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PDF anzeigen 5 StR 4/08 [X.] vom 19. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein. [X.]Raum
Brause Schaal Jäger
Meta
19.02.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 5 StR 4/08 (REWIS RS 2008, 5471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5471
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