Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. I ZR 235/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2870

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 29. Juni 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Anschriftenliste ZPO § 308 Abs. 1 Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwand-lung der Verletzungsform, auf die sich der [X.] nach dem [X.]en des [X.] beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen ent-sprechenden Antrag des [X.] voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im [X.] umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise ein-geschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben [X.] waren. [X.], Urteil vom 29. Juni 2006 - [X.]/03 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Ullmann und die [X.] [X.], Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. Dezember 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Kläger und Beklagte betreuen jeweils als Rechtsanwälte Kapitalanleger, die Fondsanteile verschiedener [X.]
und Partner Immobilienfonds Kom- manditgesellschaften (im Folgenden: Immobilienfonds) erworben haben. Diese Immobilienfonds sind spätestens im [X.] notleidend geworden. Trotz aus-bleibender Einnahmen hatten Anleger, die ihre Fondsanteile durch Kreditauf-nahme finanziert hatten, Zinsen an das [X.] [X.]. Durch Urteil vom 13. Dezember 2001 entschied der Gerichtshof der Eu-ropäischen Gemeinschaften zu der Frage, ob bei Darlehensverträgen dieser Art eine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist (NJW 2002, 281). Dies nahmen die [X.] zum Anlass, an etwa 1.000 Gesellschafter der Immobilienfonds ein auf den 20. Dezember 2001 datiertes Informationsschreiben zu richten. Darin führ-ten sie aus, es bestehe nunmehr Aussicht, [X.] aus [X.], die außerhalb der Geschäftsräume von Banken oder Sparkassen zustande gekommen seien, erheblich zu vermindern. Zugleich luden sie zu [X.] Informationsveranstaltung ein. Nach der Behauptung der Kläger benutzten die [X.] für die Versendung des Schreibens eine Anschriftenliste, die [X.] der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalan-lageverträge erstellt worden war. 2 Im Januar und Februar 2002 führten die [X.] die angekündigte [X.] und gleichartige Veranstaltungen durch. Im Februar 2002 versandten sie zwei weitere Schreiben, in denen sie u.a. den Inhalt der auf den Informationsveranstaltungen erteilten Informationen zusammenfassten und anwaltliche Ansprechpartner in ihrer Kanzlei benannten. Nach der [X.] - 4 - tung der Kläger wurden diese Schreiben wieder an alle den [X.] Gesellschafter der Immobilienfonds versandt. 4 Unter dem 8. Mai 2002 erstatteten die [X.] einen "Zwischenbericht" über die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung und in konkreten lau-fenden Verfahren und forderten dazu auf, mit einem Rechtsanwalt aus ihrer Sozietät Kontakt aufzunehmen. Die Kläger haben die Informationsschreiben und -veranstaltungen als [X.] Werbemaßnahmen (§ 43b [X.] i.V. mit § 6 [X.]) angesehen. Sie haben beantragt, 5 die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an [X.]und Partner Immobi- lienfonds erworben haben und nicht Mandanten der [X.]

, [X.] , [X.]sind, unaufge- fordert Anschreiben, welche Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem [X.]und Partner Investmentfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können, gezielt zukommen zu [X.], b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an [X.]und Partner Immobi- lienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Kanzlei [X.], [X.] , [X.]sind, gezielt zu [X.] onsveranstaltungen über die [X.]

