofortige Beschwerde hätte einlegen können ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2005 -
IX
ZB 54/04, [X.], 239 Rn.
4; vom 26.
April 2007
-
IX
ZB 221/04, [X.], 1074 Rn. 3; vom 25.
April 2013 -
IX
ZB 179/10, [X.], 1036 Rn. 5). Diese Möglichkeit wäre hier gegeben gewesen. Die [X.], verbunden mit
der Anordnung einer Einmalzah-lung in Höhe der voraussichtlichen Prozesskosten,
hätte der Kläger nach §
127 Abs.
2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war (dazu sogleich).

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in
der Sache
Erfolg.

a) Die Entscheidung des [X.] kann schon deshalb kei-nen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statt-haft und deshalb unzulässig war.
[X.] ist die Staatskasse in [X.]verfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer [X.] kraft Amtes.

aa) Das Gesetz räumt der Staatskasse gegen die Bewilligung von [X.] nur ein eingeschränktes Beschwerderecht ein. Nach §
127 Abs.
3 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde
der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Gemäß §
127
Abs.
3 Satz 2 ZPO
kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
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[X.]) Mit diesen Formulierungen
nimmt das Gesetz Bezug auf die
für na-türliche Personen geltenden Regelungen in §
114 Abs.
1 Satz 1, §
115 Abs.
2 und 3 sowie §
120 Abs.
1 Satz 1 ZPO, nach denen eine [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen Monatsraten in Höhe der Hälfte ihres einzuset-zenden Einkommens zu zahlen und im zumutbaren Umfang ihr Vermögen ein-zusetzen hat. Für [X.]en kraft Amtes gelten diese Regelungen nicht. Ihnen kann nach §
116 Satz 3 ZPO dann, wenn die Kosten aus der verwalteten [X.] oder mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-lich Beteiligten
nur zum Teil oder in Teilbeträgen aufgebracht werden können, die Zahlung entsprechender Beträge auferlegt werden. Diese für natürliche Personen und für [X.]en kraft Amtes unterschiedliche Regelung bestand schon, als mit dem Gesetz vom 9.
Dezember 1986 ([X.] I S. 2326, 2338) das Beschwerderecht der Staatskasse nach §
127 Abs.
3 ZPO eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber deren
Beschwerdebefugnis auch auf die Fälle des §
116 ZPO erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, die Voraussetzungen des Be-schwerderechts entsprechend zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen.

[X.]) Die Beschränkung des Beschwerderechts
der Staatskasse
auf [X.]anträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch [X.]. Denn der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft Amtes -
etwa einem Insolvenzverwalter
-
verwaltete Vermögensmasse ist, in welchem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und
ob es wirt-schaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

b) Auch in der Sache hält die Beurteilung des [X.] der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bestehen eines Schadensersatzan-11
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spruchs der Masse gegen den Insolvenzverwalter nach §
60 Abs.
1 Satz 1 [X.] macht diesen nicht zu einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, dem die Aufbringung der Kosten nach §
116 Satz 1 Nr.
1 ZPO [X.] wäre.

aa) Die Regelung in §
116 Satz 1
Nr.
1 ZPO soll sicherstellen, dass [X.] nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den [X.] aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies neben der Masse in erster [X.] die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des [X.] mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Vertei-lung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können.

[X.]) Der Insolvenzverwalter ist regelmäßig kein wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne, dem es zuzumuten wäre, die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits selbst
aufzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der aus dem Rechtsstreit erwartete Erlös voraussichtlich erst die Möglichkeit schafft, den Vergütungsanspruch des Verwalters zu befriedigen. Ansprüche der Masse geltend zu machen, gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben. Es wür-de
seinen Gebührenanspruch
im Blick auf Art.
12
Abs.
1 GG unzulässig ein-schränken, wenn er solche Prozesse auf eigene Kosten führen müsste ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 1998 -
IX
ZB 122/97, [X.], 360
zur KO; vom 18.
September 2003 -
IX
ZB 460/02, [X.], 2036
zur [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
80 Rn.
89 mwN).

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15
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Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn eine Haftung des Insolvenzverwal-ters für die Folgen einer Vermögensverschiebung in Betracht kommt, die durch den beabsichtigten Rechtsstreit rückgängig gemacht werden soll. Auch in [X.] gehört die Verfolgung des Anspruchs zu den dem Verwalter übertra-genen Aufgaben. Die Regelung in §
255 BGB gibt dem Verwalter nur das Recht, eine Schadensersatzleistung bis zur Abtretung eines Erstattungsan-spruchs der Masse zurückzubehalten; zu einem gesetzlichen Forderungsüber-gang kommt es nicht. Solange eine Abtretung nicht erfolgt ist, führt der [X.] den Rechtsstreit deshalb in Erfüllung der ihm
kraft seines Amtes
obliegen-den Pflichten
im Interesse der Insolvenzmasse. Dieser fließt ein erstrittener Be-trag zu. Nur mittelbar wird dadurch auch der Schaden beseitigt, für den der Verwalter haften soll. Dies genügt jedoch nicht, um ihn als wirtschaftlich Betei-ligten im Sinne von §
116 Satz 1 Nr.
1 ZPO anzusehen, dem die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar wäre.

[X.]) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erfolgsaussichten der be-absichtigten Rechtsverfolgung im Verfahren über den Antrag auf [X.] nur summarisch zu prüfen sind; dann kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe einen möglichen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch der verwalteten Masse gegen den Insolvenzverwalter abschließend zu prüfen, zumal ein solcher Anspruch auf Ersatz eines den [X.] entstan-denen Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter
im Insolvenzverfahren gemäß §
92 Satz 2 [X.] nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderinsolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden
kann
([X.], Urteil vom 17.
November 2005 -
IX
ZR 179/04, [X.]Z 165, 96, 99; vom 17.
Juli 2014 -
IX
ZR 301/12, [X.], 2009 Rn.
11). Die Prüfung eines Re-gressanspruchs gegen den Insolvenzverwalter könnte im Übrigen zu einer er-16
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heblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens führen.
Dies wider-spräche dem Ziel, das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren schnell abzuwi-ckeln
und nicht über Gebühr auszudehnen
(vgl. Musielak/Voit/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
127 Rn.
1).
Schließlich könnte das Ziel, die Staatskasse zu entlas-ten, verfehlt werden, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit wegen der getroffe-nen Zahlungsanordnung
unterbliebe und nachfolgend für eine [X.] gegen den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden müss-te.

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind

577 Abs.
5 Satz 1 ZPO).
Auf die Rechts-

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beschwerde des [X.] ist der Beschluss des [X.] aufzuhe-ben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2014 -
5 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 24/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. IX ZB 24/15 (REWIS RS 2016, 17339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17339

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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