Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. I ZB 93/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17966

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116BIZB93.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 93/15
vom

12. Januar 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat
des [X.]s hat am 12.
Januar 2016
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und Feddersen

beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den [X.] vom 26.
November 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ge-gen den
Beschluss vom 26.
November 2015 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002

IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB
3/05, [X.], 2017; [X.] vom 15.
April
2015
-
I
ZB
16/15, juris
mwN).
I[X.] Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Ge-genvorstellung gegen den Beschluss vom 26.
November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durch-1
2
-
3
-
brechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2015 -
VI
ZR
25/14,
juris Rn.
1).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
4 M 3587/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2015 -
A 12 T 182/15 -

Meta

I ZB 93/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. I ZB 93/15 (REWIS RS 2016, 17966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17966

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.