Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. X ZR 169/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4801

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. März 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil des 3. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des in [X.] erteil-ten europäischen Patents 0 916 004 ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 17. Juni 1997 beruht und für das die Priorität einer [X.] Anmeldung vom 1. August 1996 in Anspruch genommen worden ist. Patentanspruch 1 lau-tet: 1 "Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen, - mit einem selbst fahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenk-baren vorderen Fahrwerksachse (6) mit mindestens einem Stütz-rad (12) und zwei hinteren Stützrädern (14, 16), - 3 - - mit einem im Bereich der hinteren Stützräder (14, 16) angeord-neten [X.] (4) für einen Fahrzeugführer auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen (8), - mit einer in oder an dem Maschinenrahmen (8) gelagerten Ar-beitseinrichtung (20), die auf einer Seite, nämlich auf der so ge-nannten Nullseite (24) des Maschinenrahmens (8), in etwa bün-dig mit diesem abschließt, - mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der [X.] (20) und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung, - wobei das auf der Nullseite (24) befindliche hintere Stützrad (16) aus einer über die Nullseite (24) vorstehenden äußeren Endposi-tion (26) in eine eingeschwenkte innere Endposition (28) verschwenkbar ist, in der das Stützrad (16) nicht über die Nullsei-te (24) übersteht, dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare Stützrad (16) über ein in [X.] liegendes mit [X.] (34) gekoppeltes Getriebe (30) von der äu-ßeren Endposition (26) unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel verschobene Endposition (28) verschwenkbar ist." Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patent-anspruch zurückbezogenen erteilten [X.] 2 bis 12 wird auf die [X.]chrift verwiesen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, das [X.] offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne; vor allem aber sei der Gegenstand des [X.]s in Anbetracht des Standes der Technik, insbesondere der Gestaltung 3 - 4 - von vorbenutzten Produkten beider Parteien ([X.]und [X.]) nicht patentfähig. Das [X.] hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die Klä-gerin verfolgt ihr Begehren nach Nichtigerklärung des [X.] nunmehr mit der Berufung weiter, die sie allein darauf stützt, der Gegenstand des [X.] sei nicht neu, jedenfalls aber aufgrund des Standes der Technik nahelie-gend gewesen. 4 Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent hilfsweise auch mit geänderten [X.] verteidigt. 5 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. [X.]. habil. [X.], das der gerichtliche Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt hat. Die Klägerin hat ein von Prof. [X.]. I. S. im Januar 2007 erstelltes schriftliches Gutachten vorgelegt. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mit der Berufung noch weiter verfolgte [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) besteht. 7 - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen. Muss eine Fahrbahndecke ausgebaut werden, kommen [X.] zum Einsatz. Sie weisen endseitig eine Fräswalze auf, die vorzugsweise an einer Stirnseite nahezu bündig mit der dortigen Seitenkante des Maschinenrahmens abschließt ("Nullseite"). Im Normalfall befinden sich die hinteren Stützräder zur besseren Abstützung des beträchtlichen Gewichts der-artiger [X.] seitlich der beiden Stirnseiten der Fräswalze und stehen über den Maschinenrahmen hinaus vor. Ein kantenbündiges Fräsen ist dann auch auf der Nullseite nicht möglich. Es war deshalb bekannt, das [X.] hintere Stützrad an dem Maschinenrahmen relativ zu diesem nach innen verschwenkbar anzuordnen. Als neuere Bauart einer solchen Kaltfräse behan-delt die [X.]chrift diejenige, die in der Veröffentlichung der [X.] Patentanmeldung 2 642 773 ([X.]