Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2013, Az. 5 AZR 231/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 4735

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Gegenstand

Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage - verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV - Auslegung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2012 - 4 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über weitere Vergütung.

2

Der Kläger war beim beklagten Verein zuletzt als Rettungsassistent in der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der [X.] über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des [X.] in der Fassung des 29. [X.] vom 15. August 2007 (im Folgenden: [X.]) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

        

(2)     

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

        

…       

        
        

(6)     

Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich

                 

a)    

und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,

                 

b)    

und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

        

…       

        
        

§ 13 Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in [X.] vorsieht, bei dem der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. [X.] sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.

        

…       

        
        

(7)     

Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 12 Abs. 1 und 6) leisten.

        

(8)     

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gemäß § 12 Abs. 1 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden [X.] ausgeglichen werden.

        

(9)     

Abweichend von Abs. 8 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

                 

…       

        
                 

c)    

im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

                 

angeordnet worden sind.

        

…       

        
        

§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Dies gilt auch bei einer Übertragung von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15).

        

(2)     

Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betragen:

                 

a)    

für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene Überstunden

50 v.H.

        
                 

…       

        
                 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen [X.] bzw. bei [X.] 1 der Stufe 2.

                 

…       

        

(7)     

Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in [X.] (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeits-stunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 102,26 monatlich.

        

…       

        
        

(9)     

Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für

                 

…       

        
                 

b)    

Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

        

…“    

3

Auf der Grundlage der vom Kläger im Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 geleisteten Arbeitsschichten wurden die „reinen“ Einsatzzeiten dokumentiert. In dieser Zeit arbeitete der Kläger in einem 19 Wochen umfassenden [X.]. Zudem wurden die vom Kläger in den [X.] angegebenen weiteren einsatzbezogenen Zeiten als Arbeitszeit berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Zeitgutschriften für die Dienstübernahme und Umkleidezeiten, den täglichen Fahrzeug-Check sowie den Montag-Check vorgenommen. Weitere, nicht täglich anfallende Tätigkeiten bewertete der [X.] aufgrund einer Messung, die vom [X.] im Beisein des Betriebsratsmitglieds [X.] am 8./9. September 2009 durchgeführt wurden. [X.] von weniger als zehn Minuten wurden als Arbeitszeit berücksichtigt. Hiervon ausgehend errechnete der [X.] eine durchschnittliche Arbeitsbereitschaft des [X.] je Schicht von 6 Stunden 16 Minuten 9 Sekunden.

4

Mit der Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung einer Wechselschichtzulage für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2009 sowie von Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei nicht berechtigt gewesen, die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit zu verlängern. Die tägliche Arbeitsbereitschaft von mehr als drei Stunden sei auf die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und nicht auf die bereits verlängerte Wochenarbeitszeit zu beziehen. Sowohl die vom [X.]n ermittelten Einsatzzeiten als auch die am 8./9. September 2009 gemessenen Zeiten seien unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ermittelt worden.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 11.514,20 Euro brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen.

6

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt. Die Auswertung der Arbeitszeiten erfasse die anzunehmende Arbeitsbereitschaft im betreffenden Zeitraum zutreffend.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger Ansprüche auf eine Wechselschichtzulage für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 511,30 Euro brutto verfolgt. Insofern fehlt es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich dieser Ansprüche hat das [X.] die Klage wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist für unbegründet erachtet. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revision nicht auseinander.

9

B. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die regelmäßige Arbeitszeit des [X.] wirksam gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b) [X.] auf wöchentlich 48 Stunden verlängert, denn in diese verlängerte Arbeitszeit fiel regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich. Damit hat der Kläger keine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden geleistet. Gemäß § 14 Abs. 9 Buchst. b) [X.] besteht kein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage.

