Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4627

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________
[X.] § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 358, 495 a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der [X.] bereits durch den bloßen Zu-gang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten [X.] in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.]. b) Bilden [X.] und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem [X.] bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom [X.] erklärte Widerruf der auf den Abschluss des [X.] gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darle-hensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des [X.] - nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem [X.] auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den [X.] gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
[X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.] - [X.] LG [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der [X.] auferlegt mit Ausnahme der durch die [X.] verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer [X.] hat. 1 Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine [X.] - 4 - derin an der F.

GmbH & Co. KG (im [X.]: [X.]) mit einem Anteil von 40.000 • zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapital-zahlung in Höhe von 10.000 • an die [X.]. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der [X.], die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darle-hensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 • unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des [X.] (323,23 •), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die [X.] gezahlt hatte, als —[X.] ausgewiesen.
Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den [X.] und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: 3 "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) wi-derrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche [X.] oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.] zur Verfügung gestellt wurde. – Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genom-men: ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift [X.]" - 5 - Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die [X.]. Er übersandte die Vertragsurkunde der [X.], erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte [X.] ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von [X.] • und erhielt in diesem Zeitraum [X.] in Höhe von 5.600 •. Nachdem die [X.] im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 [X.]. 4 Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertra-gung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstande-nen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der [X.] aus dem [X.] Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf [X.] gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverant-wortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der [X.] ent-gegenhalten, da Kreditvertrag und [X.] ein verbundenes Ge-schäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der [X.] sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem [X.] auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen. 5 - 6 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der [X.] im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelas-senen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 6 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt: 8 Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 [X.] folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 [X.]) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem un-befangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die [X.] beginne unabhängig davon, von wem der "[X.]" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der [X.] mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die 9 - 7 - Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bin-dende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als [X.] seines Widerrufs von der [X.] die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfange-nen [X.], die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der [X.] nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der [X.] berufen, da Darlehensvertrag und [X.] ein verbunde-nes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] seien. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht ei-nen Rückzahlungsanspruch des [X.] bejaht und festgestellt, dass der [X.] aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen. 10 1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist sein [X.] allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des [X.], § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 [X.] gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die [X.] als "Bearbeitungsgebühr" einen Formver-stoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des [X.] kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht errei-chen, weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der [X.] - durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] jedenfalls geheilt worden ist. 12 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des [X.] jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des [X.] steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 [X.] zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der hier an-wendbaren Fassung des [X.] vom 23. Juli 2002 ([X.] I, [X.]) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen [X.]. a) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 [X.] entspricht. Aus der [X.] kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten ([X.]Z 172, 58, 61, [X.]. 12). 13 b) Eine den Vorgaben des § 355 [X.] entsprechende Widerrufsbe-lehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des [X.]s erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 14 - 9 - Abs. 2 Satz 1 [X.] auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, 351, [X.]. 14; [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991). aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegen-ständliche [X.] schriftlich abzuschließen ist (§ 492 [X.]), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbeleh-rung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfü-gung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Wider-rufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 [X.] trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des [X.], kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahr-nehmen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, 351, [X.]. 18). 15 bb) Diesen Anforderungen genügt die von der [X.] verwen-dete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den 16 - 10 - nach § 355 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen [X.]sangebots der [X.] zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der [X.] übersandten Vertragsangebot enthaltenen Beleh-rung, die Widerrufsfrist beginne —einen Tagfi nach Mitteilung —dieserfi Be-lehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den [X.] ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, 351, [X.]. 16; [X.], Urteil vom 18. April 2005 - [X.], [X.], 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien be-reits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden [X.]antrags der [X.] erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der [X.] zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der [X.] mit "Darlehensvertrag" überschrie-ben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des [X.] um die in der Widerrufsbelehrung genannte [X.], die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der [X.] aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Ange-bot der [X.] einen "[X.]" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der [X.] verwendete [X.] der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstel-lung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer - 11 - Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der [X.] nebst Widerrufsbelehrung. 17 cc) Die von der [X.] erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbe-lehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die [X.] geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbeleh-rung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der [X.] nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Wider-rufsbelehrung nach § 355 [X.] grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck ent-sprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829, [X.]. 13 und vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, 351, [X.]. 14, jeweils m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als 18 - 12 - dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem ei-gentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 508/07 und [X.] ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, [X.]. 25). Die vom Klä-ger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksam-keitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 355 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 355 Rn. 51). 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den [X.] geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 [X.] ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. 19 a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, [X.]Z 172, 147, 153, [X.]. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von [X.] • nicht um die empfangenen [X.] in Höhe von 5.600 • gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg. 20 aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des [X.] die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen [X.] nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrech-nen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die [X.] - 13 - ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, [X.]Z 172, 147, 153, [X.]. 22; 167, 252, 267 f., [X.]. 41). 22 bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der [X.] auf Herausgabe der ihm zugeflossenen [X.] (5.600 •) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 • aufgerechnet hat. (1) Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des [X.], gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rück-zahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung [X.] der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 [X.]) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der [X.] im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts aus-drücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen [X.] verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor. 23 (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die [X.] [X.] - 14 - teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der [X.] aufrechnen kann. 25 (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] bei dem Darlehensvertrag und dem [X.] um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 [X.] handelt, führt der Wider-ruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger ge-mäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch nicht mehr an den finanzierten [X.], hier also den Beitritt zu der [X.], gebunden ist. § 358 Abs. 2 [X.] gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 [X.] vorliegen (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 14; [X.]/[X.], aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestig-te Rechtsprechung zu § 3 [X.], § 9 VerbrKrG: vgl. [X.]Z 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, [X.]. 12). (b) Die [X.], die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] der finanzierenden Bank, hier also der [X.], entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen be-reits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger 26 - 15 - und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm [X.]/[X.], aaO, Rn. 82; [X.]/[X.], aaO, § 358 Rn. 21; [X.]/[X.], aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG [X.]Z 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 [X.] ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen ([X.]/[X.], aaO, § 358 Rn. 1; [X.]/[X.], aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des [X.] und des [X.] entwickelte Rechtsprechung (vgl. [X.]Z 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., [X.]. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer an-gemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, [X.]Z 167, 252, 256, [X.]. 12 m.w.[X.]). Dieses Ziel stellt § 358 [X.] im Falle des Widerrufs der [X.]erklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem [X.] verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist. Der Verbraucher hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und 27 - 16 - Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 495 Rn. 290; [X.]/ [X.], [X.], 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Rn. 84 f.; [X.]/[X.], aaO; ebenso schon zum [X.]: [X.]Z 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der [X.] - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die [X.] zu erstatten ([X.]/[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, Rn. 85). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des [X.] mit seinem Anspruch auf Rück-gewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegen-über der Forderung der [X.] auf Anrechung der Fondsausschüttun-gen für durchgreifend erachtet. 28 b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 [X.]. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 [X.] nur tatsäch-lich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die [X.] im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz 29 - 17 - herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 [X.] Senat, [X.]Z 172, 147, 157, [X.]. 35 m.w.[X.]). 30 c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsge-richt die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des [X.] verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zu-rückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts we-gen zu berücksichtigen (Senat, [X.]Z 174, 334, 344, [X.]. 35). [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 - [X.], Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -

Meta

XI ZR 33/08

10.03.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 (REWIS RS 2009, 4627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4627

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