. 5) vorbeschrieben war. Nach der [X.] in Sp. 1 f. der [X.]chrift befindet sich das nullseitige hintere Stützrad dieser Straßenbaumaschine am bodenseitigen Ende einer teleskopier-baren Hubsäule. Die Hubsäule ist an zwei Stellen des Maschinenrahmens ge-lagert, und zwar mit großem vertikalem Abstand, damit eine ausreichende [X.] zum Tragen des Maschinengewichts gewährleistet ist. Es ergibt sich so eine einachsige und gegenüber der Nullseite vorstehende vertikale Lagerung (vertikale Schwenkachse). 8 Dieser Lösung schreibt die Darstellung in der [X.]chrift ver-schiedene Nachteile zu. Da das nullseitige hintere Stützrad um die vertikale Schwenkachse in eine Stellung innerhalb des Maschinenrahmens verschwenkt werden könne, sei zwar ein kantennahes Arbeiten möglich. Da die einachsige Lagerung vorstehe, könne jedoch nicht bündig an eine Hauswand herangefah-ren werden. Da die Lagerung vertikal (d.h. in der Höhe) Platz beanspruche, sei der freie Blick auf den Arbeitsraum von einem oberhalb der Fräswalze ange-9 - 6 - ordneten [X.] beeinträchtigt, insbesondere bei eingeschwenktem Stütz-rad. Der Platzbedarf verhindere auch, dass auf den [X.] eine Kabine auf-gesetzt werden und die [X.] von der Seite zusteigen könne. Der Schwenkvorgang bewirke eine Änderung der Laufrichtung des [X.]. Dem müsse Rechnung getragen werden, und zwar entweder durch eine Drehrich-tungsumschaltung des Hydraulikgetriebes, welches das nullseitige hintere Stützrad antreibe, oder dieses Stützrad müsse um 180° gedreht werden, was bei einer Hubsäule mit rundem Querschnitt zwar möglich sei, aber eine zusätz-liche Vorrichtung zur Arretierung des eingeschwenkten und verdrehten [X.] notwendig mache. 2. Im Hinblick auf diese Nachteile schlägt der erteilte Patentanspruch 1 eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen vor, die aufweist 10 1. ein selbst fahrendes Fahrwerk bestehend aus a) einer lenkbaren vorderen Achse mit mindestens einem Stütz-rad, b) zwei hinteren Stützrädern, wobei (1) ein Stützrad sich auf der Nullseite befindet und (2) verschwenkbar ist - aus einer äußeren Position, in der es über die Nullseite vorsteht, - in eine innere Endposition, in der es eingeschwenkt ist und nicht über die Nullseite vorsteht, 2. einen Maschinenrahmen, - 7 - der vom Fahrwerk getragen wird, 3. einen [X.] für einen Fahrzeugführer, auf dem Maschinenrahmen im Bereich der hinteren Stützräder, 4. eine Arbeitseinrichtung, die an oder in dem Maschinenrahmen gelagert ist, auf der Nullseite etwa bündig mit dem Maschinenrahmen [X.], 5. einen Antriebsmotor für die Arbeitsleistung, die für den Betrieb der Arbeitseinrichtung und den Fahrbetrieb benötigt wird, 6. ein Getriebe, a) das in [X.] liegt, b) das mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt ist, c) über das das schwenkbare Stützrad von der äußeren Endpo-sition unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallel verschobene Endposition verschwenkbar ist. Von diesen Merkmalen bedürfen diejenigen der Nr. 1 bis 5 keiner weite-ren Erläuterung. Über deren Bedeutung besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit. Die Merkmale 1 bis 5 beschreiben die Vorrichtungsteile und teilweise deren Möglichkeiten, die