Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 4 BN 38/15, 4 BN 38/15 (4 CN 6/16)

4. Senat | REWIS RS 2016, 8196

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Gegenstand

Revisionszulassung; Immissionsschutz im Bebauungsplan; maßgeblicher Zeitpunkt für Revisionsentscheidung


Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 bis 3 VwGO zulässige [X.]eschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Fragen beitragen, ob Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans, die bestimmen, dass die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn deren spezifische CO2-Emissionen einen bestimmten Wert nicht überschreiten, von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 [X.]uchst. a [X.]auG[X.] gedeckt sind, und inwieweit solchen Festsetzungen gegebenenfalls auch die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 [X.]ImSchG entgegenstehen kann.

2

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit ist insbesondere nicht unter Hinweis darauf zu verneinen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen [X.]ebauungsplans auch darauf gestützt hat, dass die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen an einem Verkündungsmangel leide, weil der [X.] nicht sichergestellt habe, dass sich die [X.] vom Inhalt der in der Festsetzung in [X.]ezug genommenen [X.]-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Denn die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel inzwischen behoben. Sie hat die [X.] nach Verkündung des angegriffenen [X.] um einen Hinweis Nr. 8 ergänzt, wonach "die für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgebliche [X.] 45691 (vgl. Textteil II.1.1.3) ... an der Stelle bei der [X.] eingesehen werden (kann), an der der [X.]ebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird." Der ergänzte und ansonsten inhaltsgleiche [X.]ebauungsplan wurde am 1. September 2015 neu ausgefertigt, am 10. September 2015 im [X.] erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 13. Dezember 2012 in [X.] gesetzt. Davon hat sich der Senat anhand der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (neu ausgefertigte [X.]; Nachweis der Neubekanntmachung) überzeugt. Mit der Neubekanntmachung des [X.]ebauungsplans ist eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Revisionsgericht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, siehe z.[X.]. [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - [X.]E 133, 98 Rn. 11 m.w.N.). Das gilt im Fall eines zur Fehlerbehebung erneut in [X.] gesetzten, inhaltlich aber unveränderten Plans auch dann, wenn die Rechtsänderung - wie hier - den Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens betrifft ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 136 S. 21; vgl. auch Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - [X.]E 119, 245 <248>). Die Heilung des [X.] ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO zu berücksichtigen. Denn die Entscheidungserheblichkeit der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kann im [X.]eschwerdeverfahren nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass Gründe für die Zulassung der Revision hinsichtlich des von der Vorinstanz beanstandeten [X.]ekanntmachungsfehlers nicht geltend gemacht worden sind, wenn in der Revisionsentscheidung die fehlerfreie Neubekanntmachung des [X.]ebauungsplans zugrunde gelegt werden müsste. Aus den [X.]eschlüssen des [X.] vom 15. Oktober 1968 - 3 [X.] 73.68 - ([X.]E 30, 266 <267>), vom 23. April 1969 - 3 [X.] 84.68 - ([X.] 1969, 198), vom 30. März 2005 - 1 [X.] 11.05 - ([X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32) und vom 30. Juni 2015 - 3 [X.] 47.14 - (juris) folgt nichts anderes, denn diese Entscheidungen betrafen Fallkonstellationen, die hier nicht vorliegen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 38/15, 4 BN 38/15 (4 CN 6/16)

14.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. Juli 2015, Az: 3 S 2492/13, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 9 Abs 1 Nr 23 Buchst a BauGB, § 5 Abs 2 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 4 BN 38/15, 4 BN 38/15 (4 CN 6/16) (REWIS RS 2016, 8196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8196

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