Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. 3 StR 276/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 321

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[X.]/03vom9. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß desSenats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur imRechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 aStPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden [X.] Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den [X.] [X.] abgewichen sei.Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat [X.], da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des[X.] steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutma-chung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hättesein müssen, ergibt sich bereits aus den vom [X.] festgestellten [X.]. Daß im übrigen auch das [X.] diese Überlegung [X.], ist seinen Darlegungen auf [X.] zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant [X.]mit sei-nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb esihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit [X.] 3 -über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die [X.] mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich [X.] vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich [X.] aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei [X.] waren.Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten [X.] in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und [X.] begründet, daß die Überlegung des [X.] in Einklang mit den vonihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewißwar und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe [X.], die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einerMillion DM hinausgegangen war.[X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 276/03

09.12.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. 3 StR 276/03 (REWIS RS 2003, 321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 321

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