bei den [X.] zum Bearbeiten von Fahrbahnen gattungsgemäß vorhanden sein müssen und deren Gestaltung erfindungsgemäß durch das mittels Merkmal 6 gekennzeichnete Getriebe ver-11 - 8 - bessert werden soll. Hierbei handelt es sich um Maschinen, deren Werkstück die Fahrbahn ist und die als Werkzeug eine Fräswalze oder eine ihr vergleich-bare Arbeitseinrichtung einsetzen. Dies hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben. Denn er hat - unter Angabe von Beispielen und oh-ne Einwände seitens der Parteien - ausgeführt, dass eine Stützradverstellung, wie sie laut Merkmal 1b) vorhanden sein soll, bei anderen Straßenbaumaschi-nen (Betonmischern, Radladern usw.) keine Bedeutung hat und er nur Kaltfrä-sen als Baumaschinen kennt, bei denen es beim Bearbeiten von Fahrbahnen hierauf ankommt. In dem Streit der Parteien über den Inhalt des Merkmals 6 tritt der Senat der Auffassung des mit sachkundigen technischen Richtern besetzten Bundes-patentgerichts bei, dass hiermit ein einziges Getriebe beansprucht ist, das [X.] nach bestimmt und geeignet ist, von einem gerä-teseits hierfür bereitgestellten Vorrichtungsteil angetrieben sowohl für die [X.] des nullseitigen hinteren [X.] als auch dafür zu sorgen, dass dabei eine Laufrichtungsänderung dieses [X.] unterbleibt. Denn diese Auslegung ist durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 vorgegeben. So be-schreiben schon die Merkmale 1 bis 5 jeweils eine einzelne Vorrichtung. Dies legt es nahe, dass auch das ferner beanspruchte Getriebe allein den unter dem Gliederungspunkt 6 c zusammengefassten Bewegungsvorgang bewirken [X.] muss. Hierfür spricht ferner die Angabe "parallel verschobene Endposition". Denn sie weist darauf hin, dass es anders als in früheren Lösungen nicht um ein Verschwenken um eine Schwenkachse am Maschinenrahmen und ein Ver-drehen des nullseitigen hinteren [X.] um eine andere Achse, etwa um den inneren Zylinder einer das Stützrad endseitigen haltenden Hubsäule geht. [X.] ist hiernach allein, dass das Stützrad mittels einer einheitlichen Be-wegung verschoben wird mit der Folge, dass es in der einen wie in der anderen 12 - 9 - Endposition laufrichtig steht. Da Patentanspruch 1 als Mittel hierfür nur das [X.] und dessen Antrieb benennt, ergibt sich als zwangsloses Verständnis, dass erfindungsgemäß auch lediglich diese Mittel diese Folgen ermöglichen sollen. Dass daneben insbesondere auch keine Menschen als Werkzeuge zum Einsatz kommen sollen, kann schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, weil ein Getriebe eine geräteseitige Vorrichtung bezeichnet und auch hinsichtlich dessen Antriebs Patentanspruch 1 mit dem Begriff Vorrichtung die [X.] verwendet, die bereits bei dem Bearbeitungswerkzeug (Merkmal 4) be-nutzt ist, das schwerlich ein Mensch sein kann. Die vorgenommene Auslegung des Patentanspruchs 1 wird schließlich durch den Inhalt der Beschreibung [X.]. Denn auch soweit die [X.]chrift sich in der Beschreibung mit der Erfindung allgemein und ihren bevorzugten Ausführungsformen befasst, wird keine Gestaltung behandelt, bei der nicht allein die aus Antriebs- und Getriebe-teilen bestehende Vorrichtung vorhanden ist, die darauf ausgelegt ist, in einem einheitlichen Bewegungsvorgang das nullseitige hintere Stützrad so von einer Endposition in die andere zu versetzen, dass es jeweils laufrichtig steht. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der vorbe-schriebenen oder vorbenutzten [X.] zum Bearbeiten von Fahrbahnen weist sämtliche Merkmale in Kombination auf. Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Eine Vorwegnahme durch die [X.]