und Partner Immobilien- fonds bzw. die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Entwicklungen einzuladen und solche Veranstaltungen durch-zuführen. Die [X.] haben ihre Werbemaßnahmen als rechtmäßig verteidigt. 6 - 5 - Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgericht ([X.], 3566) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-rigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie folgt neu gefasst: 7 1. Die [X.] werden verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000 •, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu [X.], a) im geschäftlichen Verkehr zu [X.], welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der [X.]und Partner Immobilienfonds [X.]erworben [X.] und die weder Mandanten der [X.] sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Er-werb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von [X.] eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert An-schreiben zu übersenden, welche Auskünfte über Recht-sprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen enthal-ten, die im Zusammenhang mit einem [X.]und Partner Immobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können, b) im geschäftlichen Verkehr zu [X.], welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der [X.]und Partner Immobilienfonds [X.]erworben [X.] und die weder Mandanten der [X.] sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Er-werb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von [X.] eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert [X.] zu Informationsveranstaltungen zu übersenden, in denen Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige recht-liche Entwicklungen erteilt werden, die im Zusammenhang mit einem [X.]und Partner Immobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können. - 6 - 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die [X.] zu 60 % und die Kläger zu 40 % zu tragen. 8 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die [X.] ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Kläger [X.], die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] als teilweise [X.] angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 9 Das Urteil des [X.]s sei nur mit einer Einschränkung aufrechtzu-erhalten. Den [X.] seien nicht jegliche unaufgeforderte Werberundschrei-ben an Nichtmandanten und jegliche Informationsveranstaltungen zu untersa-gen. Ihre Werbemaßnahmen verstießen nicht gegen das für Rechtsanwälte gel-tende Verbot des § 43b [X.], für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu werben. Die angesprochenen Personen hätten zwar einen konkreten rechtli-chen Beratungsbedarf gehabt. Das Verbot der Werbung um Einzelfallmandate werde aber nicht immer schon verletzt, wenn der Rechtsanwalt wie hier um [X.] Mandanten werbe und sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit man-datiert zu werden, zu erkennen gebe. Die Werbemaßnahmen der [X.] hätten jedenfalls die Grenzen nicht überschritten, die gezogen seien, um die freie und unbedrängte Entscheidung eines rechtsuchenden Bürgers über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu schützen. 10 - 7 - Die [X.] hätten aber wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie bei ih-ren Werbemaßnahmen gegen das [X.] ([X.]) versto-ßen hätten. Ihre gezielte Übersendung von Werbepost an die [X.] habe ein Anschriftenverzeichnis vorausgesetzt, das nur die mit dem Vertrieb, der Verwaltung und/oder dem Verkauf befassten Unternehmen hätten erstellen können. Es sei davon auszugehen, dass den [X.] ein solches Anschriftenverzeichnis entgegen den Vorschriften des [X.] übermittelt worden sei. Die [X.] hätten nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die etwa 1.000 Adressaten des Schreibens vom 20. Dezember 2001 in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hätten. Die Verwendung des unzulässig erlangten Anschriftenverzeichnisses habe ins-besondere gegen § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] verstoßen. 11 I[X.] Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 12 Die ausgesprochenen Verbote können keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Klägern dadurch etwas zuerkannt hat, was sie nicht [X.] haben (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser [X.] ist von Amts we-gen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, [X.], 854, 855 = [X.], 1173 - Karten-Grundsubstanz, m.w.N.). 13 1. Die Kläger haben mit ihren Klageanträgen begehrt, den [X.] zu untersagen, Anlegern der Immobilienfonds, die nicht Mandanten der [X.] sind, unaufgefordert Informationsschreiben und Einladungen zu Informations-veranstaltungen zuzusenden. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge als unbegründet abgewiesen, den [X.] aber verboten, bei solchen Werbe-maßnahmen ohne Einwilligung der Anleger deren Anschriften zu verwenden, 14 - 8 - die diese beim Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt haben. Derartige Verbote haben die Kläger nicht beantragt. 15 a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den [X.] bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. [X.] 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlas-sungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der be-stimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag sowie seiner zur Antragsauslegung heranzu-ziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch [X.], Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, [X.], 272, 274 = [X.], 183 - Die [X.]). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und [X.] damit den Inhalt des Klagebegehrens. Eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der [X.] nach dem [X.]en des [X.] beziehen soll, ändert dementsprechend den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des [X.] voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungs-form durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltens-weisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer [X.] erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ange-kommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Be-gründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. [X.] 154, 342, 350 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetra-genen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob [X.] - 9 - nach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten (vgl. [X.], Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, [X.], 287, 288 = [X.], 94 - Widerruf der Erledi-gungserklärung, m.w.N.). Das Gericht verstößt deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe. Eine solche Entscheidung spricht nicht lediglich weniger zu als beantragt, sondern anstelle des Beantragten etwas An-deres ([X.] 1992, 434 m.w.N.). So liegt der Fall hier. b) Das Klagebegehren war nicht darauf gerichtet, dass den [X.] untersagt wird, Anschriften von Anlegern der Immobilienfonds für die Übersen-dung von Informationsschreiben und die Durchführung von Informationsveran-staltungen zu benutzen. 