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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
/(Zuständigkeit für die Beiordnung eines Dolmetschers)
Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des [X.] beim [X.] wird dem Beschuldigten [X.] gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit seinem Verteidiger - Rechtsanwalt B. - und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache [X.] hinzuzuziehen, soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich sind.
I.
Der [X.] beim [X.] führt gegen den Beschuldigten [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] („[X.]“) in Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB.
Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ...
Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B. , beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dolmetscher zur Verständigung mit dem Verteidiger beizuordnen. Der [X.] beim [X.] hat sich diesem Antrag angeschlossen.
II.
Der Ermittlungsrichter des [X.]s ist für die nach § 187 Abs. 1 Satz 1 [X.] zutreffende Entscheidung zuständig.
Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 [X.] kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidigung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mindestrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 [X.] Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Ermittlungsverfahren der Entscheidungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 [X.] ergangene Kommentierungen von [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 187 [X.] Rn. 17 und [X.], 3. Aufl., § 187 [X.] Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrichters für [X.] erachteten).
III.
Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor.
Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der [X.] nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmetschers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache [X.]. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit dem Verteidiger.
Wimmer
Richterin am [X.]
Meta
05.03.2018
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Beschluss
Sachgebiet: BGs
§ 187 Abs 1 S 1 GVG, Art 6 Abs 3 MRK, § 141 Abs 4 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 5 BGs 47/18 (REWIS RS 2018, 12910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12910
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 BGs 47/18 (Bundesgerichtshof)
20 KLs 358 Js 11338/21 (LG Nürnberg-Fürth)
Zuständigkeit zur Begleichung von Dolmetscher-/Übersetzerrechnungen
3 StR 430/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anspruch des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung eine nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils bei Anwesenheit mit …
2 StVK 152/22 (Landgericht Arnsberg)
1 StR 320/17 (Bundesgerichtshof)
Übersetzung einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren: Rechtsmittel gegen Entscheidung des Vorsitzenden; allgemeine Notwendigkeit einer Übersetzung