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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Immissionsschutz im Bebauungsplan; maßgeblicher Zeitpunkt für Revisionsentscheidung
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 bis 3 VwGO zulässige [X.]eschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Fragen beitragen, ob Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans, die bestimmen, dass die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn deren spezifische CO2-Emissionen einen bestimmten Wert nicht überschreiten, von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 [X.]uchst. a [X.]auG[X.] gedeckt sind, und inwieweit solchen Festsetzungen gegebenenfalls auch die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 [X.]ImSchG entgegenstehen kann.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit ist insbesondere nicht unter Hinweis darauf zu verneinen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen [X.]ebauungsplans auch darauf gestützt hat, dass die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen an einem Verkündungsmangel leide, weil der [X.] nicht sichergestellt habe, dass sich die [X.] vom Inhalt der in der Festsetzung in [X.]ezug genommenen [X.]-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Denn die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel inzwischen behoben. Sie hat die [X.] nach Verkündung des angegriffenen [X.] um einen Hinweis Nr. 8 ergänzt, wonach "die für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgebliche [X.] 45691 (vgl. Textteil II.1.1.3) ... an der Stelle bei der [X.] eingesehen werden (kann), an der der [X.]ebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird." Der ergänzte und ansonsten inhaltsgleiche [X.]ebauungsplan wurde am 1. September 2015 neu ausgefertigt, am 10. September 2015 im [X.] erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 13. Dezember 2012 in [X.] gesetzt. Davon hat sich der Senat anhand der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (neu ausgefertigte [X.]; Nachweis der Neubekanntmachung) überzeugt. Mit der Neubekanntmachung des [X.]ebauungsplans ist eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Revisionsgericht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, siehe z.[X.]. [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - [X.]E 133, 98 Rn. 11 m.w.N.). Das gilt im Fall eines zur Fehlerbehebung erneut in [X.] gesetzten, inhaltlich aber unveränderten Plans auch dann, wenn die Rechtsänderung - wie hier - den Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens betrifft ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 136 S. 21; vgl. auch Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - [X.]E 119, 245 <248>). Die Heilung des [X.] ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO zu berücksichtigen. Denn die Entscheidungserheblichkeit der von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kann im [X.]eschwerdeverfahren nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass Gründe für die Zulassung der Revision hinsichtlich des von der Vorinstanz beanstandeten [X.]ekanntmachungsfehlers nicht geltend gemacht worden sind, wenn in der Revisionsentscheidung die fehlerfreie Neubekanntmachung des [X.]ebauungsplans zugrunde gelegt werden müsste. Aus den [X.]eschlüssen des [X.] vom 15. Oktober 1968 - 3 [X.] 73.68 - ([X.]E 30, 266 <267>), vom 23. April 1969 - 3 [X.] 84.68 - ([X.] 1969, 198), vom 30. März 2005 - 1 [X.] 11.05 - ([X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32) und vom 30. Juni 2015 - 3 [X.] 47.14 - (juris) folgt nichts anderes, denn diese Entscheidungen betrafen Fallkonstellationen, die hier nicht vorliegen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 BN 38/15, 4 BN 38/15 (4 CN 6/16)
14.07.2016
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. Juli 2015, Az: 3 S 2492/13, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 9 Abs 1 Nr 23 Buchst a BauGB, § 5 Abs 2 BImSchG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 4 BN 38/15, 4 BN 38/15 (4 CN 6/16) (REWIS RS 2016, 8196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8196
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 BN 40/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen mit Mängeln; Prüfungsumfang des Normenkontrollverfahrens
Gliederung des Baugebiets
Normenkontrolle, Bebauungsplan, Verkündungsmangel
4 BN 36/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Konfliktverlagerung in einem Bebauungsplan (Lärmimmissionen)
4 BN 37/22 (Bundesverwaltungsgericht)
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