Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 4 StR 600/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13413

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 600/14

vom
25. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am
25.
März 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
September 2014 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materi-ellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Geldstrafe von 60
Tagesätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
1
2
-
3
-
Gelsenkirchen vom 22.
Februar 2013, die der Angeklagte im Wege der Ersatz-freiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat, gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§
55 [X.]) und dass daher ein Härte-ausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2001

4
StR
587/00).
Der abgeurteilte [X.] war entgegen der Auffassung des [X.]s im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits beendet (vgl. Fischer, [X.], 62.
Aufl., §
55 Rn.
7). Insbesondere lag nicht etwa ein einheit-licher Verstoß gegen die nach §
68b Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] wirksam erteilte April 2013 häufig in der Wohnung seines Bekannten F.

und dessen Le-

wohnhaften, damals drei Jahre alten Nebenklägerin hatte:
Verstößt ein Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob eine oder mehrere Taten des §
145a [X.]
vorliegen. Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in [X.], sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche (tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen (vgl. [X.], [X.], 12.
Aufl.,
§
145a Rn.
39;
Sternberg/Lieben in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
145a Rn.
13; NK-Schild/[X.],
[X.], 4.
Aufl., §
145a Rn.
22, jeweils mwN).
Die angeklagte und abgeurteilte Tat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte

neben weiteren mitgeteilten Verstößen

im Dezember 3
4
5
-
4
-

f-häl

4 der Anklageschrift vom 14.

i-ne auf M.

10), war spätestens beendet, als der Ange-

nur noch gelegentlich in der Wohnung übernachtete. Jedenfalls solche weiteren Weisungsverstöße der Kontaktpflege mit der Nebenklägerin, die erst nach der zeitlichen Zäsur durch den Auszug des Angeklagten erfolgten, stehen danach zu dem abgeurteilten [X.] in [X.]. Das [X.] hätte somit bei Erlass des Strafbefehls am 22.
Februar 2013 über den später durch das [X.] Essen abgeurteilten [X.] mitentscheiden können.
Der [X.] kann den [X.] selbst vornehmen, denn es ist aus-zuschließen, dass das [X.] unter den gegebenen Umständen von der verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate als [X.] in Abzug gebracht hätte (vgl. §§
39, 43, 54 [X.]). Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO die Freiheitsstrafe auf zehn Monate fest (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2001

4
StR
587/00).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1, Abs.
4 StPO. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teil-weise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei-zustellen.
6
7
-
5
-
3.
Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das [X.] mit Beschluss vom 2.
Januar 2014 vorgenommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2000

4
StR
24/00, [X.], 552, 553 mwN).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
8

Meta

4 StR 600/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 4 StR 600/14 (REWIS RS 2015, 13413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13413

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