Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2005, Az. VIII ZB 3/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3544

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[X.]/05
vom 18. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 78 Abs. 1, 321 a

Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.

[X.], Beschluß vom 18. Mai 2005 - [X.] /05 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die [X.] vom 8. März 2005 und 13. April 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfah-ren besteht, wie bereits im [X.] vom 8. März 2005 ausgeführt, [X.] (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 a Rdnr. 13; vgl. auch Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a Rdnr. 9). [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZB 3/05

18.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2005, Az. VIII ZB 3/05 (REWIS RS 2005, 3544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3544

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