Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. XII ZB 61/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12250

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BUNDESGERICH[X.]SHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/15

vom

22. April 2015

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
April 2015 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4
wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 16.
Januar 2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4
wird der Be-schluss des [X.] vom 20.
Oktober 2014
auf-gehoben.
Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren,
werden der Staatskasse auf-erlegt.
[X.]: 5

Gründe:
I.
Der
72jährige Betroffene leidet an einer
schweren Demenz, wegen derer er seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann
und geschäftsunfä-hig ist.
1
-
3
-
Am 29. Juni
2011
hatte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3,
[X.] unter Verwendung des vom
Bundesministerium der Justiz bereitge-stellten Musterformulars erteilt
und mit ergänzender Erklärung vom [X.] 2012 die Beteiligte zu 2, seine [X.]ochter, zur Ersatzbevollmächtigten be-stimmt.
In dem Formular ist unter der Überschrift "Vermögenssorge"
der Punkt "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In-
und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen"
mit "ja"
angekreuzt. Die mit "namentlich..."
daran angeknüpften
Unterpunkte sind eben-falls mit "ja"
angekreuzt mit Ausnahme der
Unterpunkte
"Verbindlichkeiten ein-gehen"
und "Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist", die
weder mit "ja"
noch mit "nein"
angekreuzt
sind.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung für
den Aufgabenkreis der [X.] eingerichtet und die Beteiligte zu 3
als Betreuerin
sowie die [X.] zu 2 zur
Ersatzbetreuerin
bestellt.
Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie
geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden [X.] nicht erforderlich. Das [X.] hat den Aufgabenkreis der [X.] auf das "Eingehen von Verbindlichkeiten"
beschränkt und die [X.] Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Betreuungsbehörde.

2
3
4
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der
ange-fochtenen Beschlüsse
und zur Einstellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Gemäß §
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten. Die vorliegende Vorsorgevollmacht sei jedoch lückenhaft ausgefüllt. Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten sei die Vorsorgevollmacht [X.] unklar, weshalb insoweit Betreuungsbedarf bestehe.
Da die [X.] des Betroffenen lückenlos besorgt werden müssten,
sei eine die [X.] ergänzende [X.] notwendig.
2. Dies
hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 1.
April 2015 -
XII ZB 29/15
-
zur Veröffentlichung bestimmt),
ist
mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In-
und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art ab-geben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen"
grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften
beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum "Einge-hen von Verbindlichkeiten"
geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhn-licher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit [X.]en vor allem die Begründung von [X.] und die [X.] unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung sol-5
6
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8
-
5
-
cher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare
Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine
Verschuldung bewirken.
Dass für Rechtsgeschäfte solcher Art ein konkreter Bedarf besteht, hat das [X.] weder
festgestellt
noch sind
Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
Auch die Bevollmächtigte
sieht
keinen Bedarf für die Anordnung einer Betreu-ung insoweit.
Dose [X.] Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2014 -
407 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2015 -
32 [X.] 1133/14 -

9

Meta

XII ZB 61/15

22.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. XII ZB 61/15 (REWIS RS 2015, 12250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12250

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