I. Nach § 12 Abs. 6 Buchst. b) [X.] hat der Beklagte die regelmäßige Arbeitszeit des [X.] wirksam verlängert. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wurden erfüllt, denn in die nach § 12 Abs. 6 [X.] verlängerte regelmäßige Arbeitszeit fielen Zeiten der Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich. Es kam nicht darauf an, ob bereits in die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden Zeiten der Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fielen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Die Worte „in sie“ in § 12 Abs. 6 Buchst. b) [X.] beziehen sich auf die bis zu zwölf Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich verlängerte Arbeitszeit und nicht auf die in § 12 Abs. 1 [X.] definierte regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. zu § 15 [X.]: [X.] 24. September 1992 - 6 [X.] - zu II 2 d der Gründe und zu § 14 [X.]: [X.] 9. März 2005 - 5 [X.] - zu I 2 a der Gründe; anders noch [X.] 17. März 1988 - 6 [X.] - zu II 5 b der Gründe, [X.]E 58, 19).

1. Bereits der Wortlaut der Norm spricht für diese Auslegung. Das Personalpronomen „sie“ steht als Ersatz für den im ersten Halbsatz verwendeten Begriff der „auf 48 Stunden verlängerten Arbeitszeit“, denn innerhalb des Satzes steht der Rechtsbegriff „verlängerte regelmäßige Arbeitszeit“ dem Personalpronomen räumlich näher als der Begriff „regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden“. An anderer Stelle verwendet der Tarifvertrag bei ähnlicher Bezugnahme oder Verweisung eine klarstellende Formulierung (zB einen in Klammern gesetzten Verweis). Beispiele finden sich in § 13 Abs. 7 und Abs. 8 [X.].

2. Aus der Systematik des [X.] folgt, dass für den betroffenen Personenkreis die verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird. Dies zeigt die Regelung in § 14 Abs. 9 [X.], die für Mitarbeiter gilt, „in deren“ regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. [X.] wird nicht abstrakt auf die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 12 Abs. 1 [X.], sondern auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers.

Im gleichen Sinne ist § 13 Abs. 7 [X.] zu werten, der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mittels des Klammerzusatzes „§ 12 Abs. 1 und 6“ definiert. Auch hieraus ergibt sich, dass der Tarifvertrag die gemäß § 12 Abs. 6 [X.] verlängerte Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit ansieht.

3. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags kommt bestätigend hinzu. Der [X.] trat zum 1. Januar 2007 in [X.], also zu einem Zeitpunkt, zu dem das [X.] zur gleichlautenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 [X.] schon entschieden hatte, dass sich die Worte „in sie“ auf die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit beziehen. Hätten die Tarifvertragsparteien daher den Willen gehabt, dies im [X.] anders zu regeln, wäre im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.]s eine Klarstellung angezeigt gewesen.

Soweit die Revision darauf verweist, das Inkrafttreten des [X.] erfordere eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s vom 24. September 1992 (- 6 [X.] -) abweichende Betrachtungsweise, geht dieser Einwand fehl, weil § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) [X.] inhaltlich seiner Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 ArbZO entspricht.

4. [X.] steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Unterstellt man zugunsten der Revision, dass die Tarifvertragsparteien mit der tarifvertraglichen Regelung von der Öffnungsklausel des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) [X.] Gebrauch machen wollten, wird im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) [X.] gerade die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des Anteils der Arbeitsbereitschaft auf den Anteil derselben an der verlängerten Arbeitszeit abzustellen sei ([X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 51; [X.] [X.] 2009 § 7 Rn. 41).

II. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Buchst. b) [X.] wurden im Arbeitsverhältnis des [X.] erfüllt. Dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. In Anwendung der vom [X.] entwickelten Grundsätze (vgl. [X.] 9. März 2005 - 5 [X.] - zu I 2 a der Gründe) hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts festgestellt, dass für den Kläger im Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 Zeiten der Arbeitsbereitschaft von mehr als drei Stunden täglich angefallen sind. Gegen diese Würdigung hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Verstöße gegen datenschutzrechtliche oder betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung oder Verarbeitung der Daten hat der Kläger nicht aufgezeigt.

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

        

        

    Pollert    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 231/12

26.06.2013

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Reutlingen, 6. Mai 2011, Az: 3 Ca 150/09, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG, § 7 Abs 1 Nr 1 Buchst a ArbZG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2013, Az. 5 AZR 231/12 (REWIS RS 2013, 4735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4735

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