mit in sich drehbarer Hubsäule ([X.]. 10, 11, 13, [X.] a, [X.]-5) sieht auch sie nur unter der - nach den vorstehenden Ausführungen unzutref-fenden - Annahme als gegeben an, dass das Merkmal 6 einen allgemeineren Sinn hat, als vorstehend erörtert ist. 13 - 10 - 4. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. 14 a) Als maßgeblicher Fachmann ist ein Diplomingenieur der [X.] anzusehen, der sich auf die Entwicklung von Maschinen für den Verkehrswegebau spezialisiert hat und aufgrund mehrjähri-ger Berufserfahrung auf diesem Gebiet vor allem mit deren Besonderheiten [X.] ist. Zu seinem Wissen gehört insbesondere auch das, was die [X.] kennzeichnet. Die Konzentration seiner Arbeit auf sein Spezialgebiet bringt es mit sich, dass sein Interesse, sein Wissen und sei-ne Erfahrung in Dingen, die nicht durch die Besonderheiten der maschinellen Bearbeitung von Fahrbahnen gekennzeichnet sind, nicht ausgeprägt sind. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem als einem von zwei Lehrstuhlinhabern in [X.], die ein Vertiefungs-studium für den Bau von Maschinen für den Verkehrswegebau anbieten, die hierzu nötigen Kenntnisse zur Verfügung stehen und dessen Angaben sich da-hin zusammenfassen lassen, dass die Entwicklung von Maschinen, deren Werkstück die Fahrbahn einer Straße ist, weltweit nur in etwa fünf Unterneh-men betrieben wird und diese hierzu ausgesprochene Spezialisten des Stra-ßenbaus mit Maschinen wie etwa [X.] einsetzen. 15 b) Zum Prioritätszeitpunkt gehörten zum Stand der Technik auf diesem Gebiet die [X.] gemäß den [X.]. [X.], [X.], [X.] und den Fotos auf [X.] f. Diese - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - vorbenutzten [X.] weisen zwar die Merkmale 1 bis 5 auf. Sie haben aber kein Getriebe nebst Antriebseinrichtung hierfür, wie es nach der vorgenomme-nen Auslegung kennzeichnend für die Erfindung nach dem Streitpatent ist. Das 16 - 11 - nullseitige hintere Stützrad befindet sich bei den [X.] bodenseitig an einer Hubsäule, um deren Achse es gedreht werden kann. Die Hubsäule ist über einen Arm zwischen zwei übereinander angeordneten Teilen des Maschi-nenrahmens drehbar gelagert. Sie kann um eine zwischen diesen Teilen [X.] senkrechte Lagerachse verschwenkt werden. Zur fahrtrichtungsrichtigen Verlagerung des nullseitigen hinteren [X.] von einer Endposition zur ande-ren müssen die Hubsäule verschwenkt und das Stützrad um deren Achse ge-dreht werden. Das hierzu Erforderliche muss durch eine [X.] von Hand über hierfür vorgesehene Griffe bewerkstelligt werden. Erfolgt das händi-sche Drehen des [X.] kontinuierlich während des die Hubsäule betreffen-den Verschwenkvorgangs, ergibt sich allerdings ein Bewegungsablauf für das Stützrad, wie er beispielsweise auch bei Befolgung der Anweisungen erzielt wird, die Gegenstand des Unteranspruchs 3 und in den betreffenden Figuren des [X.] verdeutlicht sind (vgl. Merkmal 6 c). An dieser Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen ist aus fachlicher Sicht sicherlich zu bemängeln, dass zur Bewegung des nullseitigen hinteren [X.] die Manipulation durch eine [X.] erforderlich ist, die neben der Maschine steht. Die Darstellung der Arbeitsweise in der von der [X.]n überreichten [X.] zeugt ferner davon, dass eine recht um-ständliche Arbeitsweise von [X.] ist. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass eine Automatisierung der benötigten Bewegungsvorgänge nahegelegt war. Da der Arbeiter - wie unschwer erkennbar ist - tatsächlich für zwei [X.] zu sorgen hatte, mag das hinreichend [X.]ass zu Über-legungen gewesen sein, möglichst jeweils beide Bewegungen maschinell [X.]