17 aa) Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift nach der Fassung der [X.] und deren Begründung allein geltend gemacht, die [X.] hätten mit ihren Informationsschreiben und -veranstaltungen entgegen § 43b [X.] um die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben und dadurch nicht nur gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen, sondern auch wettbewerbswidrig gehandelt. Die Art und Weise, wie sich die [X.] die Anschriften der [X.] Anleger der Immobilienfonds verschafft und für ihre Werbung ver-wendet haben, ist in der Klageschrift nicht angesprochen worden. 18 bb) Die Kläger haben ein entsprechendes Klagebegehren auch im weite-ren Verlauf des Verfahrens nicht in den Prozess eingeführt. 19 (1) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des [X.]. [X.] er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei 20 - 10 - deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht (vgl. [X.], Urt. [X.] - I ZR 146/90, [X.], 552, 554 = [X.], 557 - Stundung ohne [X.]; Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, [X.], 44, 46; Urt. v. [X.] - I ZR 103/00, [X.], 436, 439 = [X.], 384 - Feldenkrais). Dies erfordert insbesondere der Schutz des [X.], für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechts-verteidigung danach ausrichten zu können (vgl. [X.] 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). (2) Die Kläger haben nach der Klageerhebung die Art und Weise der [X.] und -verwendung nicht - auch nicht ohne Änderung des Wortlauts ihrer Anträge - zum Gegenstand weiterer selbständiger Klagebegeh-ren machen wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger - wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervorgeht - behauptet haben, die [X.] hätten für die Versendung ihres [X.] vom 20. Dezember 2001 eine Anschriftenliste benutzt, die aufgrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlageverträge erstellt [X.] sei. 21 In ihrem an das [X.] gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2002 haben die Kläger zwar Ausführungen darüber gemacht, von wem die [X.] die Adressen der Anleger erhalten haben könnten. Zweck dieser [X.], mit denen die Kläger weitgehend nur Vermutungen über die Her-kunft der Anschriften geäußert haben, war es aber nicht, die Art und Weise der Beschaffung und Verwendung der Adressen zum Gegenstand des [X.] zu machen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass die Kläger die [X.] als solche in keiner Weise beanstandet und die Anschrif-tenverwendung gar nicht angesprochen haben. Bei ihren Ausführungen ging es 22 - 11 - den Klägern vielmehr lediglich darum darzutun, dass die [X.] bei einer Vielzahl von angeschriebenen Anlegern einen konkreten Beratungsbedarf ver-mutet hätten. Dementsprechend hat das [X.] die Klageanträge nur mit der Begründung zugesprochen, die [X.] hätten standes- und wettbe-werbswidrig für die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben. Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger die Beschaffung und Ver-wendung der Anschriften der Anleger nicht zu einem weiteren Gegenstand ihrer Klage gemacht. Die Frage, ob sich die [X.] die Anschriften der Anleger auf rechtswidrige Weise beschafft haben könnten, hat erst das Berufungsge-richt in seinem Aufklärungs- und Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2003 aufge-worfen. Die [X.] nahmen dies zum Anlass, die beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kläger haben sich im Ableh-nungsverfahren zwar bemüht, das Berufungsgericht gegen den Vorwurf in Schutz zu nehmen, es habe [X.] von Amts wegen betrie-ben, und dazu auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2002 verwiesen. Sie haben ihre Klage aber gleichwohl nicht durch die Einführung eines neuen, auf die Art und Weise der Anschriftenbeschaffung gestützten Klagebegehrens er-weitert. Sie haben lediglich - auch dies nur in einer Stellungnahme zur [X.]-ablehnung - Erwägungen darüber angestellt, dass die [X.] sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil "unter Verstoß gegen gesetzliche Re-gelungen" verschafft und wettbewerbswidrig gehandelt hätten, wenn sie sich die Adressen auf nicht legalem Weg beschafft haben sollten, "wovon jedenfalls nach dem derzeitigen Vortrag der [X.] auszugehen" sei. In diesem Fall wäre auch das Anschreiben der Anleger der Immobilienfonds "wohl wettbe-werbswidrig". Weiter haben die Kläger die Ansicht geäußert, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Adressen nicht illegal beschafft worden seien, liege wohl bei den [X.]. Auf die Frage, worin ein Gesetzesverstoß der [X.] zu sehen sein könnte, gingen die Kläger nicht ein. Diesen [X.] - 12 - rungen über die Möglichkeit, dass die [X.] bei der Anschriftenbeschaffung und -verwendung wettbewerbswidrig gehandelt haben könnten, lässt sich nicht der bestimmte [X.]e entnehmen, ein entsprechendes Unterlassungsbegehren zu einem (weiteren) Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. 24 2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Kläger die Zurückweisung der Revision bean-tragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen [X.] haben. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. [X.] 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten; [X.] [X.], 854, 856 - Karten-Grundsubstanz, [X.] m.w.N.). 3. Den Klägern ist auch nicht durch Zurückverweisung an das Berufungs-gericht Gelegenheit zu geben, nunmehr Anträge zu stellen, die den vom [X.] ausgesprochenen Verboten entsprechen. Das schriftsätzliche [X.] der Kläger in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen An-haltspunkt dafür, dass sie solche prozessualen Ansprüche geltend machen woll-ten. Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, noch sein Ver-fahren so zu gestalten, dass einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in die-ser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern (vgl. [X.] 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; [X.] [X.], 436, 439 - Feldenkrais). 25 II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt [X.] ist. Auf die Berufung der [X.] war - insoweit entsprechend dem [X.] - 13 - spruch des Berufungsgerichts - die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ullmann

v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2002 - 7 O 383/02 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 U 17/03 -

Meta

I ZR 235/03

29.06.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. I ZR 235/03 (REWIS RS 2006, 2870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2870

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