. Eine Anregung, sich allein eines zudem horizontal liegenden [X.] mit entsprechender Antriebseinrichtung zu bedienen, das alle bisher erfor-derlichen Bewegungsabläufe zusammenfasst und als einheitlichen Vorgang 17 - 12 - ausführt, ergab sich daraus jedoch nicht. Die Einschätzung, dass die [X.]- [X.] keinen Ansatz für die im Streitpatent beanspruchte Kon-zentration boten, wird durch die - wie ebenfalls nicht streitig ist - in zwei Ausfüh-rungen zum Stand der Technik gehörenden [X.] [X.]([X.]. 10, 11, 13, [X.] a) bestätigt. Denn auch diese [X.] set-zen auf zwei Bewegungsmechanismen bei der laufrichtigen Verlagerung des hinteren nullseitigen [X.]. Sie weisen zwar für das Verschwenken einer Hubsäule um eine maschinenrahmenseitige Drehachse ein in [X.] liegendes Zahnradgetriebe auf, die Beibehaltung der Laufrichtung des nullseitigen hinteren [X.] durch Drehen um die Achse der Hubsäule muss bei ihnen aber entweder ebenfalls von Hand oder aber über eine zusätzliche mit Bolzen und schräger [X.] arbeitende besondere Mimik am oberen [X.] der Hubsäule erfolgen, die das Absenken oder Heben der Hubsäule zu dem Verdrehen des [X.] nutzt. Bei diesen Lösungen, die ansonsten weitgehend den [X.] entsprechen, befindet sich also das Stützrad ebenfalls drehbeweglich an einer Hubsäule, die allerdings über zwei beabstandete Schwenkarme an dem Ma-schinenrahmen schwenkbar befestigt ist. Ein Zahnkranz und ein von einem Hydraulikmotor angetriebenes Ritzel, die darüber angebracht sind, besorgen die Verschwenkung der angehobenen Hubsäule um einen Drehpunkt an dem Maschinenrahmen. Beim Absenken der Hubsäule wird dem Stützrad eine Dre-hung aufgezwungen, weil am oberen Ende der Hubsäule in deren äußerem Mantel für einen Bolzen, der in den inneren drehbaren Zylinder der Hubsäule von der [X.] eingefügt wird, (nur) eine gewendelte Nut zur Verfügung steht. Auch diese damit bereits (teil)automatisierten Ausführungen beinhalteten jedoch keine Anregung für den Fachmann, in Richtung auf die Lösung des [X.] zu denken. Denn auch sie sind der im Vergleich mit dem [X.] - 13 - tent überkommenen Technik verhaftet, die einen angelenkten Hubzylinder und dessen Hubbewegung benötigt, um das Stützrad einerseits zu verschwenken und andererseits zu verdrehen und auf diese Weise letztlich laufrichtig zu ver-stellen. Dass allein ein für einen einheitlichen Bewegungsablauf sorgendes [X.] hierfür ausreichen könnte, wird auch hiermit nicht einmal angedeutet. Das für die beantragte Nichtigerklärung des [X.] erforderliche Naheliegen des Gegenstands von Patentanspruch 1 kann auch nicht wegen der weiteren [X.] angenommen werden, die sich mit der Verände-rung der Spurweite ([X.] 1 442 426, [X.]. [X.]; [X.] 907 838, [X.]. [X.]; [X.] 804, [X.]. [X.]; [X.] 306 390, [X.]. [X.] oder der [X.] ([X.] 2 551 015, [X.]. [X.]) befassen. Diese Schriften bestätigen, was auch durch verschiedene in das Verfahren ein-geführte allgemeine Fachliteratur belegt ist, nämlich, dass es im Fahrzeugbau bekannt war, beispielsweise über ein Vierlenkgetriebe (vgl. Patentanspruch 3) Räder so zu versetzen, dass ihre Winkellage zur Fahrrichtung erhalten bleibt. Eine Anwendung dieser Erkenntnis hätte den Fachmann mithin zu der Lehre des [X.] führen können. 19 Gleichwohl verbleiben aber nicht zu überwindende Zweifel am Nahelie-gen der patentgemäßen Lösung. Denn zur Anwendung des als Mittel des [X.] Bekannten musste der Fachmann sich von den Eigenarten der [X.] lösen, wie sie durch die [X.]- und [X.] repräsentiert wird. Dass die hierzu nötige Fähigkeit den im Streitfall maßgeblichen Fachmann aus-zeichnete, steht jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen [X.] in Frage. Zum einen müssen danach [X.] zum [X.] von Fahrbahnen wie [X.] als Arbeitsmaschinen angesehen wer-den, die aufgrund der integrierten Arbeitseinrichtung eigene und mit [X.] - 14 - tionen versehene Fahrwerkslösungen erfordern, die gerade auf die Bearbeitung einer Fahrbahn ausgelegt sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Sach-verständige dies veranschaulichend noch darauf hingewiesen, dass auch deren Lenkungen nicht mit den aus Fahrzeugen allgemein bekannten Lenkungen ver-gleichbar seien. Zum anderen war es - wie die ausführliche Befragung des Sachverständigen ergeben hat - zwar nicht ausgeschlossen, auch Maschinen-bauingenieure der Studienrichtung Fahrzeugbau als Mitarbeiter in der Entwick-lungsabteilung von Unternehmen zu beschäftigen, die [X.] zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie [X.] herstellen. Typischerweise wurden solche Personen dort jedoch nicht eingesetzt, weil das Aufgabengebiet dieser Abteilungen sich auf die Entwicklung der für das Bearbeitungswerkzeug und seine Funktion unmittelbar, also der für den eigentlichen Arbeitsprozess bedeutsamen Vorrichtungsteile beschränkt und weil beispielsweise bei [X.] die Fahrgestelle hinzugekauft werden. Die - für Straßen-baumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen wie [X.] erstmals durch das Streitpatent offenbarte - Realisierung der Möglichkeit, sich im Hinblick auf die notwendige Verlagerung des hinteren nullseitigen [X.] eine im Fahr-werksbau bereits bekannte Lösung zu Nutze zu machen, war schließlich [X.] erschwert, dass gerade bei solchen Arbeitsmaschinen deren Masse und die deshalb zu meisternden Kräfte den Blick auf das verstellen konnten, was ansonsten als Gestaltungsmittel in Betracht kommen konnte, zumal die oben genannten [X.] durchweg nur vergleichsweise leicht bauende Fahrzeugkonstruktionen zeigen, die deutlich von denen abweichen, die dem Fachmann auf Grund der [X.]- und [X.] als Fahrbahnbearbei- tungsmaschinen bekannt waren und für die es eine einfachere Lösung der fahrtrichtungsrichtigen Lageveränderung des hinteren nullseitigen Rads zu [X.] galt. So ist gerade die Darstellung des vierradgetriebenen und -gelenkten Fahrzeugs in dem US-Patent 3 306 390 ([X.]. [X.], auf das die Klägerin sich - 15 - zuletzt maßgeblich gestützt hat, nicht dazu angetan, den Eindruck zu erwecken, der in Figur 5 näher abgebildete Verstellmechanismus könne auch verwendet werden, um [X.], das eine Arbeitseinrichtung wie eine Fräswalze tragen können muss, von einer äußeren Position unter Beibehaltung der Laufrichtung in eine innere parallel verschobene Position zu versetzen. Unter diesen Um-ständen ändert an den Zweifeln des Senats auch nichts, dass in dem US-Patent 3 306 390 ([X.]. [X.] und anderen Schriften erwähnt ist, die dort vorge-schlagenen Lösungen könnten auch im Tiefbau, etwa als [X.] verwendet werden. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der spezialisierte Fachmann trotz eines Hochschulstudiums, das auf [X.] methodischer Vorgehensweise angelegt ist, eine eigene Fahrwerkslö-sung für notwendig hielt und ansonsten bekannte oder gar gebräuchliche [X.] nicht ohne weiteres als Vorbild erkannt werden konnten. 5. Die weiteren Ansprüche des [X.] haben mit Patentanspruch 1 Bestand, weil angesichts ihrer Rückbeziehung auf diesen Anspruch auch für sie ein Naheliegen nicht festgestellt werden kann. 21 - 16 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. 22 [X.]Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.05.2002 - 3 Ni 16/01(EU) -

Meta

X ZR 169/02

13.03.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. X ZR 169/02 (REWIS RS 2007, 4801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4801

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